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BGH · XII ZR 9/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 9/08

März 2009, der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Erklärungsfrist bis zu dem 20. Eine Überraschungsentscheidung liegt schon deswegen nicht vor, weil nicht die Frist zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs, sondern die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verlängert worden war und über das Prozesskostenhilfegesuch vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden war. April 2009" fehlt es im Hinblick darauf, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde letztmals mit Beschluss vom 9. März 2009 ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt (BGH Beschluss vom 19. In der fehlenden Begründung des Beschlusses, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, liegt keine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Beschluss ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar und bedarf daher keiner Begründung. Der erneute Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Zitierte Normen: § 127 ZPO Art. 103 GG
AnhörungsrügeMärzZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 9/08
vom 1. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2009 durch die Richter Dose, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dr. Klinkhammer
 beschlossen:
1.	Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 19./22. März 2009, der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Erklärungsfrist bis zu dem 20. April 2009" und die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2009 werden auf Kosten der Beklagten verworfen.
2.	Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. a) Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzu-
lässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen recht-fertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH Beschluss vom 28. Juli 2008 - AnwZ(B) 79/06- juris Rdn. 3 m.w.N.). Solche Umstände legen die Beklagten nicht dar. Eine Überraschungsentscheidung liegt schon deswegen nicht vor, weil nicht die Frist zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs, sondern die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verlängert worden war und über das Prozesskostenhilfegesuch vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden war.
-3-
2	Eine	nähere Begründung der ablehnenden Prozesskostenhilfeentschei-
dung war nicht veranlasst, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist (§§ 127 Abs. 2, 567 ZPO).
3	b)	Für	den	Antrag	auf	"Wiedereinsetzung	in	den	vorigen	Stand und Erklä-
rungsfrist bis zu dem 20. April 2009" fehlt es im Hinblick darauf, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde letztmals mit Beschluss vom 9. Juni 2009 bis zu dem 22. Juli 2009 verlängert wurde, an einem Rechtsschutzbedürfnis.
4	2.	Die	nach	§	321	a ZPO statthafte Anhörungsrüge gegen den Senats-
beschluss vom 4. März 2009 ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt (BGH Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08 - NJW 2009, 1609). In der fehlenden Begründung des Beschlusses, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, liegt keine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Beschluss ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar und bedarf daher keiner Begründung. Unabhängig davon hat der Senat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wiederholte tatsächliche Vorbringen der Beklagten bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
-4-
5	3.	Der	erneute Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzuweisen, weil die
 beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Dose	Wagenitz	Fuchs
 Vezina	Klinkhammer
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.1999 -80 170/95 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2007 -1-10 U 134/99 -