* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 8/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 8/94

März 1993 wurde der Beklagte als Gesamtschuldner neben den früheren Beklagten zu 1 und 2 verurteilt, an die damalige Klägerin, die mm AG NmmHB, 161.499,99 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Klausel ist zu Recht erteilt worden, weil die Klägerin in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form nachgewiesen hat, daß sie während des Berufungsverfahrens und damit nach Rechtshängigkeit im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) vom 5. 1. Die Klägerin hat nachgewiesen, daß sie durch Aufspaltung der AG entstanden ist und die Spaltung am Die Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SpTrUG zur Folge, daß das Vermögen der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften übergeht. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin durch Vorlage eines beglaubigten Auszuges aus der notariellen Urkunde der Notarin rHHB in flHHHh vom 6. November 1992 - UR Nr. l-f^tl/1992 -, der ihm ebenfalls gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt worden ist, in der erforderlichen Form nachgewiesen, daß die streitbefangene Forderung entsprechend dem Spaltungsplan auf sie übergegangen ist. Die Vorlage dieses Auszuges reichte jedoch aus, weil er zu demindest hinsichtlich der geänderten Aufteilung des Vermögens der lHHB AG auf die Klägerin und die LfMHBHI GmbH aus sich heraus verständlich ist und belegt, daß die streitbefangene Forderung (Nutzungsentgelt oder Miete für das ehemalige "Haus der Textilarbeiter" der LMBB AG in ZflB, BflBIMstraße 9 auf die Klägerin übergehen sollte: In der Anlage Ilb der notariellen Urkunde ist unter den Grundstücken, die als "Grund und Boden der TflHP GmbH 0®-■■l i.G," verzeichnet sind, auf Seite 6 das "Kulturhaus (ehern. Soweit sie die Auffassung vertritt, aus der Zuordnung des Grundstücks folge nicht, daß auch die damit verbundenen Forderungen zugeordnet worden seien, übersieht sie, daß diese Zuordnung ausdrücklich in der Anlage Illb GmbH i.G.) im Abschnitt "Umlaufvermögen" unter 3. Demgegenüber kann der Beklagte nicht mit dem Einwand gehört werden, der notariellen Urkunde vom 6. November 1992 lasse sich nicht entnehmen, ob der Spaltungsplan überhaupt beschlossen und verbindlich geworden sei. Etwaige Mängel der Spaltung, die sich daraus ergeben könnten, lassen die Wirkungen des S 10 Abs. 1 SpTrUG (hier: den Übergang der streitgegenständlichen Forderung auf die TGO) unberührt, Im Erinnerungsverfahren nach § 732 ZPO kann der Beklagte auch nicht geltend machen, die Sonderrechtsnachfolge hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung sei aufgrund des früheren Spaltungsplans vom 17.

Zitierte Normen: § 732 ZPO
ForderungGmbHSpaltungsplanZPOKlägerinErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 8/94
vom 10. Mai 1995 in dem Rechtsstreit
 Dr. Dieter Kl
■Straße
 Beklagter und Erinnerungsführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Tfll	GmbH
führer Dr. Günter B
vertreten durch die Geschäftsund Christa Hl
 Klägerin und Erinnerungsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Sprick
 beschlossen:
Die Erinnerung gegen die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel vom 27. Februar 1995 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Wert: 161.500 DM.
Gründe:
I.
Durch Urteil des Landgerichts vom 30. März 1993 wurde der Beklagte als Gesamtschuldner neben den früheren Beklagten zu 1 und 2 verurteilt, an die damalige Klägerin, die mm AG NmmHB, 161.499,99 DM nebst Zinsen zu zahlen. Seine Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Er hat Revision eingelegt, mit der er sein ursprüngliches, auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiterverfolgt.
Im Berufungsverfahren trug die Klägerin vor, die AG sei gemäß Spaltungsplan vom 6. November 1992 in die itH Tm GmbH Oflsmm» (nachfolgend: T^) und die LBHV GmbH aufgespalten worden; die Tfl| setze den Prozeß fort.
3
Daraufhin änderte das Berufungsgericht durch Beschluß vom 2. November 1993 das Rubrum dahin, daß die Tfl| Klägerin sei.
Dieser erteilte der Rechtspfleger des Bundesgerichtshofs am 27. Februar 1995 antragsgemäß eine mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehene Ausfertigung des zugunsten der	AG ergangenen landgerichtlichen Urteils. Der
 hiergegen eingelegten Erinnerung des Beklagten half er nicht ab.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO, aber nicht begründet.
Die Klausel ist zu Recht erteilt worden, weil die Klägerin in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form nachgewiesen hat, daß sie während des Berufungsverfahrens und damit nach Rechtshängigkeit im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) vom 5. April 1991 (BGBl. I 854) Gläubigerin des streitbefangenen Anspruchs geworden ist.
1. Die Klägerin hat nachgewiesen, daß sie durch Aufspaltung der	AG entstanden ist und die Spaltung am
6. September 1993 im Handelsregister der LflfliAG eingetragen wurde. Beides ergibt sich aus dem sie selbst betreffenden - beglaubigten und dem Beklagten gemäß § 750 Abs. 2
4
ZPO zugestellten - Handelsregisterauszug vom 2. Februar 1995 - HR B	AG	~	(Eintragungen	vom	1.	Septem-
 ber 1993 und 24. Januar 1994). Dies wird mit der Erinnerung auch nicht angegriffen.
2. Die Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SpTrUG zur Folge, daß das Vermögen der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften übergeht.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin durch Vorlage eines beglaubigten Auszuges aus der notariellen Urkunde der Notarin rHHB in flHHHh vom 6. November 1992 - UR Nr. l-f^tl/1992 -, der ihm ebenfalls gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt worden ist, in der erforderlichen Form nachgewiesen, daß die streitbefangene Forderung entsprechend dem Spaltungsplan auf sie übergegangen ist.
Diese Urkunde stellt zwar keinen vollständigen Spaltungsplan dar, weil sie nur Änderungen eines früheren Spaltungsplans der iJIHB AG vom 17. Dezember 1991 - UR Nr. MH/91 der Notarin RffHB» - enthält. Die Vorlage dieses Auszuges reichte jedoch aus, weil er zu demindest hinsichtlich der geänderten Aufteilung des Vermögens der lHHB AG auf die Klägerin und die LfMHBHI GmbH aus sich heraus verständlich ist und belegt, daß die streitbefangene Forderung (Nutzungsentgelt oder Miete für das ehemalige "Haus der Textilarbeiter" der LMBB AG in ZflB, BflBIMstraße 9 auf die Klägerin übergehen sollte:
5
In der Anlage Ilb der notariellen Urkunde ist unter den Grundstücken, die als "Grund und Boden der TflHP GmbH 0®-■■l i.G," verzeichnet sind, auf Seite 6 das "Kulturhaus (ehern. Haus der Textilarbeiter) , bMHBHI" in ZSIHB aufgeführt. Das stellt auch die Erinnerung nicht in Abrede. Soweit sie die Auffassung vertritt, aus der Zuordnung des Grundstücks folge nicht, daß auch die damit verbundenen Forderungen zugeordnet worden seien, übersieht sie, daß diese Zuordnung ausdrücklich in der Anlage Illb GmbH	i.G.) im Abschnitt "Umlaufvermögen" unter
II ("Forderungen") geregelt ist. Dort heißt es: "Forderungen aus Vermietung oder Verpachtung außer Gebäuden und Standorten der	GmbH".
3. Demgegenüber kann der Beklagte nicht mit dem Einwand gehört werden, der notariellen Urkunde vom 6. November 1992 lasse sich nicht entnehmen, ob der Spaltungsplan überhaupt beschlossen und verbindlich geworden sei. Etwaige Mängel der Spaltung, die sich daraus ergeben könnten, lassen die Wirkungen des S 10 Abs. 1 SpTrUG (hier: den Übergang der streitgegenständlichen Forderung auf die TGO) unberührt,
§ 10 Abs. 2 SpTrUG.
Im Erinnerungsverfahren nach § 732 ZPO kann der Beklagte auch nicht geltend machen, die Sonderrechtsnachfolge hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung sei aufgrund des früheren Spaltungsplans vom 17. Dezember 1991 schon vor Rechtshängigkeit eingetreten.
Abgesehen davon, daß das Vermögen der übertragenden Gesellschaft nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SpTrUG erst im Zeitpunkt
6
■/
/ fr;
der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister (hier: am 6. September 1993) übergeht, ist im Erinnerungsverfahren hinsichtlich der Tatsachen, die zur Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel nachzuweisen waren, kein Gegenbeweis möglich (vgl. MünchKomm/WolfSteiner, ZPO § 732 Rdn. 1) . Im Verfahren nach § 732 ZPO kann das Klauselverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob die vorgelegten Nachweise den Formerfordernissen entsprechen und den erforderlichen Beweis erbringen (Zöller/Stöber, ZPO 19. Aufl. § 732 Rdn. 12). Insoweit brauchte die Klägerin nur die Urkunden beizubringen, aus denen sich ihre Stellung als neue Gläubigerin herleiten läßt, nicht aber solche Urkunden, aus denen sich ergibt, daß ein früherer Spaltungsplan nicht oder nicht in der ursprünglich beschlossenen Fassung verwirklicht worden ist.
Hahne
 Sprick
Blumenröhr
 Krohn
Zysk