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BGH · XII ZR 7/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 7/96

Der XII. April 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Der Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte RechtsVerfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI ist unterhaltsrechtlich ebenso zu behandeln wie das Pflegegeld nach § 69 BSHG und wie dieses grundsätzlich "mit dem durch die Versorgung des Pflegekindes nicht verbrauchten Teil der Pflegeperson für die Zwecke des Unterhaltsrechts als eigenes Einkommen" zuzurechnen (vgl. teil in Einklang, auch soweit danach das Pflegegeld von monatlich 400 DM der Klägerin voll als Einkommen angerechnet wird.

Zitierte Normen: § 37 SGB_XI
ProzeßbevollmächtigtePflegegeldBlumenrohrEinkommenFamRZKlägerinZRSenatsurteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 7/96
vom 24. April 1996 in der Familiensache
 Gudrun Johanna
 geh.
Istr.
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 gegen
Klaus Johannes
 itr.
/
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte RechtsVerfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI ist unterhaltsrechtlich ebenso zu behandeln wie das Pflegegeld nach § 69 BSHG und wie dieses grundsätzlich "mit dem durch die Versorgung des Pflegekindes nicht verbrauchten Teil der Pflegeperson für die Zwecke des Unterhaltsrechts als eigenes Einkommen" zuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 = FamRZ 1987, 259 ff; in BGHZ 98, 353 nur teilweise abgedruckt; bestätigt im Senatsurteil vom 25. November 1992 - XII ZR 164/91 = FamRZ 1993, 417, 419; auch Kalthoener/Büttner 5. Aufl. Rdn. 553, 554; Göppin-ger/van Eis, 6. Aufl. Rdn. 91 mit Hinweis auf Düsseldorfer Leitlinien).
Mit diesem Grundsatz steht das auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles abgestellte angefochtene Ur-
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teil in Einklang, auch soweit danach das Pflegegeld von monatlich 400 DM der Klägerin voll als Einkommen angerechnet wird.
Blumenrohr	Krohn	Bundesrichter	Gerber ist
 urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Blumenrohr
 Zysk
Hahne