Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. a) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Mißbrauch der Vertretungsmacht sind hier anwend- Im übrigen konnte ein erkennbarer Mißbrauch der Vertretungsbefugnis auch nach der Rechtsprechung der DDR zur Folge haben, daß das Handeln des Vertreters den Vertretenen nicht bindet (vgl. b) Der Vertretene ist gegen einen Mißbrauch der Vertretungsmacht schon dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss XII ZR 5/95 vom 25. September 1996 in dem Rechtsstreit |mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Allee 214, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Ingeborg F »Straße 11, B< Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. November 1994 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 29.856 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat den vom Bevollmächtigten der Klägerin mit der Beklagten geschlossenen Mietvertrag vom 3. Juli 1990 im Ergebnis zutreffend - wenn auch unter Anwendung des Rechts der ehemaligen DDR - wegen erkennbaren Mißbrauchs der Vertretungsmacht als unwirksam angesehen. a) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Mißbrauch der Vertretungsmacht sind hier anwend- 3 bar, weil die Parteien in § 14 des Vertrages das Recht der Bundesrepublik als Vertragsstatut vereinbart haben und für die Rechtswirkungen eines Vollmachtsmißbrauchs im Verhältnis zu dem Vertretenen das Vertragsstatut maßgeblich ist, soweit der Einwand der Arglist oder der unzulässigen Rechts-ausübung gegenüber den unter Mißbrauch der Vertretungsmacht geschlossenen Verträgen zu beurteilen ist. Im übrigen konnte ein erkennbarer Mißbrauch der Vertretungsbefugnis auch nach der Rechtsprechung der DDR zur Folge haben, daß das Handeln des Vertreters den Vertretenen nicht bindet (vgl. OG NJ 1987, 166, 167). b) Der Vertretene ist gegen einen Mißbrauch der Vertretungsmacht schon dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des 4 Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt (vgl. BGHZ 50, 112, 114; BGH, Urteil vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93 - NJW 1994, 2082, 2083 m.N.). Diese Voraussetzung ist hier nach dem festgestellten Sachverhalt gegeben. Gerber Sprick Blumenrohr Krohn Weber-Monecke