Januar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger den - erstmals mit der Revisionsbegründung als solchen geltend gemachten - Wertersatzanspruch (§ 818 Abs. 2 BGB) wegen der zunächst bestehengebliebenen und später abgetretenen bzw. Zwar hat der Kläger den Vortrag der Beklagten, sie habe das Grundstück inzwischen veräußert, nicht bestritten. Auf das tatsächliche Vorbringen der Beklagten darf ihre Verurteilung aber nur gestützt werden, wenn der Kläger es sich zu demindest hilfsweise zu eigen gemacht hat und seine Klage (auch) hierauf stützt (vgl. Hier ist nicht ersichtlich, daß der Kläger sich das Vorbringen der Beklagten hilfsweise zu eigen gemacht hätte; seiner Streitverkündung an die (ehemaligen) Grundpfandgläubiger ist vielmehr zu entnehmen, daß er wegen der teilvalu-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 3/94 vom 31. Januar 1996 in dem Rechtsstreit Dr. Holger Beim Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Wiebke Istr. Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: und Kollegen, 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in vom 24. November 1993 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 45.000 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger den - erstmals mit der Revisionsbegründung als solchen geltend gemachten - Wertersatzanspruch (§ 818 Abs. 2 BGB) wegen der zunächst bestehengebliebenen und später abgetretenen bzw. 3 gelöschten teilvalutierten Grundpfandrechte nicht zugesprochen. Zwar hat der Kläger den Vortrag der Beklagten, sie habe das Grundstück inzwischen veräußert, nicht bestritten. Damit steht fest, daß die Beklagte die durch Löschung oder anderweitige Verwertung der Grundpfandrechte erlangte Bereicherung nicht mehr nach § 816 Abs. 2 BGB durch erneute Bestellung dieser Grundpfandrechte zugunsten der Gemeinschaft der Parteien herausgeben kann. Auf das tatsächliche Vorbringen der Beklagten darf ihre Verurteilung aber nur gestützt werden, wenn der Kläger es sich zu demindest hilfsweise zu eigen gemacht hat und seine Klage (auch) hierauf stützt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 197/92 - NJW-RR 1994, 1405 und vom 23. Juni 1989 - V ZR 125/88 - BGHR ZPO § 138 Abs. 2 gleichwertiges Parteivorbringen 1, jeweils m.N.; Rosenberg/ Schwab/Gottwald, ZPO 15. Aufl. § 133 Anm. 3 a 3 S. 787 - anders noch 14. Aufl. § 134 3 a gamma -; Thomas/Putzo, ZPO 19. Aufl. § 138 Rdn. 6). Hier ist nicht ersichtlich, daß der Kläger sich das Vorbringen der Beklagten hilfsweise zu eigen gemacht hätte; seiner Streitverkündung an die (ehemaligen) Grundpfandgläubiger ist vielmehr zu entnehmen, daß er wegen der teilvalu- i tierten Grundpfandrechte nicht die Beklagte auf Wertersatz, sondern die Grundpfandgläubiger auf Schadensersatz wegen Vereitelung seiner ihnen gegenüber entstandenen Rückgewähransprüche in Anspruch nehmen wollte. Blumenröhr Krohn Hahne Sprick Weber-Monecke