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BGH · XII ZR 33/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 33/92

September 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Dr. Ganter beschlossen: Insoweit hat das Kammergericht die Wertbemessung des Landgerichts übernommen, das "aufgrund des wirtschaftlichen Interesses der Beklagten" zu einem Betrag von 20.000 DM gelangt ist. Bei der gemäß § 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung seiner Beschwer (vgl. Im Hinblick auf das Lebensalter der Beklagten (geboren 1942) schätzt der Senat in Anlehnung an § 24 Abs. 2 KostO den Wert auf das ISfache des Jahresbetrages, mithin auf 126.000 DM. Der Gedanke des § 24 Abs.3 KostO, wonach das 5fache des Jahresbetrages u.a. dann maßgebend ist, wenn das Recht eines früheren Ehegatten betroffen ist, ist für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses nicht heranzuziehen; insoweit gilt das gleiche wie für das Verhältnis von § 8 ZPO zu § 16 GKG bei Mietverhältnissen. Allein die Beschwer des Klägers aufgrund Stattgabe der Widerklage übersteigt somit 60.000 DM.

Zitierte Normen: § 3 ZPO § 24 KostO § 8 ZPO
StraßeRechtWohnraumZPOKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 33/92
BESCHLUSS
vom 23. September 1992 in dem Rechtsstreit
 Hans-Jürgen
 Straße 2,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Ilse
fstraße 77a,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:
I. Mt
 Straße 9,
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Dr. Ganter
 beschlossen:
Das Berufungsurteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000 DM.
Gründe:
Der Kläger ist auf Widerklage verurteilt worden, der Beklagten ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zu bestellen, das sich - über die bereits erfolgte Wohnrechtsbestellung hinaus - auf die weiteren Wohnräume im Erdgeschoß des Hauses des Klägers in Berlin erstreckt. Insoweit hat das Kammergericht die Wertbemessung des Landgerichts übernommen, das "aufgrund des wirtschaftlichen Interesses der Beklagten" zu einem Betrag von 20.000 DM gelangt ist. Dieser Ansatz erscheint als zu niedrig, wie der Kläger zu Recht geltend macht. Er hat durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens glaubhaft gemacht, daß der monatliche Mietwert der fraglichen Wohnräume bei rund 700 DM liegt.
Bei der gemäß § 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung seiner Beschwer (vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts 8. Auf1. S. 218 m.w.N.; s.a. BGHR ZPO § 3 Nießbrauch 1) kann hier darauf abgehoben werden, welche Mieteinnahmen ihm infolge seiner Verurteilung zur Einräumung eines unentgeltlichen dinglichen Wohnrechts voraussichtlich entgehen wür-
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den. Im Hinblick auf das Lebensalter der Beklagten (geboren 1942) schätzt der Senat in Anlehnung an § 24 Abs. 2 KostO den Wert auf das ISfache des Jahresbetrages, mithin auf 126.000 DM. Der Gedanke des § 24 Abs. 3 KostO, wonach das 5fache des Jahresbetrages u.a. dann maßgebend ist, wenn das Recht eines früheren Ehegatten betroffen ist, ist für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses nicht heranzuziehen; insoweit gilt das gleiche wie für das Verhältnis von § 8 ZPO zu § 16 GKG bei Mietverhältnissen. Allein die Beschwer des Klägers aufgrund Stattgabe der Widerklage übersteigt somit 60.000 DM.
Blumenrohr	Zysk