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BGH · XII ZR 2/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 2/94

Zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wenn in der DDR geschiedene Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch vor dem Beitritt in die Bundesrepublik verlegt haben. Der XII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der ' weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin Unterhalt in Höhe von monatlich 496,20 DM für März bis Juni 1990, 482,57 DM für die Zeit von Juli bis Oktober 1990 und 454,59 DM ab 1. 1. Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht nach dem Recht der früheren DDR, sondern nach §§ 1569 ff. 3. Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs führt das Berufungsgericht aus, diese richte sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung. die des Beklagten als Leiter für Planung und Ökonomie in der Position eines Abteilungsleiters in der Stadtverwaltung auf die entsprechenden Verhältnisse in der Bundesrepublik im Zeitpunkt der Ehescheidung*zu projizieren. a) Da die Klägerin in der DDR Rente bezogen hatte und auch im Bundesgebiet Rente bezieht, legt das Berufungsgericht als in der Ehe angelegt die nunmehr jeweils bezogene Rente zugrunde, jedoch vermindert um den Teil, der auf dem Versorgungsausgleich beruht. Insoweit sieht das Berufungsgericht die Position des Beklagten als Leiter für Planung und Ökonomie bei der Stadtverwaltung Suhl als der Position eines Stadtbaurates (Besoldungsgruppe A 13) vergleichbar an und führt aus, als solcher hätte der Beklagte im Bundesgebiet schon 1987 ein Bruttojahreseinkommen von rund 70.000 DM erzielen können. Ein Abzug wegen überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit sei entgegen der Ansicht des Beklagten weder im Hinblick auf den Montagedienst noch wegen der geleisteten Überstunden gerechtfertigt, denn der Montagedienst habe das Einkommen nicht erhöht und der Umfang der geleisteten Überstunden das berufsübliche Maß nicht überschritten. Nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben sowie einer auf den VeranlagungsZeitraum 1989 entfallenden, dem Beklagten allein zustehenden Steuererstattung ergebe sich daraus für das Jahr 1990 ein monatliches Nettoeinkommen von rund 3.600 DM. Unter Berücksichtigung des an seine Töchter gezahlten Unterhalts von 430 DM monatlich, der schon die ehelichen Lebensverhältnisse bedarfsmindernd geprägt habe, verbleibe ihm ein verfügbares Nettoeinkommen von 3.170 DM monatlich. Der Beklagte sei auch in der Lage, die Unterhaltsbeträge , zu deren Zahlung ihn das Familiengericht in dem angefochtenen Urteil verurteilt habe, zu zahlen, ohne daß sein eigener angemessener unterhalt unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen beeinträchtigt würde (§ 1581 Satz 1 BGB). Einer gesonderten Unterhaltsberechnung für die nachfolgenden Jahre bedürfe es nicht, Weil der Bruttolohn des Beklagten gestiegen und dessen Leistungsfähigkeit durch Verringerung der DarlehensVerbindlichkeiten erheblich gewachsen sei, während der eheangemessene Restbedarf der Klägerin auch unter Berücksichtigung der gestiegenen Bruttorente und der ab April 1993 gezahlten, auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Teilrente die ab November 1990 zugesprochene Unterhaltsrente von 454,59 DM deutlich übersteige. Sie stellt deshalb die Ansicht des Berufungsgerichts zur Überprüfung, daß der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nicht die Einkünfte der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung in der früheren DDR zugrunde zu legen seien, sondern die Einkünfte, die der Parteien auf die entsprechenden Verhältnisse sich bei einer Projektion der persönlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik im Zeitpunkt der Scheidung ergäben. Die Klägerin habe bei der Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs lediglich auf das Durchschnittseinkommen des Beklagten in den Jahren 1989 und 1990 abgestellt. Auch rügt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen hat, daß es die Lebensverhältnisse in der früheren DDR auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik zu proj izie'r-en gedenke und beabsichtigte., die Tätigkeit des Beklagten derjenigen eines städtischen Baurats gleichzustellen. Sie führt aus, auf einen entsprechenden Hinweis hätte der Beklagte vorgetragen und durch Zeugnis des ehemaligen Oberbürgermeisters der Stadt Suhl unter Beweis gestellt, daß er nach Abschluß der Gesellenprüfung als Ofenmaurer und seit 1977 als Mitarbeiter des Bauamtes der Stadt Suhl weder mit der Planung städtischer Bauvorhaben noch mit der Einhaltung von Bauvorschriften befaßt gewesen sei, zu demal ihm hierfür die Qualifikation gefehlt habe. e) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß sich die Höhe des von der Klägerin wegen Krankheit geltend gemachten Unterhaltsanspruchs (§ 1572 Nr. 1 BGB) nach den ehelichen Leben$Verhältnissen richtet {§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), und daß nach der Scheidung eintretende Einkommensverbesserungen grundsätzlich nur insoweit zu berücksichtigen sind, als ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zu dem Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und die ehelichen Lebensverhältnisse aufgrund dieser Erwartung bereits mit geprägt hat (st.Rspr., vgl. Mai 1987) war zwar noch nicht vorauszusehen, daß beide Parteien ihren Aufenthalt aus dem Gebiet der früheren DDR nach Westdeutschland verlegen und dort weit höhere Einkünfte erzielen würden; eine entsprechende Erwartung konnte die ehelichen Lebensverhältnisse somit noch nicht geprägt haben. Gleichwohl ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Unterhalts nicht auf die Einkünfte der Parteien abgestellt hat, die diese im Zeitpunkt der Scheidung in der DDR hatten, sondern auf die Einkünfte, die sie bei einer Projektion ihrer persönlichen Verhältnisse auf die entsprechenden Verhältnisse Oktober 1989 und dem damit zwangsläufig verbundenen Wechsel nur partiell vergleichbarer Sozialsysteme stellen daher die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die im Zeitpunkt der Scheidung in der DDR bestanden haben, für die Unterhaltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 BGB keinen geeigneten Anknüpfungspunkt mehr dar. Dagegen begegnet es durchgreifenden Bedenken, die Stellung des Beklagten als städtischer Abteilungsleiter in Suhl ohne weiteres mit dem Status eines städtischen Baurats (A 13) in der Bundesrepublik gleichzusetzen. Insoweit rügt die Revision mit Recht eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach §§ 139 Abs.1, 278 Abs.3 ZPO, denn mit diesem vom Oberlandesgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Vergleich brauchte der Beklagte nicht zu Februar 1992 ausgesagt hatte, daß der Beklagte sein Studium abgebrochen hatte und für die ihm gleichwohl übertragene Position eines Abteilungsleiters an sich nicht qualifiziert war. Die Revision macht geltend, auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hätte der Beklagte weitere Ausführungen dazu gemacht, daß die von ihm bekleidete Stellung eines Leiters der Abteilung Planung und Ökonomie des Bauamtes der Stadt Suhl mit der eines städtischen Baurats in der Bundes-republik nicht vergleichbar war. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Höhe des Unterhaltsanspruchs auf der Unterlassung eines nach §§ 139 Abs.1, 278 Abs.3 ZPO gebotenen Hinweises beruht. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin im Ergebnis zu Recht auf die vom Beklagten ab 1990 tatsächlich erzielten Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Feuerungsmaurer abgestellt. Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht anwendbar, weil die Klägerin - anders als in dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall - nicht im Beitrittsgebiet verblieben ist und nachehelichen Unterhalt auch nicht im Wege der Änderung einer in der damaligen DDR geschlossenen, gerichtlich bestätigten Einigung verlangt. Die vom Berufungsgericht auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte des Beklagten vorgenoiranene Berechnung des Unterhaltsanspruchs läßt Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

Zitierte Normen: § 1578 BGB § 139 ZPO § 1572 BGB § 139 ZPO
HöheDDRBundesrepublikEinkunftScheidungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BGHZ:____________nein
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1
Zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wenn in der DDR geschiedene Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch vor dem Beitritt in die Bundesrepublik verlegt haben.
BGH, Urteil vom l. Februar 1995 - XII ZR 2/94 - OLG Düsseldorf
AG Grevenbroich
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 2/94
URTEIL
Verkündet am:
1. Februar 1995 Küpferle
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
 Harald-Fritz W
, PI
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Christine W

Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Frozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der XII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Hahne und sprick
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Schlußurteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 1993 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab März 1990.
Die 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Kreisgerichts Suhl am 8. Mai 1987 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der Klägerin das Sorgerecht für die beiden 1971 und 1978 geborenen gemeinschaftlichen Töchter der Parteien übertragen und der Beklagte verurteilt, an die Töchter näher bestimmte Unterhaltsbeträge zu zahlen und die Ehewohnung geräumt an die Klägerin herauszugeben.
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Die 1950 geborene Klägerin ist ausgebildete Sekretärin, Zur Zeit der Eheschließung war sie als Verkäuferin, zur Zeit der Scheidung halbtägig als Medizinische Assistentin am Bezirkskrankenhaus in Suhl'tätig. Seit 1978 leidet sie unter fortschreitender Muskeldystrophie, die 1982 zu ihrer "Invalidisierung" führte. Sie erzielte zuletzt Einkünfte in Höhe von rund 850 Mark monatlich, davon rund 300 Mark Erwerbseinkünfte und rund 550 Mark Rente zuzüglich 45 Mark Kinderzuschlag für jedes Kind. Im April 1989 siedelte sie mit beiden Töchtern in die Bundesrepublik über. Seitdem bezieht sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Bundesversiche-rungsanstalt für Angestellte aufgrund eigener Entgeltpunkte und seit dem 1. April 1993 zusätzlich aufgrund des zu ihren Gunsten nachträglich durchgeführten Versorgungsausgleichs. Die Rente, die keinen Kinderzuschlag enthält, beträgt seit dem 1. Juli 1993 1.363,89 DM netto monatlich; davon entfallen 179,59 DM auf die ihr im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaft. Darüber hinaus bezieht die Klägerin das staatliche Kindergeld zuzüglich eines Kindergeldzuschlages in gesetzlicher Höhe.
Der 1949 geborene Beklagte hat die Gesellenprüfung als Maurer abgelegt, zur Zeit der Eheschließung war er als Ofenmaurer, zur zeit der Scheidung als Abteilungsleiter (Leiter für Planung und Ökonomie) im Bauamt der Stadt Suhl »- tätig, sein Nettoeinkommen betrug durchschnittlich knapp 930 Mark monatlich. Seit August 1907 ist er kinderlos wiederverheiratet. Ende 1987 schied er aus den Diensten der Stadt Suhl aus und war als stellvertretender Technischer Direktor im Interhotel tätig. Nach einem im Juni. 1989 erfolglos gestellten Ausreiseantrag setzte er sich mit seiner
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zweiten Ehefrau und deren 1982 geborenem Sohn aus erster Ehe aus der DDR ab und erreichte über die Botschaft der Bundesrepublik in Warschau Anfang Oktober 1989 die Bundesrepublik. Er ließ sich in	nieder	und	arbeitet
 seitdem bei einer D^HHHPer Firma als Feuerungsmaurer im Montagedienst. Seine Ehefrau ist seit 1990 ebenfalls wieder erwerbstätig. .
Der Beklagte zahlte an seine beiden Töchter Unterhalt in unterschiedlicher Höhe, seit Juli 1991 jedoch nur 400 DM monatlich an die Tochter Antje, die noch zur Schule geht.
Die Klägerin macht geltend, erwerbsunfähig zu sein, und beantragte mit ihrer am 28. Februar 1990 bei Gericht eingegangenen Klage, den Beklagten zu verurteilen, an sie ergänzenden Unterhalt in Höhe von 531,60 DM monatlich zu zahlen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der ' weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin Unterhalt in Höhe von monatlich 496,20 DM für März bis Juni 1990, 482,57 DM für die Zeit von Juli bis Oktober 1990 und 454,59 DM ab 1. November 1990 zu zahlen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter.
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Entscheidunqsqründe:
Die Revision hat keinen Erf-olg,
1.	Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht nach dem Recht der früheren DDR, sondern nach §§ 1569 ff. BGB beurteilt. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zu dem innerdeutschen Kollisionsrecht in vergleichbaren Fällen (Senatsurteile BGHZ 124, 57 ff. und vom 21. September 1994 - XII ZR 115/93
- FamRZ 1994, 1582 f.) und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2.	Das Berufungsgericht hat einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. l bgb bejaht. Es hat angenommen, bereits zu dem Einsatzpunkt der Scheidung habe es aus Gründen krank-heitsbedingter Erwerbsunfähigkeit an einer nachhaltigen Sicherung des Unterhalts der Klägerin gefehlt.
Auch dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.
3.	Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs führt das Berufungsgericht aus, diese richte sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung. Mangels Vergleichbarkeit der allgemeinen Lebensund Erwerbsverhältnisse könne aber nicht auf die von den Parteien in der DDR erzielten Einkünfte abgestellt werden. Vielmehr sei es insoweit erforderlich, die persönlichen Verhältnisse der Klägerin als Rentnerin und
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die des Beklagten als Leiter für Planung und Ökonomie in der Position eines Abteilungsleiters in der Stadtverwaltung auf die entsprechenden Verhältnisse in der Bundesrepublik im Zeitpunkt der Ehescheidung*zu projizieren. Dabei seien spätere, nicht schon in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegte Entwicklungen nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Besonderheiten, die sich aus der Aufenthaltsverlegung und dem damit verbundenen Wechsel der nur partiell vergleichbaren Sozialsysteme ergäben.
a)	Da die Klägerin in der DDR Rente bezogen hatte und auch im Bundesgebiet Rente bezieht, legt das Berufungsgericht als in der Ehe angelegt die nunmehr jeweils bezogene Rente zugrunde, jedoch vermindert um den Teil, der auf dem Versorgungsausgleich beruht.
b)	Auf Seiten des Beklagten knüpft das Berufungsgericht an das Einkommen an, das er aus seiner gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Feuerungsmaurer bezieht, und führt dazu aus;
Wegen der gebotenen Projektion auf die Verhältnisse im Bundesgebiet müsse der Umstand, daß sein im Zeitpunkt der Scheidung in der DDR erzieltes Einkommen wesentlich niedriger als sein gegenwärtiges Einkommen gewesen sei, grundsätzlich außer Betracht bleiben. An sein gegenwärtiges Einkommen könne nur dann nicht angeknüpft werden, wenn es deutlich höher wäre als das Einkommen, das er projektiv in einer seiner früheren Position vergleichbaren Tätigkeit im Bundesgebiet erzielen könne.
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Insoweit sieht das Berufungsgericht die Position des Beklagten als Leiter für Planung und Ökonomie bei der Stadtverwaltung Suhl als der Position eines Stadtbaurates (Besoldungsgruppe A 13) vergleichbar an und führt aus, als solcher hätte der Beklagte im Bundesgebiet schon 1987 ein Bruttojahreseinkommen von rund 70.000 DM erzielen können. Angesichts seines 1990 tatsächlich erzielten (bereinigten) Einkommens von knapp 64.300 DM könne daher von einem Einkommensniveau, das die ehelichen Lebensverhältnisse auf der "projektiven Ebene" nicht geprägt habe, keine Rede sein.
c)	Im einzelnen berechnet das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin wie folgt:
Aufgrund der vorgelegten Lohnbelege habe der Beklagte 1990 nach Abzug der erstatteten Spesen und des Arbeitgeberanteils zu den vermögenswirksamen Leistungen, jedoch unter Einschluß der JahressonderZahlungen ein bereinigtes Bruttoeinkommen von 64.291,80 DM erzielt. Ein Abzug wegen überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit sei entgegen der Ansicht des Beklagten weder im Hinblick auf den Montagedienst noch wegen der geleisteten Überstunden gerechtfertigt, denn der Montagedienst habe das Einkommen nicht erhöht und der Umfang der geleisteten Überstunden das berufsübliche Maß nicht überschritten. Auch ein pauschaler Abzug berufsbedingter Aufwendungen sei im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf das gezahlte Wegegeld in Höhe von über 9.300 DM nicht gerechtfertigt, da nennenswerte weitere berufliche Aufwendungen nicht ersichtlich seien.
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Nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben sowie einer auf den VeranlagungsZeitraum 1989 entfallenden, dem Beklagten allein zustehenden Steuererstattung ergebe sich daraus für das Jahr 1990 ein monatliches Nettoeinkommen von rund 3.600 DM. Unter Berücksichtigung des an seine Töchter gezahlten Unterhalts von 430 DM monatlich, der schon die ehelichen Lebensverhältnisse bedarfsmindernd geprägt habe, verbleibe ihm ein verfügbares Nettoeinkommen von 3.170 DM monatlich.
■ Der Umstand, daß der Beklagte wieder verheiratet sei, bleibe bei der Bedarfsermittlung ebenso ohne Einfluß wie die Belastung durch die nach der Einreise in die Bundesrepublik aufgenommenen Darlehen, da beides die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht berührt habe.
Der eheangemessene Bedarf der Klägerin betrage somit 3/7 des verfügbaren Nettoeinkommens des Beklagten aus Erwerbstätigkeit (1.358,50 DM) zuzüglich der Hälfte ihres eigenen durchschnittlichen Renteneinkommens - ohne den auf den Versorgungsausgleich entfallenden Teil - (516,50 DM), mithin 1.875 DM, so daß der durch die Rente nicht gedeckte Restbedarf der Klägerin 1.875 DM - 1.033 DM = 842 DM monatlich betrage.
Der Beklagte sei auch in der Lage, die Unterhaltsbeträge , zu deren Zahlung ihn das Familiengericht in dem angefochtenen Urteil verurteilt habe, zu zahlen, ohne daß sein eigener angemessener unterhalt unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen beeinträchtigt würde (§ 1581 Satz 1 BGB). Dies gelte selbst dann, wenn die Belastung aus
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dem zur Finanzierung seines Kraftfahrzeuges aufgenommenen Kredit mit monatlich 800 DM leistungsmindernd berücksichtigt werde.
Einer gesonderten Unterhaltsberechnung für die nachfolgenden Jahre bedürfe es nicht, Weil der Bruttolohn des Beklagten gestiegen und dessen Leistungsfähigkeit durch Verringerung der DarlehensVerbindlichkeiten erheblich gewachsen sei, während der eheangemessene Restbedarf der Klägerin auch unter Berücksichtigung der gestiegenen Bruttorente und der ab April 1993 gezahlten, auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Teilrente die ab November 1990 zugesprochene Unterhaltsrente von 454,59 DM deutlich übersteige.
d)	Die Revision hält dem entgegen, daß Entwicklungen, die nicht mehr in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt sind, nicht berücksichtigt werden dürften. Sie stellt deshalb die Ansicht des Berufungsgerichts zur Überprüfung, daß der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nicht die Einkünfte der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung in der früheren DDR zugrunde zu legen seien, sondern die Einkünfte, die der Parteien auf die entsprechenden Verhältnisse sich bei einer Projektion der persönlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik im Zeitpunkt der Scheidung ergäben.
Ferner sieht die Revision einen Verfahrensfehler darin, daß der zur Bedarfsermittlung vorgenommenen "Projektion" des Berufungsgerichts die tatsächliche Grundlage im Parteivortrag fehle. Die Klägerin habe bei der Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs lediglich auf das Durchschnittseinkommen des Beklagten in den Jahren 1989 und 1990 abgestellt.
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Auch rügt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen hat, daß es die Lebensverhältnisse in der früheren DDR auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik zu proj izie'r-en gedenke und beabsichtigte., die Tätigkeit des Beklagten derjenigen eines städtischen Baurats gleichzustellen. Sie führt aus, auf einen entsprechenden Hinweis hätte der Beklagte vorgetragen und durch Zeugnis des ehemaligen Oberbürgermeisters der Stadt Suhl unter Beweis gestellt, daß er nach Abschluß der Gesellenprüfung als Ofenmaurer und seit 1977 als Mitarbeiter des Bauamtes der Stadt Suhl weder mit der Planung städtischer Bauvorhaben noch mit der Einhaltung von Bauvorschriften befaßt gewesen sei, zu demal ihm hierfür die Qualifikation gefehlt habe. Hinter der Bezeichnung "Leiter der Abteilung Planung und Ökonomie" habe sich lediglich eine Abteilung von drei Leuten verborgen; seine Aufgabe sei es gewesen, die für die Baumaßnahmen erforderlichen Handwerker zur Verfügung zu stellen und deren Arbeitseinsatz zeitlich und örtlich zu koordinieren. Seine Tätigkeit sei daher nicht mit der eines Architekten, eines Bauingenieurs oder eines Baurechtskundigen zu vergleichen.
Hilfsweise macht die Revision unter Berufung auf die Entscheidung KG Dtz 1992, 396 geltend, bei einer Transponierung der Verhältnisse in der ehemaligen DDR auf die der Bundesrepublik seien die dort erzielten oder fiktiv zuge-rechneten Einkünfte nur in Höhe einer Quote von (nach Auffassung des KG) 60 % bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs im Zeitpunkt der Scheidung her.anzuzlehen, weil die in der früheren DDR erzielten Einkünfte ebenso.wie die für den
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Lebensbedarf erforderlichen Aufwendungen niedriger gewesen und deshalb in ein angemessenes Verhältnis zu setzen seien.
e)	Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß sich die Höhe des von der Klägerin wegen Krankheit geltend gemachten Unterhaltsanspruchs (§ 1572 Nr. 1 BGB) nach den ehelichen Leben$Verhältnissen richtet {§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), und daß nach der Scheidung eintretende Einkommensverbesserungen grundsätzlich nur insoweit zu berücksichtigen sind, als ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zu dem Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und die ehelichen Lebensverhältnisse aufgrund dieser Erwartung bereits mit geprägt hat (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 f. = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 2 m.N,),
Im Zeitpunkt der Scheidung (8. Mai 1987) war zwar noch nicht vorauszusehen, daß beide Parteien ihren Aufenthalt aus dem Gebiet der früheren DDR nach Westdeutschland verlegen und dort weit höhere Einkünfte erzielen würden; eine entsprechende Erwartung konnte die ehelichen Lebensverhältnisse somit noch nicht geprägt haben.
Gleichwohl ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Unterhalts nicht auf die Einkünfte der Parteien abgestellt hat, die diese im Zeitpunkt der Scheidung in der DDR hatten, sondern auf die Einkünfte, die sie bei einer Projektion ihrer persönlichen Verhältnisse auf die entsprechenden Verhältnisse
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in der Bundesrepublik im Zeitpunkt der Scheidung erzielt hätten.
aa) Zu Recht weist das Obörlandesgericht darauf hin, daß die zu diesem Zeitpunkt herrschenden allgemeinen Erwerbsund Lebensverhältnisse in der DDR mit denen in der Bundesrepublik aufgrund der unterschiedlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung in weiten Teilen nicht mehr vergleichbar waren.
Nach der Aufenthaltsverlegung im April bzw. Oktober 1989 und dem damit zwangsläufig verbundenen Wechsel nur partiell vergleichbarer Sozialsysteme stellen daher die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die im Zeitpunkt der Scheidung in der DDR bestanden haben, für die Unterhaltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 BGB keinen geeigneten Anknüpfungspunkt mehr dar. Sie wären nämlich nicht geeignet, dem Bedürftigen in der Bundesrepublik den Lebensstandard zu garantieren, der bei Anlegung eines objektiven Maßstabs (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, 152) dem in der DDR erreichten sozialen Status der Ehegatten im Regelfall entspricht {vgl. Palandt/Diede-richsen, BGB 54. Aufl. § 1578 Rdn. 3 m.N.; Hampel, Bemessung des Unterhalts an Hand von Unterhaltstabellen und Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte, Rdn. 186).
bb) Die Lebensumstände der Beteiligten, auf die das Unterhaltsrecht abstellt, bestimmen sich regelmäßig nach den im Aufenthaltsland gegebenen sozialen Verhältnissen (vgl. Senatsurteil BGHZ 85, 16, 25).
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Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist daher auf die Lebensverhältnisse der Parteien abzustellen, die sich ergeben, wenn die persönlichen Verhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der- Scheidung auf die entsprechenden Verhältnisse in der Bundesrepublik projiziert werden.
Ein sich daraus ergebendes höheres Einkommen ist ebenso wie ein wiedervereinigungsbedingter Einkommensanstieg, der seine Ursache in der Veränderung des gesamten Lohn-Preisgefüges sowie typischer Erwerbschancen hat, nicht als Karrieresprung, sondern als bereits in der Ehe angelegt anzusehen (vgl. zu dem wiedervereinigungsbedingten Einkommensanstieg Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 5, Aufl. Rdn. 83; Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht 2. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 8; Empfehlungen des 9. Deutschen Familiengerichtstages AI 1.1 b, FamRZ 1992, 143; Hampel aaO Rdn. 185 f.).
cc) Bedenkenfrei ist es, die derzeitigen EinkommensVerhältnisse der Klägerin als Rentnerln ihren persönlichen Verhältnissen in der DDR gleichzustellen.
Dagegen begegnet es durchgreifenden Bedenken, die Stellung des Beklagten als städtischer Abteilungsleiter in Suhl ohne weiteres mit dem Status eines städtischen Baurats (A 13) in der Bundesrepublik gleichzusetzen. Insoweit rügt die Revision mit Recht eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO, denn mit diesem vom Oberlandesgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Vergleich brauchte der Beklagte nicht zu
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rechnen. Gerade wegen der vom Oberlandesgericht dargelegten weitgehenden Unvergleichbarkeit der Lebensverhältnisse in der ehemaligen DDR und in der Bundesrepublik bot der Sach-vortrag der Parteien hierfür keine hinreichende Grundlage, zu demal der ehemalige Oberbürgermeister der Stadt Suhl, der Zeuge Kunze, bei seiner Vernehmung durch das Oberlandesgericht am 21. Februar 1992 ausgesagt hatte, daß der Beklagte sein Studium abgebrochen hatte und für die ihm gleichwohl übertragene Position eines Abteilungsleiters an sich nicht qualifiziert war. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß er trotz fehlender Qualifikation auch in der Bundesrepublik eine Stelle des höheren Verwaltungsdienstes hätte bekleiden können, sind nicht ersichtlich, Auch die Klägerin selbst hatte in ihrem Schriftsatz vom 23. September 1991 lediglich vorgetragen, der Beklagte hätte, wenn er in der DDR geblieben wäre und seine Stellung nach deren Zusammenbruch verloren hätte, im benachbarten Bayern das Einkommen eines "vergleichbaren westdeutschen Arbeiters" erzielen können.
Die Revision macht geltend, auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hätte der Beklagte weitere Ausführungen dazu gemacht, daß die von ihm bekleidete Stellung eines Leiters der Abteilung Planung und Ökonomie des Bauamtes der Stadt Suhl mit der eines städtischen Baurats in der Bundes-republik nicht vergleichbar war. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Höhe des Unterhaltsanspruchs auf der Unterlassung eines nach §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO gebotenen Hinweises beruht.
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dd} Dies kann der Revision aber nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 563 ZPO).
Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin im Ergebnis zu Recht auf die vom Beklagten ab 1990 tatsächlich erzielten Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Feuerungsmaurer abgestellt. Des Vergleichs mit der Besoldung eines städtischen Baurats (A 13) und der daran anknüpfenden Vergleichsberechnung bedurfte es nicht. Während der Ehe der Parteien war der Beklagte bis 1977 in seinem erlernten Beruf als Ofenmaurer tätig, der seiner jetzigen Tätigkeit entspricht. Anhaltspunkte dafür, daß seine spätere Position im Bauamt der Stadt Suhl demgegenüber einen sozialen Abstieg bedeutete, sind weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Seine derzeitige Erwerbstätigkeit beruht daher nicht etwa auf einem ungewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Karriereverlauf, sondern auf den beruflichen Verhältnissen, die schon die Ehe der Parteien in der DDR geprägt hatten.
Folglich können der Bemessung des Unterhaltsanspruchs unmittelbar die tatsächlichen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die der Beklagte in der Zeit erzielt hat, für die die Klägerin Unterhalt verlangt.
Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Einkünfte auch nicht nur mit einer Quote von 60 % zu berücksichtigen. Zwar hat der Senat in seinem urteil vom 2. Februar 1994 - XII ZR 191/92 - FamRZ 1994, 562, 565 offen gelassen, ob den von der Revision herangezogenen Erwägungen
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des Kammergerichts zur Höhe der mit nur 60 % als maßgeblich angenommenen fiktiven Einkünfte des Unterhaltspflichtigen zugestimmt werden könnte. Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht anwendbar, weil die Klägerin - anders als in dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall - nicht im Beitrittsgebiet verblieben ist und nachehelichen Unterhalt auch nicht im Wege der Änderung einer in der damaligen DDR geschlossenen, gerichtlich bestätigten Einigung verlangt.
Die vom Berufungsgericht auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte des Beklagten vorgenoiranene Berechnung des Unterhaltsanspruchs läßt Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Blumenröhr	zysk	Nonnenkamp
 Hahne
Sprick