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BGH · XII ZR 1/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 1/92

November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. November 1971 (BGBl. I 1971, 1745), der die Zweckentfremdung von Wohnraum einer behördlichen Genehmigungspflicht unterwirft, kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist, das die Nichtigkeit des ohne Genehmigung abgeschlossenen Vertrages über eine zweckentfremdende Vermie- Bereits vom Wortlaut her enthält Art. 6 § 1 des genannten Gesetzes - in Verbindung mit der aufgrund der Ermächtigung erlassenen jeweiligen landesrechtlichen Verordnung - kein unmittelbares Verbot, einen Mietvertrag abzuschließen, der auf die Zweckentfremdung von Wohnraum gerichtet ist, sondern lediglich einen Genehmigungsvorbehalt der Behörde. Die Vorschrift des Art. 6 § 1 richtet sich daher nur gegen die faktische Beseitigung oder Vereitelung von Wohnge-

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 16 GKG § 134 BGB
BGBBehördeZPOZMR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 1/92
vom 10. November 1993
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. November 1991 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 36.000 DM (§ 16 Abs. 1 GKG).
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Der Senat schließt sich der ganz überwiegenden Meinung an, daß Art. 6 § 1 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes vom 4. November 1971 (BGBl. I 1971, 1745), der die Zweckentfremdung von Wohnraum einer behördlichen Genehmigungspflicht unterwirft, kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist, das die Nichtigkeit des ohne Genehmigung abgeschlossenen Vertrages über eine zweckentfremdende Vermie-
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tung zur Folge hat (LG Dortmund ZMR 1967, 79; AG Berlin-Tiergarten ZMR 1967, 180; LG Aachen ZMR 1973, 379; vgl. auch LG Mannheim MDR 1978, 406; Erman/Brox BGB 9. Aufl.
§ 134 Rdn. 54; MünchKomm/Mayer-Maly BGB 2. Aufl. § 134 Rdn. 72; Palandt/Heinrichs BGB 52. Aufl. § 134 Rdn. 25; RGRK/Krüger-Nieland/Zöller BGB § 134 Rdn. 99; Staudin-ger/Dilcher BGB § 134 Rdn. 28; Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete 2. Aufl. II Rdn. 42; Schmidt-Futterer/Blank Wohnraumschutzgesetze 6. Aufl. Anm. E 61).
Der nur vereinzelt vertretenen Gegenmeinung (VG Berlin, Grundeigentum 1985, 1041; LG Berlin, Grundeigentum 1989,
727; zweifelnd ferner Sternei, Mietrecht 3. Aufl. I Rdn. 289, und Weimar MDR 1967, 806, letzterer zu dem Wohnungsbindungsgesetz) kann nicht gefolgt werden. Bereits vom Wortlaut her enthält Art. 6 § 1 des genannten Gesetzes - in Verbindung mit der aufgrund der Ermächtigung erlassenen jeweiligen landesrechtlichen Verordnung - kein unmittelbares Verbot, einen Mietvertrag abzuschließen, der auf die Zweckentfremdung von Wohnraum gerichtet ist, sondern lediglich einen Genehmigungsvorbehalt der Behörde. Gesetzgeberisches Ziel ist es, eine wirtschaftlich und sozial- sowie bevölkerungspolitisch sinnvolle Verteilung von Wohn- und Gewerberaum in bestimmten Gemeindegebieten zu erreichen. Mit dem Genehmigungserfordernis kann die Behörde in ausreichender Weise flexibel auf die jeweilige faktische Bedarfslage reagieren. Weder das öffentliche Interesse noch der Schutz der Vertragspartner erfordern es, darüber hinaus den Mietvertrag mit der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB zu belegen.
Die Vorschrift des Art. 6 § 1 richtet sich daher nur gegen die faktische Beseitigung oder Vereitelung von Wohnge-
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brauch, nicht aber gegen die privatrechtliche Vertragsfreiheit.
Blumenröhr
 Hahne
Krohn
 Gerber
Zysk