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BGH · XII ZR 97/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 97/02

7. September 2005 in dem Rechtsstreit Der XII. 1. im vorletzten Absatz des Abschnittes I in Satz 2 (statt: Auftragskündigung durch den Beklagten) "Auftragskündigung durch den Kläger". 2. im vorletzten Absatz des Abschnittes II 2 in Satz 1 (statt: trägt die Klägerin selbst nicht vor) "trägt die Beklagte selbst nicht vor" und

Zitierte Normen: § 319 ZPO
vorletzteHahnAuftragskündigungdosenSprickAbsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
XII ZR 97/02
7. September 2005 in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose
 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 10. August 2005 wird gemäß §319
Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Verwechslung der Parteirollen
 dahin geändert, dass es in den Entscheidungsgründen
1.	im vorletzten Absatz des Abschnittes I in Satz 2 (statt: Auftragskündigung durch den Beklagten) "Auftragskündigung durch den Kläger".
2.	im vorletzten Absatz des Abschnittes II 2 in Satz 1 (statt: trägt die Klägerin selbst nicht vor) "trägt die Beklagte selbst nicht vor" und
3.	im letzten Absatz der Entscheidungsgründe (statt: Das ist nicht der Fall, weil die Klägerin) "Das ist nicht der Fall, weil die Beklagte"
heißen muss.
Hahne
 Sprick
Fuchs
 Wagenitz
Dose
 Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 08.12.2000 - 10 O 171/98 -OLG Köln, Entscheidung vom 20.03.2002 - 11 U 74/01 -