7. September 2005 in dem Rechtsstreit Der XII. 1. im vorletzten Absatz des Abschnittes I in Satz 2 (statt: Auftragskündigung durch den Beklagten) "Auftragskündigung durch den Kläger". 2. im vorletzten Absatz des Abschnittes II 2 in Satz 1 (statt: trägt die Klägerin selbst nicht vor) "trägt die Beklagte selbst nicht vor" und
BUNDESGERICHTSHOF BERICHTIGUNGSBESCHLUSS XII ZR 97/02 7. September 2005 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 10. August 2005 wird gemäß §319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Verwechslung der Parteirollen dahin geändert, dass es in den Entscheidungsgründen 1. im vorletzten Absatz des Abschnittes I in Satz 2 (statt: Auftragskündigung durch den Beklagten) "Auftragskündigung durch den Kläger". 2. im vorletzten Absatz des Abschnittes II 2 in Satz 1 (statt: trägt die Klägerin selbst nicht vor) "trägt die Beklagte selbst nicht vor" und 3. im letzten Absatz der Entscheidungsgründe (statt: Das ist nicht der Fall, weil die Klägerin) "Das ist nicht der Fall, weil die Beklagte" heißen muss. Hahne Sprick Fuchs Wagenitz Dose Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 08.12.2000 - 10 O 171/98 -OLG Köln, Entscheidung vom 20.03.2002 - 11 U 74/01 -