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BGH · XII ZR 95/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 95/12

LG Berlin - Az. 12 O 455/09 vom 25.07.2011 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerlinZPOBegründungGuhling

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 95/12
vom 20. November 2013 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 8 U 160/11 vom 24.05.2012; LG Berlin - Az. 12 O 455/09 vom 25.07.2011
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
 beschlossen:
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Mai 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 113.534 €
Dose
 Nedden-Boeger
 Klinkhammer
Guhling
 Schilling