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BGH · XII ZR 95/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 95/01

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht als ein familienrechtlicher Vertrag sui generis qualifizieren (vgl. Allerdings erscheint es - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts - durchaus naheliegend, das Zusammenwirken der Parteien als eine Ehegatteninnengesellschaft anzusehen (vgl. Juni 2003 - XII ZR 161/01, zur Veröffentlichung bestimmt - und BGHZ 142, 137), die mit der Trennung der Ehegatten aufgelöst worden ist. Zwar fällt die Auflösung einer Ehe-gatteninnengesellschaft, die kein Gesamthandsvermögen gebildet hat, mit ihrer Vollbeendigung zusammen, so daß sich die Ehegatten als Gläubiger und Schuldner des mit der Vollbeendigung fälligen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gegenüberstehen (BGHZ aaO 155). Daran fehlt es im vorliegenden Fall; denn die Klägerin hat nicht einmal ansatzweise vorgetragen, welche Gewinne jeder der Ehegatten aus der Zusammenarbeit erzielt und welche Verbindlichkeiten er im Ergebnis getragen hat.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 95/01
BESCHLUSS
13. August 2003 in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 durch die
 Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
 beschlossen:
1.	Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
2.	Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2001 wird nicht angenommen.
3.	Wert bis 4. Juni 2002: 91.339 €, danach: 38.032 €.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE
54, 277):
Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht als ein familienrechtlicher Vertrag sui generis qualifizieren (vgl. dazu etwa Senatsurteil BGHZ 127, 48, 52 ff.). Allerdings erscheint es - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts - durchaus naheliegend, das Zusammenwirken der Parteien als eine Ehegatteninnengesellschaft
 anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01, zur Veröffentlichung bestimmt - und BGHZ 142, 137), die mit der Trennung der Ehegatten aufgelöst worden ist. Dennoch hat das Oberlandesgericht die Klage im Ergebnis zu Recht für unbegründet erachtet. Zwar fällt die Auflösung einer Ehe-gatteninnengesellschaft, die kein Gesamthandsvermögen gebildet hat, mit ihrer Vollbeendigung zusammen, so daß sich die Ehegatten als Gläubiger und Schuldner des mit der Vollbeendigung fälligen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gegenüberstehen (BGHZ aaO 155). Ein solcher Anspruch des einen gegen den anderen Ehegatten setzt aber grundsätzlich eine Gesamtabrechnung voraus (vgl. etwa BGH Urteile vom 15. Oktober 1990 - II ZR 25/90- NJW-RR 1991, 422, 423 und vom 28. Januar 1991 - II ZR 48/90-NJW-RR 1991, 1049), aus der sich ergibt, daß der andere Ehegatte aus der Innengesellschaft per Saldo größere Gewinne erzielt oder geringere Verluste erlitten hat als er selbst. Daran fehlt es im vorliegenden Fall; denn die Klägerin hat nicht einmal ansatzweise vorgetragen, welche Gewinne jeder der Ehegatten aus der Zusammenarbeit erzielt und welche Verbindlichkeiten er im Ergebnis getragen hat.
Hahne	Gerber	Sprick
 Wagenitz	Bundesrichter	Dr.	Ahlt	ist	urlaubs-
bedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne