Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Alzey vom 19. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juni 1992 verkündetes Urteil den Anträgen der Ehefrau (Antragstellerin) auf nachehelichen Unterhalt sowie Kindesunterhalt teilweise stattgegeben; ihren Antrag auf (restlichen) Zugewinnausgleich hat es abgewiesen. Ferner hat es auf die Rechtsmittel der Parteien das Urteil des Familiengerichts zu dem nachehelichen Elementarunterhalt teilweise abgeändert und neu gefaßt. Die Formulierung am Schluß der Berufungsbegründung - aus der Zugewinnauseinandersetzung stehe nur noch der anteilige Betrag aus der Lebensversicherung offen - stehe im Zusammenhang mit Ausführungen zu dem Ehegattenunterhalt und lasse keinen Rückschluß darauf zu, daß sich der in der Berufungsbegründung erklärte Vorbehalt der Erweiterung auf die Folgesache Zugewinnausgleich beziehe. Auch der Hinweis zu Beginn der Berufungsbegründung, das Amtsgericht habe ohne nähere Prüfung einen restlichen Zugewinnausgleich verneint, rechtfertige nicht die Annahme eines diesbezüglichen Erweiterungsvorbehalts. 2. a) Das Familiengericht hat den geltend gemachten Anspruch der Ehefrau mit der Begründung abgelehnt, ihr stehe ein weiterer Zugewinn nicht zu. nach Beanstandungen der Entscheidung des Familiengerichts zu dem Ehegatten- und Kindesunterhalt einleitend aus, der Familienrichter habe überdies einen noch offenen restlichen Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau ohne nähere Prüfung verneint. Nach gefestigter Rechtsprechung und der auch im Schrifttum herrschenden Meinung hemmt die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft insgesamt, sofern der Rechtsmittelkläger nicht eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er auf eine Anfechtung teilweise verzichtet. In der Regel tragen deshalb nicht nur bereits in der Rechtsmittelschrift genannte, sondern auch in der Rechtsmittelbegründung angekündigte Anträge nur einen vorläufigen Charakter und können in der mündlichen Verhandlung noch geändert, insbesondere erweitert werden, sofern sie sich nur im Rahmen der in der Rechtsmittelbegründung vorgebrachten Anfechtungsgründe halten (Senatsurteile vom 11. Für eine Annahme, die Ehefrau habe auf eine Anfechtung der Entscheidung über den Zugewinnausgleich verzichtet, besteht angesichts ihrer Ausführungen zu dem Zugewinnausgleich in der Berufungsbegründungsschrift kein Anlaß. derartigen Verzicht kann nur ausgegangen werden, wenn der klare und eindeutige Wille zu dem Ausdruck kommt, daß die Entscheidung insoweit hingenommen und nicht angefochten werden soll (Senatsbeschluß vom 5. Schon die einleitende Formulierung, das erstinstanzliche Urteil werde teilweise angegriffen und zwar "vorerst" hinsichtlich des Ehegattenunterhalts und hinsichtlich des Kindesunterhalts, spricht gegen einen sofortigen Verzicht auf eine Anfechtung des übrigen Teils der Entscheidung. November 1991 dem Ehemann vorgeschlagen, die geltend gemachten Beträge anzuerkennen, wobei von mangelnder Substantiierung keine Rede gewesen sei, die Rüge zu entnehmen, das Familiengericht habe insoweit eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Die Ehefrau hat ferner dargelegt, daß ihr noch nicht der anteilige Wert einer Lebensversicherung sowie die Hälfte des Wertes eines Fahrzeuges zugeflossen seien. Mit diesen Erklärungen, auf welche das Oberlandesgericht nicht eingeht, hat sie genügend deutlich gemacht, daß - und aus welchen Gründen - sie die Entscheidung des Familiengerichts der Sache nach beanstandet. c) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Formulierung am Schluß der Berufungsbegründung stehe im Zusammenhang mit den Ausführungen zu dem Ehegattenunterhalt und lasse ebenfalls keine Rückschlüsse darauf zu, daß sich der Vorbehalt der Erweiterung auf die Folgesache Zugewinnausgleich bezogen habe, trägt die Verwerfung der Berufung nicht. Da sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 563 ZPO), kann sie keinen Bestand haben. Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob der Pkw von den Parteien gemeinschaftlich oder nur von dem Ehegatten allein benutzt worden ist, in dessen Eigentum er gestanden hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 93/93 URTEIL Verkündet am: 4. Mai 1994 Riegel Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Familiensache Magda R -Straße 12, Antragstellerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen Karl-Heinz M( Straße 27a, S^Bheim, Antragsgegner und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Knauber, Gerber und Sprick für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragstellerin wird das Schlußurteil des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. März 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Alzey vom 19. Juni 1992 als unzulässig verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien, aus der zwei in den Jahren 1976 und 1979 geborene Kinder hervorgegangen sind, vorab geschieden und durch am 19. Juni 1992 verkündetes Urteil den Anträgen der Ehefrau (Antragstellerin) auf nachehelichen Unterhalt sowie Kindesunterhalt teilweise stattgegeben; ihren Antrag auf (restlichen) Zugewinnausgleich hat es abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil zunächst über Krankenvorsorgeunterhalt und Kindesunterhalt entschieden. Durch Schlußurteil hat es die Berufung der Ehefrau, soweit Zugewinnausgleich begehrt wird, als unzulässig verworfen. Ferner hat es auf die Rechtsmittel der Parteien das Urteil des Familiengerichts zu dem nachehelichen Elementarunterhalt teilweise abgeändert und neu gefaßt. Im übrigen hat es die Unterhaltsklage abgewiesen und die weitergehenden Berufungen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Ehefrau ihr Begehren auf Zahlung von Zugewinnausgleich weiter. Der Ehemann (Antragsgegner) bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht führt aus, die nachträgliche Erweiterung der Berufungsanträge halte sich nicht im Rahmen der Berufungsbegründung. Die Begründungsschrift setze sich eingehend mit den Folgesachen Kindes- und Ehegattenunterhalt auseinander. Dementsprechend seien auch die Berufungsanträge formuliert. Die Formulierung am Schluß der Berufungsbegründung - aus der Zugewinnauseinandersetzung stehe nur noch der anteilige Betrag aus der Lebensversicherung offen - stehe im Zusammenhang mit Ausführungen zu dem Ehegattenunterhalt und lasse keinen Rückschluß darauf zu, daß sich der in der Berufungsbegründung erklärte Vorbehalt der Erweiterung auf die Folgesache Zugewinnausgleich beziehe. Auch der Hinweis zu Beginn der Berufungsbegründung, das Amtsgericht habe ohne nähere Prüfung einen restlichen Zugewinnausgleich verneint, rechtfertige nicht die Annahme eines diesbezüglichen Erweiterungsvorbehalts. Die im Schriftsatz vom 15. Februar 1993 angekündigten Anträge auf Zahlung restlichen Zugewinnausgleichs seien daher eine unzulässige Rechtsmittelerweiterung. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil sie den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift nicht vollständig würdigen. 2. a) Das Familiengericht hat den geltend gemachten Anspruch der Ehefrau mit der Begründung abgelehnt, ihr stehe ein weiterer Zugewinn nicht zu. Sie habe nicht schlüssig vorgetragen. Da keine Zahlen über das Anfangsvermögen vorlägen, könne eine Berechnung nicht erfolgen. b) Demgegenüber führt die Berufungsbegründung zunächst unter I. nach Beanstandungen der Entscheidung des Familiengerichts zu dem Ehegatten- und Kindesunterhalt einleitend aus, der Familienrichter habe überdies einen noch offenen restlichen Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau ohne nähere Prüfung verneint. Unter Punkt I. 5 der Berufungsbegründung ist ferner vorgetragen: "Unverständlich sind die Urteilsausführungen zu dem Zugewinnausgleich. Wie bereits dargelegt, ist dieser erledigt mit Ausnahme des anteiligen Wertes der Lebensversicherung und des Hälftewerts des Fahrzeuges. Insoweit wurde im Schriftsatz vom 29.04.1991 Zahlung von 1.221,— DM nebst 4 % Zinsen seit 28.02.1989 sowie im Schriftsatz vom 06.11.1991 Zahlung von weiteren 400,— DM nebst Zinsen beantragt. Im Termin vom 12.11.1991 wurde auch darüber verhandelt, wobei der Familienrichter dem Antragsgegner vorschlug, diese Beträge anzuerkennen. Da die Gegenseite keine Erklärung abgab, sollte eine Entscheidung ergehen. Von mangelnder Substan-tiierung war keine Rede." c) Diese Ausführungen, in deren Würdigung der Senat bei der Überprüfung der Zulässigkeit der Berufung frei ist (BGH, Beschluß vom 24. November 1987 - VI ZB 13/87 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Bestimmtheit 2), genügen den gesetzlichen Erfordernissen für eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge . 6 Nach gefestigter Rechtsprechung und der auch im Schrifttum herrschenden Meinung hemmt die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft insgesamt, sofern der Rechtsmittelkläger nicht eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er auf eine Anfechtung teilweise verzichtet. In der Regel tragen deshalb nicht nur bereits in der Rechtsmittelschrift genannte, sondern auch in der Rechtsmittelbegründung angekündigte Anträge nur einen vorläufigen Charakter und können in der mündlichen Verhandlung noch geändert, insbesondere erweitert werden, sofern sie sich nur im Rahmen der in der Rechtsmittelbegründung vorgebrachten Anfechtungsgründe halten (Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 255 f. und vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 45/87 - FamRZ 1988, 603, 604 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Klageerweiterung 1 jeweils m.N.; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO § 519 Rdn. 34; Zöller/Schneider, ZPO 18. Aufl. § 519 Rdn. 31; Thomas/Put-zo, ZPO 18. Aufl. § 519 Rdn. 19; Baumbach/Lauterbach/Al-bers, ZPO 52. Aufl. § 519 Rdn. 19; a.A. Stein/Jonas/Gruns-ky, ZPO 20. Aufl. § 519 Rdn. 41). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein zunächst nur teilweise angegriffenes Verbundurteil später auch wegen der Entscheidung über eine andere Folgesache angefochten wird (Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 - IVb ZR 55/83 - FamRZ 1985, 267, 269; Senatsbeschluß vom 18. Juni 1986 - IVb ZB 105/84 - FamRZ 1986, 895). Hiervon geht auch das Oberlandesgericht aus. Für eine Annahme, die Ehefrau habe auf eine Anfechtung der Entscheidung über den Zugewinnausgleich verzichtet, besteht angesichts ihrer Ausführungen zu dem Zugewinnausgleich in der Berufungsbegründungsschrift kein Anlaß. Von einem AS derartigen Verzicht kann nur ausgegangen werden, wenn der klare und eindeutige Wille zu dem Ausdruck kommt, daß die Entscheidung insoweit hingenommen und nicht angefochten werden soll (Senatsbeschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 16/89 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Anfechtungsumfang 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Schon die einleitende Formulierung, das erstinstanzliche Urteil werde teilweise angegriffen und zwar "vorerst" hinsichtlich des Ehegattenunterhalts und hinsichtlich des Kindesunterhalts, spricht gegen einen sofortigen Verzicht auf eine Anfechtung des übrigen Teils der Entscheidung. Darüber hinaus ist der Darstellung der Ehefrau, das Familiengericht habe im Termin vom 12. November 1991 dem Ehemann vorgeschlagen, die geltend gemachten Beträge anzuerkennen, wobei von mangelnder Substantiierung keine Rede gewesen sei, die Rüge zu entnehmen, das Familiengericht habe insoweit eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Die Ehefrau hat ferner dargelegt, daß ihr noch nicht der anteilige Wert einer Lebensversicherung sowie die Hälfte des Wertes eines Fahrzeuges zugeflossen seien. Mit diesen Erklärungen, auf welche das Oberlandesgericht nicht eingeht, hat sie genügend deutlich gemacht, daß - und aus welchen Gründen - sie die Entscheidung des Familiengerichts der Sache nach beanstandet. Angesichts der sehr knappen Begründung des Familiengerichts zur Ablehnung des Zugewinnausgleichsanspruchs reichen diese Angriffe aus. Sie genügen, um die nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 15. Februar 1993 gestellten Anträge, den Ehemann auch zur Zahlung von 1.221 DM sowie 250 DM Zugewinnausgleich - jeweils nebst Zinsen - zu verurteilen, als von den in der Berufungsbegründung vorgebrachten Anfechtungsgründen gedeckt anzusehen. Auf den vom Berufungsgericht vermißten Bezug zu 8 dem in der Berufungsbegründung erklärten Vorbehalt kommt es nicht an. Ob die vorgetragenen Gründe in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht beachtlich oder wenigstens vertretbar sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil die Erfüllung der von § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aufgestellten Formerfordernisse weder eine schlüssige noch eine rechtlich haltbare Begründung voraussetzt (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - VII ZR 8/92 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 7). c) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Formulierung am Schluß der Berufungsbegründung stehe im Zusammenhang mit den Ausführungen zu dem Ehegattenunterhalt und lasse ebenfalls keine Rückschlüsse darauf zu, daß sich der Vorbehalt der Erweiterung auf die Folgesache Zugewinnausgleich bezogen habe, trägt die Verwerfung der Berufung nicht. Für die Zulässigkeit einer Erweiterung der Rechtsmittelanträge kommt es nicht darauf an, ob sich der Rechtsmittelführer eine Erweiterung Vorbehalten hat, sondern nur darauf, ob sich die später gestellten Anträge im Rahmen der in der Rechtsmittelbegründung vorgebrachten Anfechtungsgründe halten. Dies ist hier - wie ausgeführt - der Fall. Da sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 563 ZPO), kann sie keinen Bestand haben. 3. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Es fehlt schon an Feststellungen zu dem vollen wirtschaftlichen Wert der Lebensversicherung (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 117, 70, 77 ff.; 118, 242, 248 ff.) sowie zu dem Zeitwert des Kraftfahrzeugs. Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob der Pkw von den Parteien gemeinschaftlich oder nur von dem Ehegatten allein benutzt worden ist, in dessen Eigentum er gestanden hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - BGHR BGB § 1376 Abs. 2 Pkw 1). Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Blumenröhr Gerber Krohn Sprick Knauber