Zur Höhe des Selbstbehalts bei Unterhaltsansprüchen der betagten Eltern gegen ihre, erwachsenen Kinder, die ihrerseits Familien gegründet und Kinder großgezogen haben. Ä&kz 198S ezheüt die Gewährung von Sozialhilfe an ihre Eltern mit und leitete deren Unterhalts^ ansprüche gegen die Beklagten durch Bescheide vom 12. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil keiner der Beklagten imstande gewesen sei, in der fraglichen Zeit,ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Eltern Unterhalt zu gewähren (das Urteil ist in FamRZ 1991, 1347 veröffentlicht). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten ihren Eltern in der fraglichen Zeit keinen Unterhalt schuldeten und daher kein Unterhaltsanspruch gemäß S 90 BSHG auf den Kläger übe»gegangen ist, hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Nach 5 1613 Abs.l BGB kann zwar ein Berechtigter Unterhalt für einen vor der Rechtshängigkeit des Anspruchs liegenden Zeitraum nur fordern, wenn der Verpflichtete in Verzug gekommen war, dessen Voraussetzungen hier nicht festgestellt sind. Demgemäß könnte der Kläger die Beklagten zu 1 und 2 jedenfalls ab November 1985 und den Beklagten zu 3 ab März 1986 selbst dann noch in Anspruch nehmen, wenn den früheren Mitteilungen aus dem Jahre 1976 wegen der bis zur erneuten Mitteilung Ober die Gewährung von Sozialhilfe vergangenen Zeit von rund zehn Jahren keine. 2. Das Berufungsgericht hat die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit der Eltern der Beklagten jedenfalls in Höhe der vom Kläger geleisteten Sozialhilfe nicht in Frage gestellt. Dazu hat es ausgeführt, nach seinen Erfahrungen genügten die von den Eltern bezogenen Renten auch unter Berücksichtigung eines ihnen im Hause des Beklagten zu 2 ein-* geräumten Wohnrechts nicht, um auch nur den notdürftigen Lebensbedarf zu decken. Der Vater der Beklagten, der bis zur Veräußerung seines Zweiradgeschäftes an den Beklagten zu 1 im Jahre 1976 selbständiger'Gewerbetreibender gewesen sei, habe seither nur Über eine monatliche Rente verfügt, die von 375,41 DM im Jahre 1985 zuletzt ab 1. Revisionsrechtlich ist davon auszugehen, daß die Eltern der Beklagten in dem hier fraglichen Zeitraum sich nicht selbst unterhalten konnten und grundsätzlich unterhaltsberechtigt waren (§ 1602 Abs. 1 BGB). : 3 sind die Beklagten verpflichtet, ihren Eltern anteilig Unterhalt zu gewähren (SS 1601, 1606 Abs.3 Satz 1 BGB). b) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, für die Bemessung des' den Beklagten jeweils für ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu belassenden Betrages die in der Rechtsprechungder Oberlandesgerichte entwickelten Leitli-. Denn diese Werte seien, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten, auf eine grundlegend andere Lebenssituation zugeschnitten; durch sie solle im BlickaufdienachwirkendeSolidaritätzwischenEhegat-ten unddieVersorgungsaufgabegegenüberden gemeinsamen Kindern «ine möglichstgeredhteVerteilüngderFinanzmfttel gewährleistet werden. Sie rügt, daß das Berufungsgericht nicht die in seinen eigenen Leitlinien (abgedruckt in FamRZ 1990V 355 = NJW 1990, 685) zusammengefaßten Erfahrungswerte zugrunde gelegt hat. Selbst wenn jedoch Tabellenwerte hier nicht anwendbar seien, fehle es an der gebotenen individuellen Bemessung des jeweiligen Selbstbe-halts.Keinesfalls dürften in dessen Bemessung angesichts der Notlage der Eltern der Beklagten Rücklagen für einmalige Anschaffungen oder für Ausgaben wie den Familienurlaub einbezogen werden. Der Revision ist einzuräumen, daß gegen den Berechnungsweg Bedenken erhoben werden können, auf dem das Berufungsgericht den Grenzwert bestimmt hat, bei dessen Unter-schreitung der eigene angemessene Unterhalt der Beklagten gefährdet wäre. Indem das Berufungsgericht von dem in der Düsseldorfer Tabelle für den angemessenen Eigenbedarf gegenüber einem volljährigen Kind genannten Betrag von in der Regel mindestens 1.300 DM (Stand: 1. FamRZ 1984, 961 ff) ausgegangen Und diesen sodann um 200 DM auf i.500 DM erhöht hat, hat es einen Ausgangspunkt gewählt, der an sich nicht den Erfahrungen entspricht, die das Berufungsgericht seinen eigenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien zugrunde gelegt hat. Aus dem Vergleich der beiden Tabellenwerke ergibt sich, daß das Berufungsgericht für seinen Bezirk den Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind nach dem stand vom i. Januar 1990 nur auf mindestens 1.200 DM bemißt (Abschnitt VI 1) und damit generell um 200 DM niedriger als das Oberlandesgericht Düsseldorf, in dessen Tabelle dieser Wert seit dem genannten Zeitpunkt mit 1.400 DM angenommen wird. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, daß sich die Tabeilenwerte des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Berufungsgerichts in der Höhe des Selbstbe-halts gegenüber einem Unterhaltsbegehren volljähriger Kinder unterscheiden. Auf dieser Grundlage hält die Beurteilung, alle drei Beklagten seien aufgrund der festgestellten Einkommensverhältnisse bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts den Eltern Unterhalt zu leisten, der rechtlichen Prüfung stand. gemessenen Lebensbedarfs eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem volljährigen Verwandten auf die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zurückgreift, wird zu Recht betont, daß es sich insoweit um einen Mindestbetrag handelt, der je nach den Umständen des Einzelfalles auch deutlich höher angesetzt werden kann (vgl. wenn der Tatrichter den angemessenen Selbstbehalt, den er dem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommens verhAl tnissen gegenüber einem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährte nm einen maßvollen Zuschlag erhöht « wenn das Unterhaltsbegehren an-derer Verwandter - wie hier der Eltern - zu beurteilen ist (vgl. Mit einer selchen, der natürliciieh Generationenfolge entsprechenden Entwicklung kann nicht der Fall gieichge-setztwerden.daßEltern nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihre Kinder, die selbst Inzwischen Familien gegründet haben, auf Unterhalt für ihren notwendigen Lebensbedarf in Anspruchnehmen müssen. Es entspricht auch verbreiteter Anschauung, daß zur Sicherstellung des Ausbildungsunterhalts für das gerade volljährig gewordene Kind dem Unterhaltspflichtigen größere Opfer angesonnen werden können, als .wenn:es etwa um die Heimkosten der Eltern geht (Künkel, FamRZ 1991, 14, 22 fl). Damit wird einer grundlegend anderen Lebenssituation des zu dem Unterhalt herangezogenen Verwandten Rechnung getragen, der nicht mehr - wie das seine Ausbildung betreibende Kind - Seit der Rentenreform von 1957 obliegt es denimaktivenBerufslebenstehenden Kindern ohnehin bereits# durch ihre Sozialversicherungsabgaben in Höhe von zur Zeit etwa 20%des Einkommens die ganze Elterngeneration im Alter angemessen zuversorgen (vgl. Der Sozialgesetzgeber billigt einem Unterhaitspflichtigen für den Einsatz von Einkommen uhd Vermögen Schutz- und Schbhgrenzen cu, die bei der Gewährung von Hilfe inbesonderen Lebenslagen noch beträchtlich erweitert werden (S 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG). d) Es ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Verantwortung den Beklagten zu 1 bei einem ihm für den eigenen Unterhalt verbleibenden Monatseinkommen von höchstens 1.400 DM, den Beklagten zu 2 bei einem verbleibenden Monatseinkommen zwischen 1.186,50 DM und 1.463,50 DM und den Beklagten zu 3 bei einem verbleibenden Monatseinkommen Von höchstens 1.23,5 DM (bei allen Beklagten noch ohne Berücksichtigung der Verpflichtung, anteilig zu den Hauskosten beizutragen) für außerstande erachtet hat, ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts den vom Kläger beanspruchten Unterhalt für Vater und Mutter zu gewähren.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB S 1603 AbS. 1
Zur Höhe des Selbstbehalts bei Unterhaltsansprüchen der betagten Eltern gegen ihre, erwachsenen Kinder, die ihrerseits
Familien gegründet und Kinder großgezogen haben.
BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - OLG Oldenburg
AG Lingen (Eins)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 93/91 URTEIL ;, „ Verkündet am: 26. Februar 1992 . Küpferle 1 Justizhauptsekret&rin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar1992 durch (ten Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Kahne
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilse-nats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom' 12';AMä£Z' 1991 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen^^
Von Rechts wegen
"Der klagende Landkreis (Kläger) gewährte durch das So zialamt der Stadt L. dem am 17. Januar 1910 geborenen Vater und der am 20, März 1914geborenen Mutter der drei Beklagten seit 1976 laufend Hilfe zu dem Lebc^nsunten^lt. Nachdem das Sozialamt die Beklagten darüber bereits 197Suhterrichtet hatte, teilte es;;diBn^Beklag^n';;zU''- 1 und 2 durch Schrei-* ben vom 31. Oktober 1985 und dem Beklagten! ;*u 3 durch Schreiben vom 11. Ä&kz 198S ezheüt die Gewährung von Sozialhilfe an ihre Eltern mit und leitete deren Unterhalts^ ansprüche gegen die Beklagten durch Bescheide vom 12. Dezember 1985 (an die Beklagten zu 1; um! ^ 19. Au-
gust 1987 (an den Beklagten zu 3), gemäß SS 9ü,, 91 BSHG auf sich über. .V
Mit der am 29. November 1989 erhobenen Klage machte der Kl&ger gegen die Beklagten, die noch zwei weitere Geschwister haben, Unterhaltsansprüche der Eitern für die Zeit vom 1. November 1985 bis 31. Juli 1989 jeweils in unterschiedlicher Höhe und im Verhältnis der vom Kl&ger errechneten Leistungsfähigkeit der Beklagten geltend. Er begehrt« den Beklauten zu 1 zur Zahlung von insgesamt 4.874,72 DM, den Beklagten zu 2 zur Zahlung von insgesamt 7.161,86 DM und den Beklagten zü 3 zur Zahlung vpü insgesamt 5.959,64 DM, jeweils nebst Zinsen gestaffelt nach Höhe und Zeiträumen, zu verurteilen. Dazu trägt er vor, Sr habe in dem genannten Zeitraum den Eltern der Beklagten laufend Hilfe zu dem Lebensunterhalt mit ikihatiichen ;Beti^gen 'zwischen 315^, 11 DM und v392,26 DM sowie einmalige Beihilfen in unterschiedlicher ;
Höhe geleistet. ' 4 v:' ">:' \ V,'
Das Amtsgericht - familiengericht - hat die Klage mit der Begründungsbgbwidsen, d:^ verwirkt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil keiner der Beklagten imstande gewesen sei, in der fraglichen Zeit,ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Eltern Unterhalt zu gewähren (das Urteil ist in FamRZ 1991, 1347 veröffentlicht).
Mit der zugelaSsenSh Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagten verteidigen das Berufungsurteil .
Entscheldunqsqründe;
I.
Die Revision ist statthaft.
Ob in erster Instanz das Familiengericht seine sachliche Zuständigkeit zu Recht angenommen hat, prüft das Revisionsgericht nicht (5 549 Abs. 2 ZPO).
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten ihren Eltern in der fraglichen Zeit keinen Unterhalt schuldeten und daher kein Unterhaltsanspruch gemäß S 90 BSHG auf den Kläger übe»gegangen ist, hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Einem Erfolg der Klage steht allerdings nicht entgegen , daß Unterhalt bis zu dem 31. Juli 1989, also für eine vor der Klageerhebüng (29. November 1989) liegende Zeit geltend gemacht wird. Nach 5 1613 Abs. l BGB kann zwar ein Berechtigter Unterhalt für einen vor der Rechtshängigkeit des Anspruchs liegenden Zeitraum nur fordern, wenn der Verpflichtete in Verzug gekommen war, dessen Voraussetzungen hier nicht festgestellt sind. Für Ansprüche, die nach § $0 Abs. 1 BSHG übergeleitet worden sind, eröffnet eine Rechtswahrungsanzeige jedoch die Inanspruchnahme eines Unterhaltspflichtigen schon ab dem Zeitpunkt des Erlasses des
Y
Bescheides über die Gewährung von Sozialhilfe (Senatsurteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 23/84 - FamRZ 1985, 793 m.w.N.). Demgemäß könnte der Kläger die Beklagten zu 1 und 2 jedenfalls ab November 1985 und den Beklagten zu 3 ab März 1986 selbst dann noch in Anspruch nehmen, wenn den früheren Mitteilungen aus dem Jahre 1976 wegen der bis zur erneuten Mitteilung Ober die Gewährung von Sozialhilfe vergangenen Zeit von rund zehn Jahren keine. Rechtswirkung mehr beigemessen werden könnte,
2. Das Berufungsgericht hat die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit der Eltern der Beklagten jedenfalls in Höhe der vom Kläger geleisteten Sozialhilfe nicht in Frage gestellt. Dazu hat es ausgeführt, nach seinen Erfahrungen genügten die von den Eltern bezogenen Renten auch unter Berücksichtigung eines ihnen im Hause des Beklagten zu 2 ein-* geräumten Wohnrechts nicht, um auch nur den notdürftigen Lebensbedarf zu decken. Der Vater der Beklagten, der bis zur Veräußerung seines Zweiradgeschäftes an den Beklagten zu 1 im Jahre 1976 selbständiger'Gewerbetreibender gewesen sei, habe seither nur Über eine monatliche Rente verfügt, die von 375,41 DM im Jahre 1985 zuletzt ab 1. Juli 1989 auf 416,17 DM gestiegen sei; die Mutter der Beklagten habe daneben eine eigene Rente bezogen, die sich in der gleichen Zeit von monatlich 116,70 DM auf 129,57 DM erhöht habe.
gegen diesen für ihn günstigen Ausgangspunkt wendet sich der Kläger nicht. Revisionsrechtlich ist davon auszugehen, daß die Eltern der Beklagten in dem hier fraglichen Zeitraum sich nicht selbst unterhalten konnten und grundsätzlich unterhaltsberechtigt waren (§ 1602 Abs. 1 BGB).
: 3 sind die
Beklagten verpflichtet, ihren Eltern anteilig Unterhalt zu gewähren (SS 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Unterhaltspflichtig ist jedoch nicht, wer bpi Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren : (S 1603 Abs. 1 BGB) . ; ' .
a) seiner Beurteilung; keiner der 'drei.r Beklagten sei in diesem sinne leistungsfähig gewesen, hat das Berufungsgericht folgendeEinkommensVerhältnlsse zugrunde gelegt:
aa) Der im Jahre 1939 geborene Beklagte zu 1 habe aus dem vom Vater übernommenen Gewerbebetrieb zuzüglich eines mit.rund 300 DM anzusetzenden Wohnvorteils wegen ersparter Mietaufwendungen (ohne Berücksichtigung der allgemeinen Haüskosten) ein Bruttoeinkdi8men von ?und 2.80$ DM erzielt (alle Beträge monatlich*. Nach Abzügen für Steuern, Krankenversicherung und anteilig zu tragende Kreditkosten sei ihm ein Nettoeinkommen von rund 1.700 DM verblieben. Als selbständiger Gewerbetreibender habe er davon aber wenigstens 300 DM für eine angemessene Altersvorsprge verwenden müssen. Unterhaltsansprücheseiner:drei volljährigen Kinder bestünden nicht mehr.
bb) Der im Jahre 1940 geborene Beklagte zu 2 habe, zwei Versorgungsrenten vonzusammen rund 2.150DM bezogen, denen, ebenfalls wegen ersparter Mietaufwendungen ein Wohnvorteil (wieder ohne Berücksichtigung der allgemeinen Hauskosten) von 300 dm hinzuaddiert werden müsse. Nach Abzugvon krankheitsbedingten Mehraufwendungen (46,50 DM) und anteilig zu
tragendem^SehUldenabtrag (eun&cMt 637 DM, ab Juli 1987 420 DM) müßten bei ihm die vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem 1966 geborenen Sohn R. (180 DM bis Ende 1986) und dem 1078 geborenen Sohn S. (400 DM) berücksichtigt werden; bis Ende 1986 äei ihmdaherein anrechenbares Einkommenvonnur: 1.186,50 DM verblieben. Dem teilweisen Wegfall von Verbindlichkeiten (Unterhalt für R. ab 1. Januar 198? und217DM derKreditverbindlichkeitenab 1. Juli 1987) stehe ein Inder gleichenZeitan seine getrenntlebende Ehefrau zu zahlender Aufstockungsunterhalt von 120 DM gegenüber^ Den Beklagten^ zu 2 sei danach höchstens ein Betrag von Iv46 3,58 DM verblieb
cc) Dem Beklagen zu 3 sei nach einemPauschalabzug von 5%: wegen berufsbedingter Aufwendungen ein Nettoeinkommen als Angestellter von rund 1.900 DM verblieben. Selbst wenn man ihm durch das mietfreie' Wohnen in dem seiner Ehefrau und seinen Kindern gehörenden Hause ersparte Aufwendungen inHöhe von 300 DM zurechne (wiederum ohne Rücksicht auf Hauskosten), habe er wegen des vorrangig zu befriedigenden Unterhaltsbedarfs seiner 1972 geborenen Tochter (mindestens 525 DM) und seines 1975 geborenen Sohnes.(440 DM) doch nur über höchstens 1.235 DM verfügen können.
i ' •
b) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, für die Bemessung des' den Beklagten jeweils für ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu belassenden Betrages die in der Rechtsprechungder Oberlandesgerichte entwickelten Leitli-. nien und> Tabellen anzuwenden, die alis. sogenannten Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüöhdnivöll3<M»rlger Rinder nach dem Stand vom 1. Januar 1985 durchweg einen Monatsbe-
8
trag von 1.300 rat und ab 1. Januar 1989 von 1.400 DM vorsehen . Denn diese Werte seien, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten, auf eine grundlegend andere Lebenssituation zugeschnitten; durch sie solle im BlickaufdienachwirkendeSolidaritätzwischenEhegat-ten unddieVersorgungsaufgabegegenüberden gemeinsamen Kindern «ine möglichstgeredhteVerteilüngderFinanzmfttel gewährleistet werden. Diese Gesichtspunkte würden nicht berührt, wenn es um die Unterhaltsansprüche vonEltern gegen 1 ihre (erwachsenen) Kinder gehe. Hier müßten als angemessen grundsätzlichalle Ausgaben anerkanntwerden.die sieb bei dem' zur Verfügung stehenden FamiXieneibkcstea^ im Kähmen einer objektiv vernünftigen lebensführühg hielten.:Dazu gehörten neben dem LSbensbedarf etwadie mit Anschaffungen wie dem Erwerb einesEigenheims oder eines Kraftfahrzeugs verbundenen langfristigen Belastungen ebensöwie Aufwendungen für eine primäreoderzusätzliche Altersvorsorge, Rücklagen für Notlagen oder Rrsatzbeschaffuhgen, aber auch für größere einmalige Anschaffungen oder Ausgaben, wie beispielsweise den Familienurlaub.. Bei den hier gegebenen
mÜSSe daher schon für 1985 ein auf 1.500 DH erhöhter selbstbehalt zugrundegelegt"werden, wobei bereits berücksichtigt sei,- daß die Beteiligten in einer wirtschaftlich einfather struktuierten Region lebten.. Keinen der Beklagten könne aber in der fraglichen i^it ein diesen Betrag über-^steigendes Einkommen zugerechnet
c) Die Revision hält es nicht für gerechtfertl durch die Tabellen und I^itlinien anerkähnten Erf ahr Sätze nur auf ünterhältS.Dflichtffeh:':in solchen besonderen Le-
benssituationen anzUwenden, in denen die familiären Verhältnisse gestört sind. Sie rügt, daß das Berufungsgericht nicht die in seinen eigenen Leitlinien (abgedruckt in FamRZ 1990V 355 = NJW 1990, 685) zusammengefaßten Erfahrungswerte zugrunde gelegt hat. Danach habe jedem Beklagten für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1989 nur ein Selbstbehalt von 1.100 DM und ab 1. Januar 1990 von 1.200 DM zugebilligt werden dürfen. Die Beklagten könnten gegenüber ihren Eltern keinen höheren Selbstbehalt beanspruchen als gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder. Selbst wenn jedoch Tabellenwerte hier nicht anwendbar seien, fehle es an der gebotenen individuellen Bemessung des jeweiligen Selbstbe-halts.Keinesfalls dürften in dessen Bemessung angesichts der Notlage der Eltern der Beklagten Rücklagen für einmalige Anschaffungen oder für Ausgaben wie den Familienurlaub einbezogen werden.
4. Der Revision ist einzuräumen, daß gegen den Berechnungsweg Bedenken erhoben werden können, auf dem das Berufungsgericht den Grenzwert bestimmt hat, bei dessen Unter-schreitung der eigene angemessene Unterhalt der Beklagten gefährdet wäre. Indem das Berufungsgericht von dem in der Düsseldorfer Tabelle für den angemessenen Eigenbedarf gegenüber einem volljährigen Kind genannten Betrag von in der Regel mindestens 1.300 DM (Stand: 1. Januar 1985, vgl.
FamRZ 1984, 961 ff) ausgegangen Und diesen sodann um 200 DM auf i.500 DM erhöht hat, hat es einen Ausgangspunkt gewählt, der an sich nicht den Erfahrungen entspricht, die das Berufungsgericht seinen eigenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien zugrunde gelegt hat. Aus dem Vergleich der beiden Tabellenwerke ergibt sich, daß das Berufungsgericht für
seinen Bezirk den Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind nach dem stand vom i. Januar 1990 nur auf mindestens 1.200 DM bemißt (Abschnitt VI 1) und damit generell um 200 DM niedriger als das Oberlandesgericht Düsseldorf, in dessen Tabelle dieser Wert seit dem genannten Zeitpunkt mit 1.400 DM angenommen wird.
Gleichwohl bleiben die Angriffe der Revision im.Ergebe nis erfolglos. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, daß sich die Tabeilenwerte des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Berufungsgerichts in der Höhe des Selbstbe-halts gegenüber einem Unterhaltsbegehren volljähriger Kinder unterscheiden. Das Berufungsgericht war an den Wert, den es hierfür in Seinen Leitlinien genannt hat, nicht gebunden. Es steht dem Tatrichter frei, sich von solchen Werten zu lösen, wenn andere Lebensverhältnisse zu beurteilen sind als diejenigen, auf die sie abgestellt sind (Senatsurteile vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982;
365, 366, vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678 und vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356; ständige Rechtsprechung). Auf dieser Grundlage hält die Beurteilung, alle drei Beklagten seien aufgrund der festgestellten Einkommensverhältnisse bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts den Eltern Unterhalt zu leisten, der rechtlichen Prüfung stand.
a)S1603 Abs.l BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung des seiner Lebensstel-
lung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (vgl. senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - BGHR BGB § 1603 Abs,. 1 •- Selbstbehalt 1 ünd 2 * FaraRZ 1989, 272 m.w.N.). Wie hoch der angemessene. Unterhalt des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalles.
b) Für den Selbstbehait bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen ihreV erwachsenen Kindel es keine von den Oberlai^sgericht^fehtwickelten Leitlinien oder Tabelleh. Sie können auch nicht entwickelt werden, denn derartige Verhältnisse unterliegen in der Berufungsinstanz in aller Regel nicht der |Mirthilimg,eines Oberlandesgerichts. Familiensachen sind nur solche Streitigkeiten, dlediegesetz-liche Unterhaltspflicht "gegenüber einem ehelichen Kind" betreffen (S 23bAbs. 1 Nr. 5 GVG). Für die Beurteilung eines sonstigen durch Verwandtschaft begründe ten ^setzläLchea UnterhaltsVerhältnisses ist die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts zuständig {§ 23a Nr. 2 GVG); Berufungsgericht ist Insoweit eine Zivilkammer des Landgerichts (§72 GVG), gegen deren Entscheidung ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet.
c) Soweit die Praxis gleichwohl,zur, Bestimmung des an-
gemessenen Lebensbedarfs eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem volljährigen Verwandten auf die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zurückgreift, wird zu Recht betont, daß es sich insoweit um einen Mindestbetrag handelt, der je nach den Umständen des Einzelfalles auch deutlich höher angesetzt werden kann (vgl. Schwab/Borth, Handbuch des Unterhalt^^ Auf 1. Rdn. IV 752). Es ist nicht rechtsteh-
lerhaft. wenn der Tatrichter den angemessenen Selbstbehalt, den er dem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommens verhAl tnissen gegenüber einem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährte nm einen maßvollen Zuschlag erhöht « wenn das Unterhaltsbegehren an-derer Verwandter - wie hier der Eltern - zu beurteilen ist (vgl. Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 1215). Denn dem in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehalt liegen andere Lebensverhältnisse zugrunde. Eltern müssen - zwar regelmäßig damit rechnen, ihrem Kinde auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus Unterhalt zu gewähren, bis es eine - heute nicht selten langjährige - Beruf s^-ausbildung abgeschlossen hat und wirtschaftlich selbständig ist. Mit einer selchen, der natürliciieh Generationenfolge entsprechenden Entwicklung kann nicht der Fall gieichge-setztwerden.daßEltern nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihre Kinder, die selbst Inzwischen Familien gegründet haben, auf Unterhalt für ihren notwendigen Lebensbedarf in Anspruchnehmen müssen. In aller Regel besteht eine für diese Kosten ausreichende Altersversorgung,, so daß die Kinder allenfalls wegen einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit eines oder beider Elterntelle mit ihrer Beteiligung an den dafür zusätzlich entstehenden Kosten.rechnen müssen. Es entspricht auch verbreiteter Anschauung, daß zur Sicherstellung des Ausbildungsunterhalts für das gerade volljährig gewordene Kind dem Unterhaltspflichtigen größere Opfer angesonnen werden können, als .wenn:es etwa um die Heimkosten der Eltern geht (Künkel, FamRZ 1991, 14, 22 fl). Damit wird einer grundlegend anderen Lebenssituation des zu dem Unterhalt herangezogenen Verwandten Rechnung getragen, der nicht mehr - wie das seine Ausbildung betreibende Kind -
seine Lebensstellung noch von der des Pflichtigen ableitet, sondern - oft seit langem - seine eigene Lebensstellung erlangt hat. Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Lei-stungsf&higJceit ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen, zu denen auch Solche gerechnet werden dürfen, die sich nicht ln efiner konkreten Zahlungspflicht aus-drücken* sondern auf Vorsorge - etwa der angemessenen Bildung von Rücklagen - beruhenv
Die unter der Geltung des Wicklung des Sozialrechts Spiegelt die eingetretenen
vollzogene Ent-Ver&n-
derungen in den Rechtsbeziehungen innerhalb der Familie nicht nur wieder, sondern die Sozialgesetzgebung hat ihrerseits diese Entwicklung beeinflußt. Seit der Rentenreform von 1957 obliegt es denimaktivenBerufslebenstehenden Kindern ohnehin bereits# durch ihre Sozialversicherungsabgaben in Höhe von zur Zeit etwa 20%des Einkommens die ganze Elterngeneration im Alter angemessen zuversorgen (vgl. Kohleiss, FamRZ 1991, .8, 12 ff m.w.N.). Der Sozialgesetzgeber billigt einem Unterhaitspflichtigen für den Einsatz von Einkommen uhd Vermögen Schutz- und Schbhgrenzen cu, die bei der Gewährung von Hilfe inbesonderen Lebenslagen noch beträchtlich erweitert werden (S 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Vielfach gewähren die SozialhilfetrSger aber auch schon bei Hilfe zu dem Lebensunterhalt dem nicht gesteigert pflichtigen UnterhaltsschüidnSr'Freibetrüge.die an den "Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger" des Deutschen Vereins für Öffentliche und private Fürsorge aüögerichtet sind (veröffentlicht im Machrichtendienst des Deutschen Vereins - NDV.-1987, 273 ff) . .Nicht.--seltenergeben sich durch diese Berechnungen weit über den sogenannten großen1
Selbstbehalt hinausgehende Beträge (vgl. auch dazu Künkel aaO S> 21 ff und als Beispiel aus der neueren Rechtsprechung: LG Duisburg FamRZ 1991, 1086. 1089).
d) Es ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Verantwortung den Beklagten zu 1 bei einem ihm für den eigenen Unterhalt verbleibenden Monatseinkommen von höchstens 1.400 DM, den Beklagten zu 2 bei einem verbleibenden Monatseinkommen zwischen 1.186,50 DM und 1.463,50 DM und den Beklagten zu 3 bei einem verbleibenden Monatseinkommen Von höchstens 1.23,5 DM (bei allen Beklagten noch ohne Berücksichtigung der Verpflichtung, anteilig zu den Hauskosten beizutragen) für außerstande erachtet hat, ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts den vom Kläger beanspruchten Unterhalt für Vater und Mutter zu gewähren.
Lohmann Blumenröhr Nonnenkamp
Knauber Hahne