Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend die Voraussetzungen des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB als erfüllt angesehen. Es hat zwar im Eingang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils offengelassen, ob die Klage auf Zahlung Im Zuge der weiteren Begründung ist das Berufungsgericht jedoch von einem Mietvertrag über den Rechner, und zwar als beweglicher Sache, ausgegangen. Auch wenn der Beklagten der Zugang zu dem Großrechner in den Räumen des Rechenzentrums der R^P GmbH eingeräumt wurde (soweit sie den Rechner nicht mittels Datex-P von außerhalb nutzte), sind nicht die Räume Gegenstand des Nutzungsvertrages, sondern - nur - der darin befindliche Großrechner, der zuvor als Einzelteil ersteigert, sodann in Berlin abgebaut, nach Hamburg transportiert und letztlich in den Räumen der R^P GmbH installiert worden war (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 92/91 vom 28. Oktober 1992 in dem Rechtsstreit Manfred Straße 9, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - gegen D^^Hi für DpiB-I| vertreten durch den Geschäftsführer Wolf-Ulrieh pMB 71, H( mbH, Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und - Prozeßbevollmächtigte: 2 <sKfC Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. März 1991 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 196.225,55 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend die Voraussetzungen des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB als erfüllt angesehen. Es hat zwar im Eingang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils offengelassen, ob die Klage auf Zahlung 3 von Miet- oder von Pachtzinsen aus einer gewerblichen Vermietung oder einer Verpachtung des Großrechners gerichtet ist. Im Zuge der weiteren Begründung ist das Berufungsgericht jedoch von einem Mietvertrag über den Rechner, und zwar als beweglicher Sache, ausgegangen. Das hält der Senat für zutreffend. Auch wenn der Beklagten der Zugang zu dem Großrechner in den Räumen des Rechenzentrums der R^P GmbH eingeräumt wurde (soweit sie den Rechner nicht mittels Datex-P von außerhalb nutzte), sind nicht die Räume Gegenstand des Nutzungsvertrages, sondern - nur - der darin befindliche Großrechner, der zuvor als Einzelteil ersteigert, sodann in Berlin abgebaut, nach Hamburg transportiert und letztlich in den Räumen der R^P GmbH installiert worden war (vgl. dazu RGZ 141, 99; BGHZ 65, 137/140; auch Emmerich/Sonnen-schein, Miete, 6. Aufl. §§ 535, 536 Rdn. 6). Das Nutzungsverhältnis über den Rechner, aufgrund dessen der Beklagten die Rechnerkapazität zu bestimmten Tageszeiten für ihren Gebrauch zur Verfügung gestellt wurde, ist als Mietvertrag (allenfalls mit gewissen Werkvertragselementen), aber nicht als Pachtvertrag zu qualifizieren (vgl. Kilian und Heussen, Computerrechts-Handbuch, Teil 4, S. 50, Rdn. 169; Schneider, Praxis des EDV-Rechts, 1990, S. 803 ff, Rdn. 5 ff). Damit unterlag der Anspruch auf das Nutzungsentgelt aus der - gewerblichen - Vermietung des Großrechners der zweijährigen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB. Blumenrohr Krohn Nonnenkamp Knauber Hahne