Der Antrag der Kläger, den Wert ihrer Beschwer durch das angefochtene Berufungsurteil auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Die Kläger machen als Rechtsnachfolger ihres Sohnes, der im Verlaufe des Rechtsstreits gestorben ist, einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten geltend. Bei Abschluß des Pachtvertrages betrieb der Sohn der Kläger sein Gewerbe auf einem angemieteten Grundstück unmittelbar gegenüber dem damaligen Standort der Kfz-Zulas-sungssteile. Diese sind von dem Grundstück, auf dem der Sohn der Kläger bisher sein Geschäft betrieben hatte, nicht weit entfernt, liegen aber unmittelbar gegenüber der Grundfläche, die er von den Beklagten gepachtet hat. Die Kläger machen geltend, ihr Sohn habe die Grundstücksfläche von den Beklagten gepachtet, weil damals schon bekannt gewesen sei, daß die Zulassungsstelle in wenigen Monaten in das gegenüberliegende Nebengebäude des Landratsamts umziehen werde. Demgegenüber behaupten die Beklagten, der Sohn der Kläger habe fest damit gerechnet, daß ihm nach dem Umzug der Zulassungsstelle unmittelbar im Komplex des Landratsamtes Räume vermietet würden. Den Pachtvertrag mit ihnen - den Beklagten -habe er lediglich als Übergangslösung abgeschlossen, um bis zu dem Umzug der Zulassungsstelle in das Nebengebäude des Landratsamtes eine Bleibe zu haben. hen# daß das Pachtverhältnis mit dem Umzug der Zulassungsstelle Anfang 1993 geendet habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten hin die Klage insgesamt abgewiesen. Den Wert der Beschwer der Kläger hat es auf unter 60.000 DM festgesetzt. Die Kläger haben Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Sie weist allerdings zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht in dem Streitwertfestsetzungsbeschluß und wohl auch bei der Bemessung der Beschwer der Kläger lediglich auf die im Verlaufe eines Jahres zu erwartende Umsatzeinbuße abgestellt hat. Dem Vortrag der Revisionskläger ist nicht zu entnehmen, ob die Kläger nach dem Tode ihres Sohnes dessen Betrieb auf Dauer weiterführen wollen und können, und für welche Zeit die Beklagten die Garage an das Konkurrenzunternehmen vermietet haben.
BUNDESGERICHTSHOF )0 BESCHLUSS XII ZR 91/95 vom 21. Juni 1995 in dem Rechtsstreit 1. Karla S 2. Emanuel S AMBstraße ebenda, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Petra F 2. Michael F sVHHV* j< ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: 2 nü Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Der Antrag der Kläger, den Wert ihrer Beschwer durch das angefochtene Berufungsurteil auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Kläger machen als Rechtsnachfolger ihres Sohnes, der im Verlaufe des Rechtsstreits gestorben ist, einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten geltend. Der verstorbene Sohn der Kläger befaßte sich mit der Herstellung von Kraftfahrzeug-Kennzeichen. Durch schriftlichen Pachtvertrag vom 25. Februar 1992 pachtete er von den Beklagten für eine Jahrespacht von 3.000 DM eine 25 qm große Grundfläche, die in der Nähe einer Kraftfahrzeugzulassungsstelle liegt. Auf dieser Grundfläche wollte er einen vorgefertigten Bau aufstellen, um in ihm sein Gewerbe zu betreiben. Nach § 6 des Pachtvertrages wurde das Pachtverhältnis "für die Dauer des Verbleibens der Kfz-Zulassungsstelle am gegenwärtigen Standort abgeschlossen." In § 12 heißt es, für die Dauer der Pachtzeit werde der Verpächter weder die Er- 3 richtung eines Unternehmens gleicher Art noch die Anbringung einer darauf hinweisenden Reklame auf dem Grundstück gestatten. Bei Abschluß des Pachtvertrages betrieb der Sohn der Kläger sein Gewerbe auf einem angemieteten Grundstück unmittelbar gegenüber dem damaligen Standort der Kfz-Zulas-sungssteile. Anfang 1993 bezog die Zulassungsstelle Räume in einem Nebengebäude des Landratsamts. Diese sind von dem Grundstück, auf dem der Sohn der Kläger bisher sein Geschäft betrieben hatte, nicht weit entfernt, liegen aber unmittelbar gegenüber der Grundfläche, die er von den Beklagten gepachtet hat. Die Kläger machen geltend, ihr Sohn habe die Grundstücksfläche von den Beklagten gepachtet, weil damals schon bekannt gewesen sei, daß die Zulassungsstelle in wenigen Monaten in das gegenüberliegende Nebengebäude des Landratsamts umziehen werde. § 6 des Pachtvertrages sei so zu verstehen, daß das Pachtverhältnis enden solle, wenn die zulassungsstelle nicht mehr in diesem Nebengebäude betrieben werden sollte. Demgegenüber behaupten die Beklagten, der Sohn der Kläger habe fest damit gerechnet, daß ihm nach dem Umzug der Zulassungsstelle unmittelbar im Komplex des Landratsamtes Räume vermietet würden. Er habe deshalb den Mietvertrag bezüglich der von ihm bisher genutzten Fläche kündigen wollen. Den Pachtvertrag mit ihnen - den Beklagten -habe er lediglich als Übergangslösung abgeschlossen, um bis zu dem Umzug der Zulassungsstelle in das Nebengebäude des Landratsamtes eine Bleibe zu haben. Die Beklagten sind deshalb der Ansicht, § 6 des Pachtvertrages sei so zu verste- 4 hen# daß das Pachtverhältnis mit dem Umzug der Zulassungsstelle Anfang 1993 geendet habe. Die Beklagten haben eine Garage auf ihrem Grundstück an eine andere Firma vermietet, die Kraftfahrzeugkennzeichen herstellt. Mit der Klage machen die Kläger einen entsprechenden Unterlassungsanspruch geltend. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten hin die Klage insgesamt abgewiesen. Den Wert der Beschwer der Kläger hat es auf unter 60.000 DM festgesetzt. Die Kläger haben Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. II. Die Beschwer war im vorliegenden Fall gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen (Hillach/Rohs Streitwert 4. Auf1. S. 455 m.N.). Maßgebend ist die Umsatzeinbuße der Kläger, die infolge des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten zu befürchten ist (BGH, Beschluß vom 19. September 1990 - VIII ZR 117/90 - WM 1990, 2058, 2059; Hillach/Rohs aaO S. 456; E. Schneider, Streitwert 10. Aufl., Rdn. 2147). In dem Streitwertfestsetzungsbeschluß vom 8. Mai 1995 führt das Berufungsgericht aus, die Vermietung der Garage an ein Konkurrenzunternehmen könne allenfalls zu einem jährlichen Umsatzverlust der Kläger von 20.000 DM 5 führen. Die Revision legt nicht dar, daß das Berufungsgericht den jährlich zu befürchtenden Umsatzverlust zu gering bemessen hat. Sie weist allerdings zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht in dem Streitwertfestsetzungsbeschluß und wohl auch bei der Bemessung der Beschwer der Kläger lediglich auf die im Verlaufe eines Jahres zu erwartende Umsatzeinbuße abgestellt hat. In der Literatur wird zu dem Teil die Ansicht vertreten, in der Regel und bei durchschnittlichen Verhältnissen sei die in drei Jahren zu erwartende Umsatzeinbuße maßgebend (E. Schneider aaO m.N.; für nur ein Jahr wohl Hillach/Rohs aaO S. 456, 457 m.N.). Auch wenn man den dreifachen Jahresbetrag ansetzen würde, wäre die Beschwer auf allenfalls 60.000 DM festzusetzen. Auch dann wäre die Revision gegen das Berufungsurteil nicht statthaft. Nach § 546 Abs. 1 ZPO findet die Revision ohne Zulassung durch das Berufungsgericht nämlich nur statt, wenn die Beschwer 60.000 DM übersteigt. Eine Festsetzung der Beschwer auf mehr als die in drei Jahren zu befürchtende Umsatzeinbuße kommt - wenn überhaupt - allenfalls dann in Betracht, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß das Konkurrenzverhältnis, dem durch die Unterlassungsklage vorgebeugt werden soll, ohne die Unterlassungsklage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechend lange fortbestehen würde. Solche Tatsachen müßte der Revisionskläger, der die HeraufSetzung der Beschwer beantragt, darlegen und glaubhaft machen (BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 - NJW 1981, 579; Beschluß vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1 m.N.; Stein/Jonas/Grunsky aaO § 546 Rdn. 43 m.N.). Dem Vortrag der Revisionskläger ist nicht zu entnehmen, ob die Kläger nach dem Tode ihres Sohnes dessen Betrieb auf Dauer weiterführen wollen und können, und für welche Zeit die Beklagten die Garage an das Konkurrenzunternehmen vermietet haben. Hahne Gerber Blumenröhr Krohn Zysk