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BGH · XII ZR 90/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 90/92

§ 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. 1. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Bausparguthabens rechtlich zutreffend die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Gewährung einer ehebedingten Zuwendung (vgl. Juli 1991 - XII ZR 114/89 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 11, 17 und 25 = BGHZ 115, 132 ff, jeweils m.N.) bejaht und dabei rechtsbedenkenfrei dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, daß die Zuwendung erst am 1. Ein Ausgleich, dfer nach dem Stichtag erfolgten Zuwendung der Klägerin an den Beklagten fand, damit im Zugewinnausgleich von vorneherein nicht statt. Der auf § 242 BGB gestützte Anspruch der Klägerin auf Ausgleich der ehebedingten Zuwendung ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht verjährt. Eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift für die Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 Abs.4 Satz 1 BGB ist zu verneinen. Abgesehen davon, daß der Anspruch aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung in erster Linie für Fälle der Gütertrennung entwickelt wurde und in Fällen des gesetzlichen Güterstandes nur ausnahmsweise zu dem Zuge kommt, daß aber bei Gütertrennung keine Rechtfertigung für die analoge Anwendung einer Verjährungsvorschrift aus dem Recht des gesetzlichen Güterstandes ersichtlich ist, gebietet auch der Gesetzeszweck Einer analogen Anwendung des § 1378 Abs.4 Satz 1 BGB auf den Anspruch aus § 242 BGB steht im übrigen - für die Fälle des gesetzlichen Güterstandes - auch entgegen, daß der güterrechtliche Ausgleich gegenüber dem Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB den Vorrang hat mit der Folge, daß die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann eingreifen, wenn der Zugewinnausgleich ausnahmsweise nicht zu einer angemessenen Lösung führt (vgl. Vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs und dem Abschluß des darauf gerichteten Verfahrens läßt sich daher regelmäßig nicht übersehen, ob und inwieweit neben dem Zugewinnausgleich noch ein Ausgleich nach § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 242 BGB
AusgleichBGBZuwendungAnspruchAnwendungKlägerinZugewinnausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
XII ZR 90/92
vom 3. November 1993
in der Familiensache
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1993
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
 die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. April 1992 wird.nicht angenommen>
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 90.267,44 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
1.	Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Bausparguthabens rechtlich zutreffend die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Gewährung einer ehebedingten Zuwendung (vgl. Se-
 natsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 100/86; vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89; vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 11, 17 und 25 = BGHZ 115, 132 ff, jeweils m.N.) bejaht und dabei rechtsbedenkenfrei dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, daß die Zuwendung erst am 1. Februar 1984 erfolgte, als das am 19. April 1983 rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren der Parteien - nach einer Versöhnung - zu dem Ruhen gekommen war. Damit betraf die Zuwendung einen Vermögensgegenstand, der sich zu dem Stichtag im Vermögen der Klägerin befand und der ihr beim Zugewinnausgleich als ehezeitlicher Zugewinn angerechnet wurde, mithin ihren Zugewinnausgleichsanspruch entsprechend (mindernd) beeinflußte. Ein Ausgleich, dfer nach dem Stichtag erfolgten Zuwendung der Klägerin an den Beklagten fand, damit im Zugewinnausgleich von vorneherein nicht statt.
2.	Der auf § 242 BGB gestützte Anspruch der Klägerin auf Ausgleich der ehebedingten Zuwendung ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht verjährt. Er unterliegt der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung nach § 195 BGB. Eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift für die Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB ist zu verneinen. Abgesehen davon, daß der Anspruch aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung in erster Linie für Fälle der Gütertrennung entwickelt wurde und in Fällen des gesetzlichen Güterstandes nur ausnahmsweise zu dem Zuge kommt, daß aber bei Gütertrennung keine Rechtfertigung für die analoge Anwendung einer Verjährungsvorschrift aus dem Recht des gesetzlichen Güterstandes ersichtlich ist, gebietet auch der Gesetzeszweck
 
des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB eine solche Anwendung nicht. Die kurze Verjährungsfrist nach § 1378 Abs. 4 Satz l BGB verfolgt ebenso wie die inhaltlich mit ihr zusammenhängende Regelung des § 2332 Abs. 1 BGB insbesondere den Zweck, die Gefahr wachsender Berechnungs- und Beweisprobleme bei der Ermittlung und "Bilanzierung" des von beiden Ehegatten während der Ehe erlangten Zugewinns (entsprechend bei der Bewertung eines Nachlasses und des Pflichtteils) gering zu halten. Eine derartige Notwendigkeit besteht bei dem Anspruch auf Ausgleich einer einmaligen, einzelnen (ehebedingten) Zuwendung - ebenso wie etwa im Fall eines Anspruchs auf Rückgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. dazu etwa BGHZ 84, 361 ff) - nicht in vergleichbarem Maße (vgl. hierzu allgemein Wiek in FamRZ 1990, 1239; Jo-hannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 2. Aufl. § 1378 Rdn. 20). Auch der Berfeicherungsanspruch verjährt in dreißig Jahren.
Einer analogen Anwendung des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB auf den Anspruch aus § 242 BGB steht im übrigen - für die Fälle des gesetzlichen Güterstandes - auch entgegen, daß der güterrechtliche Ausgleich gegenüber dem Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB den Vorrang hat mit der Folge, daß die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann eingreifen, wenn der Zugewinnausgleich ausnahmsweise nicht zu einer angemessenen Lösung führt (vgl. BGHZ 115, 132 ff). Vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs und dem Abschluß des darauf gerichteten Verfahrens läßt sich daher regelmäßig nicht übersehen, ob und inwieweit neben dem Zugewinnausgleich noch ein Ausgleich nach § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt. Würde dieser Anspruch der kurzen Verjährung nach § 1378 Abs. 4
5
Satz 1 BGB (in analoger Anwendung) unterworfen, dann wäre der Berechtigte in der Regel gezwungen, ihn vorsorglich rechtshängig zu machen, bevor die Voraussetzungen des Anspruchs abschließend geklärt sind.
3.	Bei der rechtlichen Beurteilung der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche und der von dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen läßt das Berufungsurteil ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Blumenröhr	Krohn	Nonnenkamp
 Knauber
Gerber