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BGH · XII ZR 87/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 87/90

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 25. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Revisionsrechtszug hat sich das Ehescheidungsverfahren durch den Tod des Antragstellers erledigt (§ 619 ZPO). Denn da der Ausgang der wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision ungewiß ist, sind die Kosten des zweiten und des dritten Rechtszuges in jedem Fall gegeneinander aufzuheben.

Zitierte Normen: § 93a ZPO
KostenZyskZBFamRZZPOFall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
&
BESCHLUSS
XII ZR 87/90
in der Familiensache
 Brigitte
- D
rweg
 Antragsgegnerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.	-
gegen
 Dr. Ottheinrich
(straße
 Antragsteller und Revisionsbeklagter,
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 25. September 1991
beschlossen:
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Im Revisionsrechtszug hat sich das Ehescheidungsverfahren durch den Tod des Antragstellers erledigt (§ 619 ZPO). Ob über die Kosten in einem solchen Fall nach § 93a Abs. 1 ZPO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 565/81 - FamRZ 1983, 683 und vom 13. November 1985 - IVb ZB 112/82 - FamRZ 1986, 253, 254) oder nach § 91a ZPO zu entscheiden ist (vgl. Zöller/Philippi ZPO 16. Aufl. § 619 Rdn. 9 m.w.N.), kann hier auf sich beruhen. Denn da der Ausgang der wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision ungewiß ist, sind die Kosten des zweiten und des dritten Rechtszuges in jedem Fall gegeneinander aufzuheben.
Lohmann
 Zysk