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BGH · XII ZR 85/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 85/98

b) Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens stellt kein "Weiter-betreiben" des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB dar.

Zitierte Normen: § 211 BGB
LeitsatzStreitgenossenBGBKölnBeendigung

Volltext der Entscheidung

Berichtigter Leitsatz
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:_________nein
BGB §§ 209, 211, 225; ZPO § 485
a)	Zur Frage der Beendigung der Verjährungsunterbrechung, wenn das Gericht nach Abweisung der Klage gegen einen Streitgenossen das Ruhen des Verfahrens gegen den anderen Streitgenossen anordnet und der Kläger das Verfahren erst nach Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens über das Teilurteil aufnimmt.
b)	Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens stellt kein "Weiter-betreiben" des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB dar.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - OLG Köln
LG Bonn