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BGH · XII ZR 85/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 85/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 12. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 11. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts dahin geändert, daß die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 1.293,96 DM nebst 4% gestaffelte Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und den Wert der Beschwer des Klägers auf 36.915,05 DM (rechnerisch richtig: 35.915,05 DM) festgesetzt. April 1991 mit der Revision angefochten und beantragt, den Wert der Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen. Er wendet sich gegen die Bewertung des Feststellungsantrags und macht geltend, es dürfe dabei nicht - wie vom Berufungsgericht vertreten - von der Hälfte der noch offenen Darlehensforderung als Obergrenze ausgegangen werden, da er auch von den Zinsverbindlichkeiten und Nebenkosten des Darlehens entlastet werden wolle. In einem solchen Fall sind neben der Hauptforderung des Anspruchs, von dem der Kläger Befreiung begehrt, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluß vom.6. Die Wertfestsetzung hat daher lediglich von der noch offenen Hauptforderung auszugehen, deren Höhe der Kläger mit 59.950 DM zu dem 30. Da es sich um eine Feststellungsklage handelt, die dem Kläger noch keine Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet, ist hiervon nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Abschlag von 20% zu machen (BGH, Beschluß vom 6. Damit ergibt sich ein Betrag, der auch unter Hinzurechnung des zuletzt vom Kläger gestellten Zahlungsantrags von 10.819,02 DM abzüglich der ihm zuerkannten Beträge 40.000 DM nicht übersteigt.

Zitierte Normen: § 10 RPflVereinfG § 546 ZPO
HauptforderungBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 85/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
, Am
>erg
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Linda U
, Am Bu{
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte	Rechtsanwälte Dr.
II. Instanz:	HHR, TflB HL
und
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Dr. Knauber
 am 12. Juni 1991
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 1991 auf über 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner geschiedenen Ehefrau, die hälftige Beteiligung an der restlichen Rückführung eines während der Ehe gemeinsam aufgenommenen Darlehens. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts dahin geändert, daß die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 1.293,96 DM nebst 4% gestaffelte Zinsen zu zahlen. Es hat ferner festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, 5,98% der ab 1. Januar 1991 entstehenden Kosten (Zins, Tilgung, Nebenkosten) des Darlehens zu tragen
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und direkt an die Darlehensgläubigerin zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und den Wert der Beschwer des Klägers auf 36.915,05 DM (rechnerisch richtig: 35.915,05 DM) festgesetzt.
Der Kläger hat das Berufungsurteil am 8. April 1991 mit der Revision angefochten und beantragt, den Wert der Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen. Er wendet sich gegen die Bewertung des Feststellungsantrags und macht geltend, es dürfe dabei nicht - wie vom Berufungsgericht vertreten - von der Hälfte der noch offenen Darlehensforderung als Obergrenze ausgegangen werden, da er auch von den Zinsverbindlichkeiten und Nebenkosten des Darlehens entlastet werden wolle. Diese seien deshalb der Hauptforderung hinzuzurechnen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Unerheblich ist, daß ab 1. April 1991 der Wert der Beschwer für die Statthaftigkeit der Revision 60.000 DM übersteigen muß (Art. 1 Nr. 40, Art. 11 Abs. 5 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 - BGBl. I S. 2847, 2851, 2863). Denn hier ist noch die bisherige Wertgrenze maßgebend, nachdem die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil erging, am 15. Januar 1991 und damit vor Inkrafttreten der Änderung geschlossen wurde (Art. 10 Abs. 2 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes). Der Senat ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts zwar nicht gebunden, da der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die
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Darlegungen der Revision rechtfertigen jedoch keine Festsetzung auf einen höheren Betrag.
Es handelt sich um eine Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit, und zwar in Gestalt einer Feststellungsklage. In einem solchen Fall sind neben der Hauptforderung des Anspruchs, von dem der Kläger Befreiung begehrt, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluß vom.6. Oktober 1960 - VII ZR 42/59 -NJW 1960, 2336).
Die Wertfestsetzung hat daher lediglich von der noch offenen Hauptforderung auszugehen, deren Höhe der Kläger mit 59.950 DM zu dem 30. April 1990 angegeben hat (Anl. 6 b zu dem Schriftsatz vom 28. Mai 1990). Nachdem er eine hälftige Befreiung von dieser Verbindlichkeit begehrt, ist die Hälfte dieses Betrages, mithin 29.975 DM anzusetzen. Da es sich um eine Feststellungsklage handelt, die dem Kläger noch keine Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet, ist hiervon nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Abschlag von 20% zu machen (BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1960 aaO; Beschluß vom 16. Oktober 1961 - III ZR 136/61 -VersR 1961, 1094; Urteil vom 23. September 1965 - II ZR 234/63 - NJW 1965, 2298; Beschluß vom 29. September 1975 - III ZR 94/75 - JurBüro 1975, 1598). Damit ergibt sich ein
 Betrag, der auch unter Hinzurechnung des zuletzt vom Kläger gestellten Zahlungsantrags von 10.819,02 DM abzüglich der ihm zuerkannten Beträge 40.000 DM nicht übersteigt.
Lohmann
 Knaüber