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BGH · XII ZR 84/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 84/04

Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Januar 2002 (11 UF 3146/01) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz eingestellt, soweit die Beklagte hieraus für die Zeit vom 3. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Zitierte Normen: § 769 ZPO
ZwangsvollstreckungHahn14RevisionsinstanzWagenitzKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 84/04
vom 14. Juli 2004 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
 beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus Nr. I 2 des Endurteils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Januar 2002 (11 UF 3146/01) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz eingestellt, soweit die Beklagte hieraus für die Zeit vom 3. November 2003 an einen höheren monatlichen Unterhaltsbetrag als 186,60 €(579,29 € abzüglich 392,69 €) vollstreckt.
Gründe:
Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 769 Abs. 1 ZPO in dem im Tenor bezeichneten Umfang einzustellen, da der Kläger eine zulässige Abänderungsklage erhoben hat, der nach summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage eine Erfolgsaussicht in der Revisionsinstanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl. auch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Juni 2004 - AN 15 K 04.00336).
Hahne	Sprick	Weber-Monecke
 Wagenitz
Dose