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BGH · XII ZR 83/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 83/04

Für den Bundesgerichtshof gilt die Verordnung betreffend die Gebühren in dem Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Von den Gerichtskosten befreit ist vor dem Bundesgerichtshof nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter Träger von Kirchengut.

KammergerichtRG-GebFrhVBundesgerichtshofBGHRrechtsfähigGlaubensgemeindemuslimischBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
RG-GebFrhV § 1 Nr. 3
Für den Bundesgerichtshof gilt die Verordnung betreffend die Gebühren in dem Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBl. 1884 I S. 1) fort.
Von den Gerichtskosten befreit ist vor dem Bundesgerichtshof nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter Träger von Kirchengut. Dazu gehört auch ein rechtsfähiger Verein, der Rechtsträger der Moschee einer muslimischen Glaubensgemeinde ist.
BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04 - Kammergericht
LG Berlin