Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2 je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2 die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§§ 97 Abs.1, 92 ZPO).
XII ZR 80/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Januar 2005 in dem Rechtsstreit OLG Hamm - Az. 13 U 144/02 vom 12.03.2003; LG Paderborn - Az. 4 0 540/01 vom 05.06.2002; Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vezina beschlossen: Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 2003 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2 je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2 die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§§ 97 Abs. 1, 92 ZPO). Wert: 381.152,12 € Ahlt Vezina Hahne Sprick Fuchs