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BGH · XII ZR 78/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 78/92

Der XII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3, November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Teilurteil des 20. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. a) Um über die Anträge zu 5) und 6) zu entscheiden, bedarf es weder der Beurteilung, ob die Beklagten durch die Ermöglichung des Cafebetriebes im Erdgeschoß gegen die Kon-kurrenzschutzvereinbarung verstoßen haben, noch der Prüfung, ob die - vom Berufungsgericht angenommene - Vertrags-widrige Konkurrenzlage einen Mangel der Mietsache dargestellt hat. Bei Abweisung der Anträge aus diesem Grunde scheidet die Gefahr widersprüchlicher Beurteilungen durch das vorliegende Teilurteil und die dem Schlußurteil vorbehaltene Entscheidung über den Hilfsantrag 12a) zu dem Antrag zu 10) aus. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, das Teilurteil wegen Verstoßes gegen § 301 ZPO aufzuheben (vgl. Eine Haftung der Beklagten für Folgen,'die durch die Vollstreckung aus dem von ihnen erstrittenen rechtskräftigen Räumungsurteil entstanden wären, ließe sich nur unter den strengen, vom Kammergericht aber rechtsfehlerfrei verneinten Vorausset- c) Soweit die Revision die Abweisung der Klageanträge zu 1) bis 3) nebst Hilfsanträgen angreift, unternimmt sie den ihr verschlossenen Versuch, die tatrichterliche Auslegung des Vertrages durch ihre eigene zu ersetzen. f) Der Antrag zu 13) wird auf 1.000.000 DM geschätzt.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 826 BGB § 97 ZPO § 12 GKG
TeilurteilZPOBeurteilungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 78/92
vom 3. November 1993 in dem Rechtsstreit
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Der XII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3, November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber
 beschlossen:
1.	Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
2.	Die Revision der Kläger gegen das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. April 1992 wird nicht angenommen.
3.	Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
4.	Der Streitwert beträgt 22.825.807 DM.
Gründe
 ti
Zu 1: Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2, letzter Halbsatz ZPO liegen nicht vor.
Zu 2: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlus-
ses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
a)	Um über die Anträge zu 5) und 6) zu entscheiden, bedarf es weder der Beurteilung, ob die Beklagten durch die Ermöglichung des Cafebetriebes im Erdgeschoß gegen die Kon-kurrenzschutzvereinbarung verstoßen haben, noch der Prüfung, ob die - vom Berufungsgericht angenommene - Vertrags-widrige Konkurrenzlage einen Mangel der Mietsache dargestellt hat. Vielmehr erweisen sich die Anträge (schon) deshalb als unbegründet, weil die Klägerin nicht einmal in Andeutungen Tatsachen oder sonst greifbare Anhaltspunkte vorgetragen hat, die ausgereicht hätten, um eine Mietzinsminderung bzw. einen Schaden - notfalls unter Heranziehung von § 287 ZPO - an2unehmen. Bei Abweisung der Anträge aus diesem Grunde scheidet die Gefahr widersprüchlicher Beurteilungen durch das vorliegende Teilurteil und die dem Schlußurteil vorbehaltene Entscheidung über den Hilfsantrag 12a) zu dem Antrag zu 10) aus. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, das Teilurteil wegen Verstoßes gegen § 301 ZPO aufzuheben (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 - BGHR ZPO § 301 Heilung 1 sowie auch BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080,
2081) .
b)	In der Entscheidung über den Berufungsantrag zu 13) liegt ebenfalls kein unzulässiges Teilurteil. Eine Haftung der Beklagten für Folgen,'die durch die Vollstreckung aus dem von ihnen erstrittenen rechtskräftigen Räumungsurteil entstanden wären, ließe sich nur unter den strengen, vom Kammergericht aber rechtsfehlerfrei verneinten Vorausset-
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Zungen des § 826 BGB rechtfertigen; eine Haftung wegen fahrlässiger Vertragsverletzung scheidet insoweit aus.
c)	Soweit die Revision die Abweisung der Klageanträge zu 1) bis 3) nebst Hilfsanträgen angreift, unternimmt sie den ihr verschlossenen Versuch, die tatrichterliche Auslegung des Vertrages durch ihre eigene zu ersetzen. Gegen die Beurteilung des Kammergerichts, die Parteien hätten in § 11 des Mietvertrages eine abschließende Regelung getroffen, die gesetzliche - inbesondere bereicherungsrechtliche - Ansprüche ausschließe, bestehen im Endergebnis keine durchgreifenden Bedenken.
Zu 3: Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Zu 4: a) Die Anträge zu la) - d) sind beziffert, wobei die Hilfsanträge gemäß § 19 Abs. 4. GKG außer Ansatz bleiben. Wert daher: 1.341.283 DM.
b)	Die Anträge zu 2a) - d) betreffen 226 Monate (1.3.1992 bis 31.12.2010) zu je 67.830 DM (§§ 12 Abs. 1 GKG, 9 Satz 2 ZPO a.F.). Wert: 15.329.580 DM.
c)	Die Anträge zu 3a) - b) betreffen 92 Monate
(1.1.2011 bis 31.8.2018) zu je 67.830 DM (= 6.240.360 DM), abzüglich 20%, da insoweit nur Feststellung begehrt wird. Wert: 4.992.288 DM. '	■	• •
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d)	Der Antrag zu 5) betrifft 18 Monate zu je 5.740 DM («= 103.320 DMj, abzüglich' 20%.’ Wert daher: 82.656 DM.
e)	Der Antrag zu 6) wird in Anlehnung zurrt Antrag zu 5)
auf 80,000 DM geschätzt. •	.
f)	Der Antrag zu 13) wird auf 1.000.000 DM geschätzt.
Bluraenröhr		Krohn		Nonnenkamp
	Knauber		Gerber