Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 21. Januar 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Durch das Urteil des Landgerichts ist u.a. festgestellt worden, daß der von dem Beklagten zu 2 namens der Klägerin mit der Beklagten zu 1 unter dem 3. Das Kammergericht hat u.a. die gegen diesen Feststellungsausspruch gerichtete Berufung der Beklagten zu 1 zurückgewiesen und ausgesprochen, daß die Beschwer 60.000 DM nicht übersteigt. 1. Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes abgesehen, offenbar weil es sein Urteil im Hinblick auf den von ihm festgesetzten Wert der Beschwer als nicht revisibel angesehen hat. Oktober 1993 beschlossen hat, daß das Urteil die Beklagte zu 1 mit mehr als 60.000 DM beschwert, ist dem der Boden entzogen. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefoch-tene Urteil keinen Tatbestand enthält. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 2 und 10). Das gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO entbehrlich erschien, weil das Gericht sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (BGH, Urteil vom 21. 3. Allerdings hat der Bundesgerichtshof von der Aufhebung eines nicht mit einem Tatbestand versehenen Urteils ausnahmsweise dann abgesehen, wenn die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprüft werden konnte, weil sich der Sachund Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichendem Umfang aus den Entscheidungsgründen ergab (Senatsurteil vom 1.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 76/93 URTEIL Verkündet am: 30. März 1994 Riegel Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. CMI cpB» führer Michael GmbH, vertreten Straße 28, durch den Geschäfts- 9 Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. 2. gegen Ingeborg istraße 11, B( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Knauber, Dr. Hahne und Sprick für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Januar 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch das Urteil des Landgerichts ist u.a. festgestellt worden, daß der von dem Beklagten zu 2 namens der Klägerin mit der Beklagten zu 1 unter dem 3. Juli 1990 geschlossene Mietvertrag über Gewerberäume in B. unwirksam ist. Das Kammergericht hat u.a. die gegen diesen Feststellungsausspruch gerichtete Berufung der Beklagten zu 1 zurückgewiesen und ausgesprochen, daß die Beschwer 60.000 DM nicht übersteigt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Antrag auf Abweisung des zugrundeliegenden Feststellungsantrags der Klägerin weiter. Entscheidunqsaründe: 1. Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes abgesehen, offenbar weil es sein Urteil im Hinblick auf den von ihm festgesetzten Wert der Beschwer als nicht revisibel angesehen hat. Da der Senat am 6. Oktober 1993 beschlossen hat, daß das Urteil die Beklagte zu 1 mit mehr als 60.000 DM beschwert, ist dem der Boden entzogen. 2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefoch-tene Urteil keinen Tatbestand enthält. Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils, 4 weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat (BGHZ 73, 248, 252? Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85 - und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 2 und 10). Das gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO entbehrlich erschien, weil das Gericht sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 - WM 1983, 377). 3. Allerdings hat der Bundesgerichtshof von der Aufhebung eines nicht mit einem Tatbestand versehenen Urteils ausnahmsweise dann abgesehen, wenn die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprüft werden konnte, weil sich der Sachund Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichendem Umfang aus den Entscheidungsgründen ergab (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 aaO; BGH, Urteil vom 22. September 1992 - VI ZR 4/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 8). Ein solcher Ausnahmefall ist aber vorliegend nicht gegeben. Mangels Wiedergabe des Parteivorbringens und insbesondere der beiderseits gestellten Anträge läßt sich hier der Sachund Streitstand des Berufungsverfahrens den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht im ausreichenden Umfang entnehmen; so bleibt unklar, inwieweit und mit welchem Begehren die Klägerin die Beklagte zu 1 in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1989 - V ZR 128/88 - und vom 25. April 1991 - I ZR 232/89 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 5 und 7). Die Unwirksamkeit des Mietvertrages vom 3. Juli 1990 wird damit begründet, daß ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliege. Da in solchen Fällen eine Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände erforderlich ist, kann ohne eine entsprechend umfassende Darstellung des Tatbestandes eine sachgerechte revisionsrechtliche Nachprüfung in der Regel nicht erfolgen. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Die Behandlung einzelner Streitpunkte läßt offen, ob der Streitstoff vollständig gewürdigt worden ist. 4. Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Soweit es von der Beklagten zu 1 angegriffen wird, muß es aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 aaO). Blumenröhr Hahne Zysk Sprick Knauber