Juni 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 10. Die im Jahre 1923 geborene Klägerin und der 1928 geborene Beklagte waren von 1950 bis 1968 miteinander verheiratet. Von dem Restbetrag löste sie mit 4.991,25 DM eine auf der Eigentumswohnung liegende Hypothek ab; mit 5.066,19 DM tilgte sie Schulden und die restlichen 5.838,31 DM verwendete sie für ihren Lebensunterhalt. November 1986 zugestellten Klage erstrebte die Klägerin eine Abänderung des Urteils vom 10. Februar 1987 Widerklage auf Abänderung des Urteils dahin, daß er nicht mehr zu Unterhalts leis tungen an die Klägerin verpflichtet sei. November 1971 dahin abgeändert, daß der Beklagte an die Klägerin ab Dezember 1986 einen monatlichen Unterhalt von 982 DM zu zahlen habe. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. November 1971 dahin abgeändert, daß der Beklagte an die Klägerin für Dezember 1986 858,55 DM, für die Zeit vom 1. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen und auf seine Widerklage das Urteil vom 10. November 1971 dahin abzuändern, daß er der Klägerin für März 1987 nur noch 184,70 DM, für die Zeit vom 1. Dezember 1987 nur noch, monatlich 199 DM, für die Zeit vom 1. EheRG geschieden worden ist, hat das Oberlandesgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu Recht nach den Vorschriften der §§ 58 ff EheG beurteilt (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist das Oberlandesgerichts davon ausgegangen, daß der Aufstieg des Beklagten zu dem Reviersteiger jedenfalls damals der regelmäßigen beruflichen Entwicklung eines Steigers entsprochen habe. Da der Beklagte zu dem Zeitpunkt der Scheidung bereits im zehnten Jahre Maschinensteiger gewesen sei, sei seine alsbaldige Beförderung zu dem Reviersteiger mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen und nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin von den Parteien auch erwartet worden. Der Aufstieg zu dem Reviersteiger sei somit Ausdruck einer in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegten beruflichen Entwicklung des Beklagten gewesen, deren Eintritt so wahrscheinlich gewesen sei, daß die Parteien ihren Lebenszuschnitt bereits darauf hätten einstellen können. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 m.w.N.) und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Es kommt daher nicht mehr auf die weitere Begründung des Berufungsgerichts an, das zusätzlich ausgeführt hat, es sei an die mit seiner Feststellung übereinstimmende Beurteilung im Vorprozeß gebunden, wo die Auffassung des Beklagten abgelehnt worden sei, die Klägerin partizipiere nicht an seinem beruflichen Aufstieg als Reviersteiger. So sei es nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin auch bei den Parteien gewesen. Jedenfalls hätten sich die Parteien von dem nach Wegfall der Kindesunterhaltspflicht frei werdenden Einkommensteil auch Dinge gönnen wollen, auf die sie bislang hätten verzichten müssen. Demgegenüber will die Revision den Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinen Kindern nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt wissen. Etwas anderes komme nur dann in Betracht, wenn die Ehegatten diesem Umstand erkennbar schon im voraus und während des Bestehens der Ehe einen prägenden Einfluß auf ihre Lebensverhältnisse eingeräumt hätten. Die Revision stützt sich für ihre Ansicht auf die bisherige Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 16. Wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil in der Sache XII ZR 73/89 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, folgen die ehelichen Lebensverhältnisse den Veränderungen, die sich aus dem jeweiligen Unterhaltsbedarf gemeinschaftlicher Kinder ergeben. Die beim Beklagten anzurechnenden Einkünfte bewegen sich nicht in einer Höhe, die bei vernünftiger Betrachtung eine Verwendung für andere Zwecke als den laufenden Lebensbedarf nahelegte. Das Oberlandesgericht hat den Unterhaltsbedarf der Klägerin wie folgt ermittelt: Von diesen Beträgen hat es jeweils berufsbedingte Aufwendungen des Beklagten in Höhe von 165,75 DM monatlich abgesetzt, die er auch als Reviersteiger hätte. Den sich danach ergebenden Betrag hat es halbiert und der Hälfte zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin trennungsbedingten Mehrbedarf in Höhe der von ihr jeweils zu zahlenden Krankenversicherungsprämie hinzugerechnet. März 1988 durch monatliche Mieteinkünfte in Höhe von 1.025 DM gedeckt, für die Zeit vom 1. Ferner ist noch zu prüfen, ob es im Hinblick darauf, daß das Oberlandesgericht die berufsbedingten Aufwendungen des Beklagten konkret festgestellt und sein Nettoeinkommen um diesen Betrag bereinigt hat, geboten erscheint, den Erwerbstätigenbonus geringer als sonst üblich zu bemessen. Hingegen kann der Senat auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen die ünterhaltsbeträge ermitteln, die der Beklagte mindestens zu zahlen hat, wenn das Oberlandesgericht bei der Bedarfsbemessung den mit der Unterhaltsquote gemäß der Düsseldorfer Tabelle sowie den Hammer Leitlinien gewährten Erwerbstätigenbonus zugrundelegen würde. Ohne daß der dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin vorgegriffen wird, ergeben sich daraus die ihr jedenfalls zustehenden Beträge, in deren Höhe der Senat das angefochtene Urteil bestätigt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 74/89 URTEIL Verkündet ams 20. Juli 1990 Küpferle JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Dr. Knauber für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 10. November 1971 verurteilt worden ist, an die Klägerin a) für Dezember 1986 mehr als 550 DM, b) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1987 monatlich mehr als 500 DM, c) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1988 monatlich mehr als 300 DM und d) ab 1. April 1988 monatlich mehr als 600 DM zu zahlen. WI 3 Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die im Jahre 1923 geborene Klägerin und der 1928 geborene Beklagte waren von 1950 bis 1968 miteinander verheiratet. Ihre Ehe, welcher zwei in den Jahren 1954 (S.) und 1962 (Se.) geborene Kinder entstammen, wurde aus Alleinschuld des Beklagten geschieden. Der Beklagte, der alsbald wieder heiratete und im Jahre 1970 vom Maschinensteiger zu dem Reviersteiger aufstieg, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 10. November 1971 verurteilt, an die - damals erwerbsunfähige und einkommenslose -Klägerin monatlich 400 DM Unterhalt zu zahlen. Die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung wurde vom Landgericht Essen am 2. Februar 1972 zurückgewiesen. Beide Gerichte gingen von einem monatlichen Nettoverdienst des Beklagten von 2.066 DM aus. Die Klägerin ist Eigentümerin einer von ihr benutzten Eigentumswohnung von ca. 100 qm Wohnfläche, der früheren Ehewohnung. Außerdem erwarb sie Mitte 1970 von ihrem Vater schenkweise ein Mehrfamilienhaus, aus welchem sie 4 Mieteinnahmen zog. Dieses Haus veräußerte sie zu dem 1. April 1988 für 120.000 DM. Den ihr nach Abzug der Provision verbleibenden Verkaufserlös von 115.896 DM legte die Klägerin in Höhe von 100.000 DM in Sparbriefen mit fünfprozentiger Verzinsung an. Von dem Restbetrag löste sie mit 4.991,25 DM eine auf der Eigentumswohnung liegende Hypothek ab; mit 5.066,19 DM tilgte sie Schulden und die restlichen 5.838,31 DM verwendete sie für ihren Lebensunterhalt. Der Beklagte ist seit 1978 Leiter der Betriebswerkstatt der Zeche H. in G.. Zuvor hatte er an einem sechzehnmonati~ gern Betriebsführer .'Lehrgang an einer Bergschule teilgenommen, währenddessen er nicht berufstätig war. Mit Abschluß des Lehrgangs erhielt er das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Ferner erwarb der Beklagte im Jahre 1981 die Befähigung als Schweißfachingenieur. Mit ihrer am 8. November 1986 zugestellten Klage erstrebte die Klägerin eine Abänderung des Urteils vom 10. November 1971 dahin, daß der Beklagte an sie monatlich 1.435,11 DM, Unterhalt zu zahlen habe. Sie stützte ihr Begehrexi im wesentlichen darauf, daß der Beklagte nunmehr ein weit höheres Einkommen, nämlich monatlich 4.850 DM netto, erziele und seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern entfallen sei. Der Beklagte erhob am 26. Februar 1987 Widerklage auf Abänderung des Urteils dahin, daß er nicht mehr zu Unterhalts leis tungen an die Klägerin verpflichtet sei. Aufgrund ihres Eigeneinkommens und ihrer wirtschaftlichen Situation könne sie sich selbst unterhalten. 5 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat das Urteil vom 10. November 1971 dahin abgeändert, daß der Beklagte an die Klägerin ab Dezember 1986 einen monatlichen Unterhalt von 982 DM zu zahlen habe. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel des Beklagten hat es das Urteil vom 10. November 1971 dahin abgeändert, daß der Beklagte an die Klägerin für Dezember 1986 858,55 DM, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1987 monatlich 811,76 DM, für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1987 monatlich 826,24 DM, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1988 monatlich 602,58 DM und ab 1. April 1988 monatlich 920,92 DM zu zahlen habe. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Entscheidung ist in FamRZ 1989, 870 veröffentlicht. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen und auf seine Widerklage das Urteil vom 10. November 1971 dahin abzuändern, daß er der Klägerin für März 1987 nur noch 184,70 DM, für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1987 nur noch, monatlich 199 DM, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1988 keinen Unterhalt und für die Zeit ab 1. April 1988 nur noch monatlich 288,70 DM zu zahlen habe. 6 Entscheidunqsaründe; 1. Da die Ehe vor Inkrafttreten des 1. EheRG geschieden worden ist, hat das Oberlandesgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu Recht nach den Vorschriften der §§ 58 ff EheG beurteilt (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG). 2. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist das Oberlandesgerichts davon ausgegangen, daß der Aufstieg des Beklagten zu dem Reviersteiger jedenfalls damals der regelmäßigen beruflichen Entwicklung eines Steigers entsprochen habe. Da der Beklagte zu dem Zeitpunkt der Scheidung bereits im zehnten Jahre Maschinensteiger gewesen sei, sei seine alsbaldige Beförderung zu dem Reviersteiger mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen und nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin von den Parteien auch erwartet worden. Der Aufstieg zu dem Reviersteiger sei somit Ausdruck einer in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegten beruflichen Entwicklung des Beklagten gewesen, deren Eintritt so wahrscheinlich gewesen sei, daß die Parteien ihren Lebenszuschnitt bereits darauf hätten einstellen können. Diese Ausführungen stehen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684, 686; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 m.w.N.) und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Es kommt daher nicht mehr auf die weitere Begründung des Berufungsgerichts an, das zusätzlich ausgeführt hat, es sei an die mit seiner Feststellung übereinstimmende Beurteilung im Vorprozeß gebunden, wo die Auffassung des Beklagten abgelehnt worden sei, die Klägerin partizipiere nicht an seinem beruflichen Aufstieg als Reviersteiger. 7 3. Zu den bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin zu berücksichtigenden Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten hat das Oberlandesgericht auch den Wegfall der Unterhaltspflichten des Beklagten gegenüber seinen Kindern ab den Jahren 1983 und 1985 gerechnet. Die finanzielle Entlastung des Familienbudgets durch die Verringerung oder den Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern sei die sicherste Zukunftserwartung aller Eltern, deren prägender Einfluß auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse bei Familien mit niedrigen, mittleren oder gehobenen Einkünften bei jedem Konsumverzicht aktualisiert werde. So sei es nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin auch bei den Parteien gewesen. Auch aus den Angaben des Beklagten ergebe sich, daß die gehobenere Schulbildung der Kinder (Oberschule mit angestrebtem Abiturabschluß, privater Musikunterricht) mit finanziellen Einschränkungen der Parteien verbunden gewesen sein müsse. Danach habe nach Abzug der festen Kosten monatlich ein Betrag von rund 830 DM zur Verfügung gestanden. Jedenfalls hätten sich die Parteien von dem nach Wegfall der Kindesunterhaltspflicht frei werdenden Einkommensteil auch Dinge gönnen wollen, auf die sie bislang hätten verzichten müssen. Auf die Zeitspanne zwischen Ehescheidung und Wegfall der Unterhaltspflicht könne es nicht entscheidend ankommen. Die schulische Entwicklung von Kindern und die Zügigkeit ihrer beruflichen Ausbildung seien nicht genau zeitlich kalkulierbar. Entscheidend sei allein die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, daß - von besonderen Ausnahmefällen abgesehen - zu einem jedenfalls im Groben vorhersehbaren Zeitpunkt die Unterhaltspflicht der Eltern entfalle. 8 Demgegenüber will die Revision den Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinen Kindern nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt wissen. Etwas anderes komme nur dann in Betracht, wenn die Ehegatten diesem Umstand erkennbar schon im voraus und während des Bestehens der Ehe einen prägenden Einfluß auf ihre Lebensverhältnisse eingeräumt hätten. Dies sei hier aber weder festgestellt noch dargetan. Die Revision stützt sich für ihre Ansicht auf die bisherige Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 16. März 1988 - IVb ZR 40/87 - FamRZ 1988, 701, vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 819). Diesem Angriff hält das Berufungsurteil jedoch stand. Wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil in der Sache XII ZR 73/89 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, folgen die ehelichen Lebensverhältnisse den Veränderungen, die sich aus dem jeweiligen Unterhaltsbedarf gemeinschaftlicher Kinder ergeben. Fällt Kindesunterhalt weg, erhöht sich der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten, sofern nicht die freiwerdenden Mittel nach objektivem Urteil der Vermögensbildung oder anderen nicht dem Lebensbedarf zuzurechnenden Zwecken dienen. Letzteres wird allerdings nur bei sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Betracht kommen. Die - letztlich hypothetische - Beurteilung ist Sache des Tatrichters, der notfalls anhand der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Anlegung des gebotenen objektiven Maßstabs (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, 152) nach § 287 ZPO schätzen kann. 9 Das Berufungsgericht hat sich allerdings die Frage der Verwendung der bei Wegfall der Unterhaltszahlungen für die Tochter S. und den Sohn Se. frei werdenden Mittel nicht vorgelegt. Der Senat ist jedoch in der Lage, sie aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen selbst zu beantworten. Die beim Beklagten anzurechnenden Einkünfte bewegen sich nicht in einer Höhe, die bei vernünftiger Betrachtung eine Verwendung für andere Zwecke als den laufenden Lebensbedarf nahelegte. Das Berufungsgericht hat die Klägerin deshalb im Ergebnis zutreffend an den insoweit frei werdenden Mitteln beteiligt. 4. Das Oberlandesgericht hat den Unterhaltsbedarf der Klägerin wie folgt ermittelt: Es hat das Monatseinkommen des Beklagten für 1986 mit 3.561,58 DM, für 1987 mit 3.634,15 DM und für 1988 mit 3.706,83 DM festgestellt. Von diesen Beträgen hat es jeweils berufsbedingte Aufwendungen des Beklagten in Höhe von 165,75 DM monatlich abgesetzt, die er auch als Reviersteiger hätte. Den sich danach ergebenden Betrag hat es halbiert und der Hälfte zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin trennungsbedingten Mehrbedarf in Höhe der von ihr jeweils zu zahlenden Krankenversicherungsprämie hinzugerechnet. Das Oberlandesgericht hat sodann ausgeführt, die Klägerin brauche ihren Unterhaltsbedarf wegen ihres Alters auch nicht teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Jedoch werde ihr Bedarf bis 31. März 1988 durch monatliche Mieteinkünfte in Höhe von 1.025 DM gedeckt, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1988 zusätzlich durch einen Wohnvor-teil von 260 DM monatlich. Ferner hat das Oberlandesgericht 10 den die Geldanlage überschießenden Verkaufserlös von rund 15.896 DM, den die Klägerin teils zur Verminderung ihrer Schulden, teils für ihren Unterhalt eingesetzt hat, als unterhaltsrelevantes Einkommen angesehen. Dieses sei auf einen längeren Zeitraum "zu strecken" und mit monatlich 200 DM zu berücksichtigen. Für die Zeit ab 1. April 1988 hat es diesen Betrag, ferner 416,66 DM Zinseinkünfte sowie 350 DM Wahnvorteil als bedarfsdeckend abgesetzt. Den verbleibenden ungedeckten Restbedarf habe der Beklagte zu zahlen . Die gegen die Bedarfsermittlung gerichtete Rüge der Revision greift durch. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß dem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten eine höhere Quote als dem nichterwerbstätigen bedürftigen Ehegatten zugebilligt werden muß (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 59/88 - FamRZ 1989, 842 m.w.N., vom 31. Januar 1990 - XII ZR 35/89 - FamRZ 1990, 503). In den genannten Entscheidungen hat er sich mit den Einwänden gegen seine Rechtsprechung auseinandergesetzt. Er hält daran fest, daß bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach dem Maßstab des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB wie des § 58 EheG dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag verbleiben muß. Der Berechnung des Oberlandesgerichts kann deshalb nicht gefolgt werden. 11 5. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache nicht in der Lage. Es unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, den Bedarf der Klägerin zu bemessen. Ferner ist noch zu prüfen, ob es im Hinblick darauf, daß das Oberlandesgericht die berufsbedingten Aufwendungen des Beklagten konkret festgestellt und sein Nettoeinkommen um diesen Betrag bereinigt hat, geboten erscheint, den Erwerbstätigenbonus geringer als sonst üblich zu bemessen. Denn bei Ansatz berufsbedingter Aufwendungen dient der Bonus lediglich noch dazu, einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen (vgl. zu dem doppelten Zweck des Erwerbstätigenbonus die Senatsurteile vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165, 1166, vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 31/84 - FamRZ 1985, 908, 910 und vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267). Daneben muß den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich zur Höhe des hier in Betracht kommenden Erwerbstätigenbonus auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung zu äußern. Hingegen kann der Senat auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen die ünterhaltsbeträge ermitteln, die der Beklagte mindestens zu zahlen hat, wenn das Oberlandesgericht bei der Bedarfsbemessung den mit der Unterhaltsquote gemäß der Düsseldorfer Tabelle sowie den Hammer Leitlinien gewährten Erwerbstätigenbonus zugrundelegen würde. Danach ergäbe sich unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht festgestellten bereinigten Nettoeinkommens des Beklagten folgende Berechnung: 12 1986: 3/7 von 3.395,83 DM = 1.455,36 DM 1987: 3/7 von 3.468,40 = 1.486,46 DM 1988: 3/7 von 3.541,08 DM « 1.517,60 DM. Zu diesen monatlichen Bedarfsbeträgen kämen als trennungsbedingter Mehrbedarf die jeweiligen Krankenversicherungsprämien, so daß sich unter Abzug der vom Berufungsgericht angenommenen bedarfsdeckenden Eigeneinkünfte der Klägerin folgende Berechnung ergäbe: Dezember 1986 1.1. - 31.3 .1987 1.4. - 31. 12.1987 1.455,36 DM 1.486,46 DM 1.486,46 DM + 185,64 DM + 102,56 DM + 117.04 DM 1.641,-- DM 1.589,02 DM 1.603,50 DM -1.025,— DM -1.025.— DM -1.025,— DM 616,-- DM 564,02 DM 578,50 DM 1.1. - 31 .3.1988 ab 1.4.1988 1.517,60 DM 1 .517,60 DM + 117,04 DM + 117,04 DM 1.634,64 DM 1 .634,64 DM -1.025,— DM - 416,66 DM - 260,-- DM — 200,— DM 349,64 DM — 350,— DM 667,98 DM 13 Ohne daß der dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin vorgegriffen wird, ergeben sich daraus die ihr jedenfalls zustehenden Beträge, in deren Höhe der Senat das angefochtene Urteil bestätigt. Soweit das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung höherer Unterhaltsbeträge verurteilt hat, ist die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . Lohmann Richter Portmann ist Blumenrohr im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Lohmann Zysk Knauber