Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dr. Vezina beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Dezember 1996 ergibt, ebenfalls im Einvernehmen mit der Beklagten und dem Sportverein die Rechte aus dem Unterpachtvertrag übertragen werden.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dr. Vezina beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2000 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 51.129 ^u=u^mhkmmhu9d Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980- 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Nach der Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, daß das Gastronomierecht im Einvernehmen der Beteiligten von der Beklagten auf den Sportverein und von diesem auf den Geschäftsführer der Klägerin übertragen wurde, der es in die von ihm gegründete Klägerin eingebracht hat. Dieser konnten, wie sich aus der "Absichtserklärung" vom 20. Dezember 1996 ergibt, ebenfalls im Einvernehmen mit der Beklagten und dem Sportverein die Rechte aus dem Unterpachtvertrag übertragen werden. Ahlt Vezina Gerber Sprick Weber-Monecke