Eine Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt aber, daß die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufwirft. Die getroffene Entscheidung verlangt weder eine Fortbildung des Rechts noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung auf die generelle Anwendung des Rechts, wel-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Vezina beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die in § 114 ZPO verlangte hinreichende Erfolgsaussicht. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor. Zwar haben die Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht begründet. Eine Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt aber, daß die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufwirft. Die getroffene Entscheidung verlangt weder eine Fortbildung des Rechts noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es geht hier um die Frage, ob die auf § 554 a BGB a.F. gestützte außerordentliche Kündigung wirksam ist. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach dieser Bestimmung sind aber in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Es handelt sich bei dem angefochtenen Urteil um eine typische Einzelfallentscheidung. Diese rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung auf die generelle Anwendung des Rechts, wel- che zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern, sind nicht ersichtlich. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Vezina