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BGH · XII ZR 69/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 69/95

November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Weber-Monecke beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist, wenn nicht durch die fristlose Kündigung vom 26. August 1993, dann jedenfalls durch die mit Schriftsatz des Klägers vom 7. ten seit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses, nämlich eines über die seinerzeit geschuldete Monatsmiete hinausgehenden Betrages (vgl. Im Jahre 1994 erhöhte sich der geschuldete Mietzins infolge Anstiegs des Lebenshaltungskostenindexes (§ des Mietvertrages) um 207,96 DM auf monatlich 6.253,21 DM (vg Schreiben des Klägers vom 9. Deren Höhe belief sich nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers (vg Anlage C 6 zu dem Schriftsatz vom 7. Auf die damit ab Januar 1994 insgesamt g schuldeten Monatsbeträge von laufend 6.762,69 DM zahlten die Beklagten nach dem auch insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers im Januar 1994 einen Betrag von 6.000 DM und ab Febru 1994 monatlich 6.542,08 DM. Auf diese Weise erhöhte sich der Mietrückstand im Januar 1994 auf 5.605,24 DM (4.842,55 DM + 762,69 DM) und bis Juli 1994 auf 6.928,90 DM sowie bis Dezemb 1994 auf 8.031,95 DM. 1994 den geschuldeten Monatsbetrag von 6.762,69 DM und rechtfertigte demgemäß die mit Schriftsatz vom 7.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 554 BGB
geschuldetKlägerSchriftsatzProzeßbevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 69/95
vom 6. November 1996
in dem Rechtsstreit
1.	Georgios P
2.	Styliani P beide wohnhaft
 str. 7,
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin von
 gegen
Hans-Wilhelm
 Im	23,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte F^Ästr. 11a,
u. Kollegen,
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 1995 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	bis	80.000 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
 § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist, wenn nicht durch die fristlose Kündigung vom 26. August 1993, dann jedenfalls durch die mit Schriftsatz des Klägers vom 7. Dezember 1994 erklärte erneute fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtswirksam beendet worden (vgl. BU Bl. 15). Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Beklag-
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ten seit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses, nämlich eines über die seinerzeit geschuldete Monatsmiete hinausgehenden Betrages (vgl. BGH Urteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86 = WM 1987, 932 ff), in Verzug.
Nachdem sie auf die bis Oktober 1993 aufgelaufenen Rückstände von insgesamt 8.758,39 DM (7.674,23 DM - BU Bl. 19 - + x 542,08 DM) einen Teilbetrag von 5.000 DM entrichtet hatten, erhöhte sich der Rückstand bis zu dem Jahresende 1993 auf insgesamt 4.842,55 DM. Im Jahre 1994 erhöhte sich der geschuldete Mietzins infolge Anstiegs des Lebenshaltungskostenindexes (§ des Mietvertrages) um 207,96 DM auf monatlich 6.253,21 DM (vg Schreiben des Klägers vom 9. März 1994, Anlage C 5). Hinzu kai die monatliche Betriebskostenvorauszahlung. Deren Höhe belief sich nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers (vg Anlage C 6 zu dem Schriftsatz vom 7. Dezember 1994, Schreiben vo 9. März 1994) jedenfalls auf jährlich (4.908,44 DM + 442,40 D + 762,90 DM =) 6.113,74 DM (ohne D^-Versicherungskosten) , d. monatlich 509,48 DM. Auf die damit ab Januar 1994 insgesamt g schuldeten Monatsbeträge von laufend 6.762,69 DM zahlten die Beklagten nach dem auch insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers im Januar 1994 einen Betrag von 6.000 DM und ab Febru 1994 monatlich 6.542,08 DM. Auf diese Weise erhöhte sich der Mietrückstand im Januar 1994 auf 5.605,24 DM (4.842,55 DM + 762,69 DM) und bis Juli 1994 auf 6.928,90 DM sowie bis Dezemb 1994 auf 8.031,95 DM. Der Rückstand überstieg damit seit Juli
1994 den geschuldeten Monatsbetrag von 6.762,69 DM und rechtfertigte demgemäß die mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1994 erklärte fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
Blumenrohr
 Krohn
Hahne
 Gerber
Weber-Monecke