* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 67/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 67/91

Auf die Revision der Klägerin und deren Antrag nach § 629c ZPO wird das Urteil des 3. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Unter der genannten Anschrift hatte Rechtsanwalt sich beim Kreisgericht für die Ehefrau bestellt. Rechtsanwalt B^|^, der dem Kollegium der Rechtsanwälte in Berlin angehörte, hatte zu dieser Zeit seine Kanzlei nicht mehr in dessen Zweigstelle J^H^~ Auf den Hinweis des Gerichts, die Berufung sei verspätet, hat sie mit am 18. Das Bezirksgericht geht davon aus, daß die Entscheidung des Kreisgerichts der Ehefrau am 6. Auch habe er weder bei der Post einen Nachsendeantrag gestellt, noch seine Mitarbeiter veranlaßt, sich täglich bei der Zweigstelle J^||^^^-R.-B^|^^-Straße über den Posteingang zu informieren. Bei dieser Sachlage habe der Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau als Zeitpunkt der Zustellung nicht den Tag ansehen dürfen, an dem ihm die Entscheidung in seiner neuen Kanzlei zugegangen sei. Juni 1975 (im folgenden: DDR-ZPO a.F.), da bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 DDR-ZPO a.F. muß an den Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden, wenn die Partei einen solchen bestellt hat. Bei einer allgemeinen Zustellung, wie sie hier gegeben ist, genügt nach der DDR-ZPO a.F. für eine Zustellung u.a., daß die Sendung in den Hausbriefkasten gelegt (vgl. nachweisen kann, daß der Adressat von dem ihm zugestellten Schriftstück Kenntnis nehmen konnte, sondern auch im Interesse des Adressaten. Ihm gegenüber sollen die Vorschriften über Zustellungen gewährleisten, daß er Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Auch nach dem Recht der DDR hatten die Prozeßparteien Anspruch auf rechtliches Gehör, § 3 Abs. 2 DDR ZPO a.F.. Juni 1990 unter der früheren Kanzleianschrift des Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau erfolgte Zustellung war deshalb unwirksam. Dem steht nicht entgegen, daß Rechtsanwalt bei seinem Auszug aus der bisherigen Kanzlei dem dortigen "technischen Personal" Anweisung gegeben hatte, für ihn bestimmte Sendungen an ihn weiterzuleiten. Der Zustellungsurkunde ist schon nicht zu entnehmen, daß der zustellende Postbeamte geprüft hat, ob Rechtsanwalt B^||^ an diesem Tag in dem Anwesen J^IB^^nR.-B^l^-Straße Ein Kollegiumsanwalt hatte Zustellungsvollmacht nur für die anderen in derselben Zweigstelle des Kollegiums tätigen Anwälte (OG DDR, Urteil vom 10. Für die in der Revisionserwiderung vertretene Auffassung, das Urteil sei ihm in der Zweigstelle J^BBH^-R.-B®HBp-Straße am 6. Juni 1990 deshalb rechtswirksam zugestellt worden, weil er Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte in Berlin geblieben sei, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Juni 1991 glaubte er jedoch, seiner Mitteilungspflicht dadurch Genüge getan zu haben, daß er die Praxisverlegung dem Vorstand des Kollegiums der Rechtsanwälte von Berlin bekanntgegeben hatte. Das Teilurteil des Kreisgerichts ist der Ehefrau daher nicht vor dem 11. Juni 1990 bei Eingang der Berufung, die auch nach DDR-Recht telegraphisch eingelegt werden konnte (Kommentar zur ZPO aaO § 151 An. 1), noch nicht abgelaufen. Die Berufung der Ehefrau durfte deshalb nicht wegen Fristversäumung verworfen werden, ohne daß es noch auf den Wiedereinsetzungsantrag ankommt. Auf den Antrag der Ehefrau hebt der Senat gemäß § 629c ZPO die Entscheidung des Bezirksgerichts auch insoweit auf, als sie die gegen die Regelung des Rechtsverhältnisses an der Ehewohnung gerichtete Berufung verworfen hat,

Zitierte Normen: § 37 ZPO
EhefrauBerufungRechtsanwaltProzeßbevollmächtigtenDDRZweigstelleZustellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
&
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 67/91
URTEIL
Verkündet am:
20. Mai 1992 Küpferle
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
 Sylvia
Straße
21,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Horst
-Straße 21,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
26
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Knauber
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und deren Antrag nach § 629c ZPO wird das Urteil des 3. Senats für Ehe- und Familienrecht des Bezirksgerichts Potsdam vom 28. November 1990 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten im Rahmen der Vermögensteilung nach § 39 FGB um das Eigentum an dem gemeinschaftlichen Hausgrundstück, um die Verteilung des Hausrats sowie um die Zuteilung der Ehewohnung nach § 34 FGB.
Durch Teilurteil vom 27. April 1990 hat das Kreisgericht Oranienburg das Nutzungsrecht an der Ehewohnung dem
3
Ehemann (Beklagter) übertragen und die Ehefrau (Klägerin) zur Räumung verurteilt. Das Hausgrundstück hat es dem Ehemann zu Alleineigentum übertragen. Ferner hat es den Ehemann verurteilt, die auf dem Grundstück ruhenden Verbindlichkeiten gegenüber der Kreissparkasse 0. allein zu tilgen und an die Ehefrau einen Erstattungsbetrag in Höhe von 39.300 M zu zahlen. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung ist ausweislich der an den Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau unter der Anschrift "RA	J.-R.-B^|^^-Str. 8 -
9, Berlin 1100" adressierten Zustellungsurkunde am 6. Juni 1990 dort in den Hausbriefkasten geworfen worden. Unter der genannten Anschrift hatte Rechtsanwalt	sich	beim
 Kreisgericht für die Ehefrau bestellt. Nach der Zustellungsurkunde ist der Tag der Aushändigung auf der Sendung vermerkt worden. Rechtsanwalt B^|^, der dem Kollegium der Rechtsanwälte in Berlin angehörte, hatte zu dieser Zeit seine Kanzlei nicht mehr in dessen Zweigstelle J^H^~
R.-B^fl^-Straße 8-9, sondern seit Mitte Mai 1990 in der Zweigstelle F^fe^HMstraße 114, Berlin 1040.
Das Teilurteil des Kreisgerichts ist dorthin nachgesandt worden und ihm am 11. Juni 1990 zugegangen. Mit am 21. Juni 1990 beim Kreisgericht eingegangenem Telegramm hat die Ehefrau Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Gerichts, die Berufung sei verspätet, hat sie mit am 18. Juli 1990 beim Bezirksgericht eingegangenem Schriftsatz ihre Berufung wiederholt und zugleich beantragt, ihr Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu gewähren.
Das Bezirksgericht hat durch Urteil vom 28. November 1990 den Antrag der Ehefrau auf Wiedereinsetzung in den vo-
<26?
 
rigen Stand als unbegründet zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision erstrebt die Ehefrau die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Sie beantragt zugleich, das Urteil des Bezirksgerichts auch insoweit aufzuheben, als es um das Nutzungsrecht an der Ehewohnung geht. Der Ehemann verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe:
Das Bezirksgericht geht davon aus, daß die Entscheidung des Kreisgerichts der Ehefrau am 6. Juni 1990 wirksam zugestellt worden ist. Das Kreisgericht habe die Zustellung an die ihm aus der Akte bekannte Anschrift des Prozeßbevollmächtigten vorgenommen. Die am 21. Juni 1990 eingelegte Berufung sei deshalb verspätet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne der Ehefrau nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung auf Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruhe. Dieser sei verpflichtet gewesen, den Wechsel seines Tätigkeitsortes dem Gericht mitzuteilen. Auch habe er weder bei der Post einen Nachsendeantrag gestellt, noch seine Mitarbeiter veranlaßt, sich täglich bei der Zweigstelle J^||^^^-R.-B^|^^-Straße über den Posteingang zu informieren. Die allgemeine Anweisung des Anwalts an die Mitarbeiter jener Zweigstelle, die Post nachzusenden, habe nicht ausgereicht. Bei dieser Sachlage habe der Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau als Zeitpunkt der Zustellung nicht den Tag ansehen dürfen, an dem ihm die Entscheidung in seiner neuen Kanzlei zugegangen sei.
5
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken.
1.	Nach Art. 8 i.V. mit Anlage I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 28 Buchst, h des Einigungsvertrages richtet sich der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat, nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften. Danach richtet sich die Berufungsfrist nach der Zivilprozeßordnung der DDR, und zwar in der Fassung vom 19. Juni 1975 (im folgenden: DDR-ZPO a.F.), da bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (DDR-GB1. I 1990, 547) am 1. Juli 1990 die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).
2. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 DDR-ZPO a.F. muß an den Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden, wenn die Partei einen solchen bestellt hat. Bei einer allgemeinen Zustellung, wie sie hier gegeben ist, genügt nach der DDR-ZPO a.F. für eine Zustellung u.a., daß die Sendung in den Hausbriefkasten gelegt (vgl. Kommentar zur ZPO, herausgegeben vom Ministerium der Justiz der DDR, 1. Aufl. 1987 § 39 Anm. 2.2) und der Tag der Aushändigung auf dem Brief vermerkt wird
(§ 39 Abs. 2 Satz 3 DDR-ZPO a.F.).
Die Zustellungsbestimmungen setzen nach ihrem Sinn und Zweck voraus, daß der Zustellungsadressat unter der angegebenen Anschrift tatsächlich wohnt bzw. sein Geschäftslokal unterhält, so daß die Sendung in seinen Verfügungsbereich gelangt. Zustellungen geschehen nicht nur im Interesse ihres Veranlassers, der mit Hilfe der Zustellungsurkunde
26
 
nachweisen kann, daß der Adressat von dem ihm zugestellten Schriftstück Kenntnis nehmen konnte, sondern auch im Interesse des Adressaten. Ihm gegenüber sollen die Vorschriften über Zustellungen gewährleisten, daß er Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Die Vorschriften über die Zustellungen dienen damit auch der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs (BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 - NJW 1978, 1858; vgl. auch BVerfG NJW 1988, 2361). Auch nach dem Recht der DDR hatten die Prozeßparteien Anspruch auf rechtliches Gehör, § 3 Abs. 2 DDR ZPO a.F..
Diese Grundsätze gelten auch für Zustellungen an einen Rechtsanwalt. Da während eines anhängigen Rechtsstreits an den Prozeßbevollmächtigten zuzustellen ist (§ 37 Abs. 2 DDR-ZPO, § 176 ZPO), treffen die Wirkungen der Zustellung unmittelbar die Partei. Der Prozeßbevollmächtigte muß deshalb wie eine Partei, der selbst zugestellt wird, in der Lage sein, von dem zuzustellenden Schriftstück Kenntnis zu nehmen und sein Verhalten darauf einzurichten. Unterhält er unter der angegebenen Anschrift keine Kanzlei mehr, so ist ihm das nicht möglich. Die am 6. Juni 1990 unter der früheren Kanzleianschrift des Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau erfolgte Zustellung war deshalb unwirksam.
Dem steht nicht entgegen, daß Rechtsanwalt	bei
 seinem Auszug aus der bisherigen Kanzlei dem dortigen "technischen Personal" Anweisung gegeben hatte, für ihn bestimmte Sendungen an ihn weiterzuleiten. Eine solche Anweisung ergibt keinen fortbestehenden Verfügungsbereich des
7
Anwalts an seinem früheren Kanzleisitz. Auch die Beweiskraft der Zustellungsurkunde führt nicht zur Wirksamkeit der Zustellung am 6. Juni 1990. Der Zustellungsurkunde ist schon nicht zu entnehmen, daß der zustellende Postbeamte geprüft hat, ob Rechtsanwalt B^||^ an diesem Tag in dem Anwesen J^IB^^nR.-B^l^-Straße 8-9 seine Kanzlei unterhielt. Es sind auch keine Umstände festgestellt oder ersichtlich, die dafür sprächen, daß die früheren Kollegen von Rechtsanwalt B^^^ in der Zweigstelle JfliMK-R.~B^ ^^-Straße am 6. Juni 1990 für ihn Zustellungsvollmacht hatten. Ein Kollegiumsanwalt hatte Zustellungsvollmacht nur für die anderen in derselben Zweigstelle des Kollegiums tätigen Anwälte (OG DDR, Urteil vom 10. Mai 1977 - 2 OZK 9/77 - Entscheidungen des Obersten Gerichts der DDR Bd. 15 S. 120, 122). Rechtsanwalt B^j|^ hatte seine Kanzlei jedoch am 6. Juni 1990 nicht mehr in der Zweigstelle J^^B ®^-R. -B^Hfc-Straße. Für die in der Revisionserwiderung vertretene Auffassung, das Urteil sei ihm in der Zweigstelle J^BBH^-R.-B®HBp-Straße am 6. Juni 1990 deshalb rechtswirksam zugestellt worden, weil er Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte in Berlin geblieben sei, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Sie findet insbesondere weder in dem Gesetz über die Kollegien der Rechtsanwälte der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Dezember 1980 (DDR-GB1. I 1981 S. 1) noch im Musterstatut der Kollegien der Rechtsanwälte der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Dezember 1980 (DDR-GB1. I 1981 S. 4) eine Stütze.
3.	Es widerspricht nicht Treu und Glauben, daß sich die Klägerin auf die Unwirksamkeit der Zustellung am 6. Juni 1990 beruft.
26
 
Rechtsanwalt B^P^ war als Verfahrensbeteiligter allerdings verpflichtet, Änderungen seiner Kanzleianschrift dem Gericht mitzuteilen (Kommentar zur ZPO aaO Vorbemerkung zu §§ 37 - 40, S. 76). Dies hat er unterlassen. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 3. Juni 1991 glaubte er jedoch, seiner Mitteilungspflicht dadurch Genüge getan zu haben, daß er die Praxisverlegung dem Vorstand des Kollegiums der Rechtsanwälte von Berlin bekanntgegeben hatte. Diese eidesstattliche Versicherung kann der Senat verwerten, da es um prozessuale Vorgänge geht, die das Revisionsgericht selbst feststellen kann. Das Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung an das Kreisgericht geht mithin auf einen Irrtum des Prozeßbevollmächtigten über seine Mitteilungspflicht zurück. Von einer arglistigen Vereitelung der Zustellung kann daher nicht die Rede sein.
4.	Das Teilurteil des Kreisgerichts ist der Ehefrau daher nicht vor dem 11. Juni 1990 rechtswirksam zugestellt worden. Die Berufungsfrist von zwei Wochen (§ 150 Abs. 1 DDR-ZPO a*F.) war deshalb am 21. Juni 1990 bei Eingang der Berufung, die auch nach DDR-Recht telegraphisch eingelegt werden konnte (Kommentar zur ZPO aaO § 151 Anm. 1), noch nicht abgelaufen. Die Berufung der Ehefrau durfte deshalb nicht wegen Fristversäumung verworfen werden, ohne daß es noch auf den Wiedereinsetzungsantrag ankommt.
Die angefochtene Entscheidung kann damit keinen Bestand haben. Auf den Antrag der Ehefrau hebt der Senat gemäß § 629c ZPO die Entscheidung des Bezirksgerichts auch insoweit auf, als sie die gegen die Regelung des Rechtsverhältnisses an der Ehewohnung gerichtete Berufung verworfen hat,
9
weil über die Ehewohnung sachgerecht nur abgestimmt auf die Regelung der Eigentumsverhältnisse am Hausgrundstück entschieden werden kann.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk	Knauber