Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. 2 Soweit die Anhörungsrüge geltend macht, die Rechtsfrage, ob auch das konkretisierende "Minus" sich rechtlich als "etwas anderes" darstellt, sei bislang nicht abschließend beantwortet und im Übrigen, wie mit der Nichtzulassungsbeschwerde vertreten, abweichend zu beantworten, missversteht sie den angegriffenen Senatsbeschluss vom 19. 3 Rdn. 3 dieses Beschlusses legt dar, in welcher Weise die mündliche Vereinbarung der Parteien vom Inhalt des schriftlich Vereinbarten abweicht, wobei dieser Inhalt sich aus der - von der Nichtzulassungsbeschwerde geteilten - Auslegung durch das Berufungsgericht ergibt. 4 Rdn. 4 des Beschlusses legt in der durch § 544 Abs.4 Satz 1 ZPO gebotenen Kürze dar, dass der Senat die mündliche Vereinbarung hier nicht als blo- Darauf, ob diese Abweichung als ein "Minus" gegenüber dem schriftlich Vereinbarten angesehen werden kann, kommt es nicht an, da ein solches "Minus" nach Rdn. 4 des Beschlusses jedenfalls - entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge - nicht als lediglich "konkretisierendes Minus" anzusehen ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 67/02 vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit -2- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Fuchs, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. 2 Soweit die Anhörungsrüge geltend macht, die Rechtsfrage, ob auch das konkretisierende "Minus" sich rechtlich als "etwas anderes" darstellt, sei bislang nicht abschließend beantwortet und im Übrigen, wie mit der Nichtzulassungsbeschwerde vertreten, abweichend zu beantworten, missversteht sie den angegriffenen Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005. 3 Rdn. 3 dieses Beschlusses legt dar, in welcher Weise die mündliche Vereinbarung der Parteien vom Inhalt des schriftlich Vereinbarten abweicht, wobei dieser Inhalt sich aus der - von der Nichtzulassungsbeschwerde geteilten - Auslegung durch das Berufungsgericht ergibt. 4 Rdn. 4 des Beschlusses legt in der durch § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO gebotenen Kürze dar, dass der Senat die mündliche Vereinbarung hier nicht als blo- -3- ße Erläuterung oder Präzisierung des schriftlichen Vertrages angesehen hat, sondern als etwas inhaltlich davon Abweichendes. Darauf, ob diese Abweichung als ein "Minus" gegenüber dem schriftlich Vereinbarten angesehen werden kann, kommt es nicht an, da ein solches "Minus" nach Rdn. 4 des Beschlusses jedenfalls - entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge - nicht als lediglich "konkretisierendes Minus" anzusehen ist. Ein nicht nur konkretisierendes "Minus" ist stets zugleich etwas "anderes", das der Schriftform bedarf. Wird beispielsweise nachträglich mündlich die Zahl der vermieteten Räume verringert, ist die Schriftform nicht mehr gewahrt, was entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO hier keiner weiteren Darlegung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.). 5 Dies als rechtlich unzutreffend zu rügen ist der Anhörungsrüge verwehrt. Hahne Sprick Fuchs Vezina Dose Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 23.09.1997 -40 2819/95 -OLG Jena, Entscheidung vom 19.02.2002 - 8 U 1485/97 -