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BGH · XII ZR 67/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 67/02

Oktober 2005 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vezina beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. 1 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). schwerde gegen die Hilfsbegründung auf Seite 11 des angefochtenen Urteils ("Im Übrigen..."), einer Nachtragsvereinbarung müssten zur Wahrung der Schriftform auch die in Bezug genommenen Vereinbarungsgrundlagen beigefügt werden, gerechtfertigt sind und einen Zulassungsgrund aus dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit oder der Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darstellen. zuzeigen vermocht, soweit das Berufungsgericht mit seiner die Entscheidung tragenden Hauptbegründung (Seite 11 oben) darauf abstellt, mündlich sei etwas anderes vereinbart worden, als in der Änderungsvereinbarung in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Schreiben des Beklagten vom 15.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
mündlich19genommenVertragsurkundeRechtsprechung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 67/02
BESCHLUSS
vom 19. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2005 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vezina
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 40.322 €
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat	weder	grundsätzliche	Bedeutung, noch erfordert die
 Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Es	bedarf	keiner	Entscheidung,	ob	die Angriffe der Nichtzulassungsbe-
schwerde gegen die Hilfsbegründung auf Seite 11 des angefochtenen Urteils ("Im Übrigen..."), einer Nachtragsvereinbarung müssten zur Wahrung der Schriftform auch die in Bezug genommenen Vereinbarungsgrundlagen beigefügt werden, gerechtfertigt sind und einen Zulassungsgrund aus dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit oder der Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darstellen.
-3 -
3	Denn	die	Nichtzulassungsbeschwerde	hat	keine	Zulassungsgründe	auf-
zuzeigen vermocht, soweit das Berufungsgericht mit seiner die Entscheidung tragenden Hauptbegründung (Seite 11 oben) darauf abstellt, mündlich sei etwas anderes vereinbart worden, als in der Änderungsvereinbarung in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Schreiben des Beklagten vom 15. April 1993 beurkundet worden sei (mündlich vereinbart: Zahlung des Mietzinses für die jeweilige Teilfläche nach Teileröffnung des ersten Geschäftszweiges; schriftlich fixiert: Mietzinszahlung für die Gesamtfläche erst ab Geschäftseröffnung insgesamt - so BU 3 und auch Beschwerdebegründung Seite 7 unter 2 a.E.).
4	Zwar	kann	auch	eine	mündliche	Vereinbarung	zur	Auslegung	dessen	he-
rangezogen werden, was in der Vertragsurkunde unvollkommen, aber zu demindest andeutungsweise niedergelegt ist, sofern es sich jedenfalls um eine bloße Erläuterung oder Präzisierung des Vertragstextes handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - NJW 1954, 425, 426). Ist jedoch mündlich etwas anderes vereinbart worden, als im - gegebenenfalls vorrangig anhand
 des in Bezug genommenen Schriftwechsels auszulegenden - Text der Vertragsurkunde niedergelegt wurde, gibt diese den Inhalt des von den Parteien wirklich Gewollten nicht wieder und entbehrt der Schriftform.
Sprick	Weber-Monecke	Fuchs
 Ahlt
Vezina
 Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 23.09.1997 - 4 O 2819/95 -OLG Jena, Entscheidung vom 19.02.2002 - 8 U 1485/97 -