März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 65/00 26. März 2003 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Januar 2000 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.188 € Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79-BVerfGE 54, 277). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, daß die T. anstelle der E. auf Vermieterseite in die Mietverträge mit den Betreibergesellschaften eingetreten sei und auf diese Weise die Mietzinsansprüche erworben habe, beruht im wesentlichen auf einer tatrichterlichen Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, daß in einer Parallelsache, in der im wesentlichen dieselbe Streitfrage zu klären war, ein anderes Oberlandesgericht in einer ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise auf Grund einer anderen tatrichterlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1999 - XII ZR 199/97 -). Hahne Gerber Sprick Weber-Monecke Fuchs