Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Sprick beschlossen: Die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB wäre auch dann versäumt, wenn sie infolge höherer Gewalt zunächst gehemmt gewesen wäre. Juni 1991 das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zuging, mit dem die geschiedene Ehefrau "als Erziehungsberechtigte des ehelichen Kindes Kai B." Kindesunterhalt verlangte. Demnach hätten die nach §§ 1594 Abs. 3, 203 Abs. 2 BGB maßgebenden letzten sechs Monate der Anfechtungsfrist jedenfalls mit Ablauf des 12. Juni 1982 - IVb ZR 720/80 - FamRZ 1982, 917, 918); die Anfechtungsfrist wäre mithin auch dann vor Einreichung der Klage am 25.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 64/94 vom 19. Oktober 1994 in der Kindschaftssache Bernd Straße 56, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Kai B » geboren am 15. September 1980, gesetzlich vertreten durch seine Mutter Silvia EflHHfe, o^HBBstra-ße 20, 0< - Prozeßbevollmächtigte: Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Sprick beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ohne daß es auf die von der Revision aufgeworfene grundsätzliche Frage ankommt. Die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB wäre auch dann versäumt, wenn sie infolge höherer Gewalt zunächst gehemmt gewesen wäre. Der von der Revision angenommene Hinderungsgrund unverschuldeter Unkenntnis entfiel nämlich, als dem Kläger am 12. Juni 1991 das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zuging, mit dem die geschiedene Ehefrau "als Erziehungsberechtigte des ehelichen Kindes Kai B." Kindesunterhalt verlangte. Spätestens dieses Schreiben hätte dem Kläger Anlaß geben müssen, Rechtsrat einzuholen, wenn er dem Vorwurf entgehen wollte, nicht die äußerste denkbare Sorgfalt walten zu lassen. Gründe, die ihn in entschuldbarer Weise davon hätten abhalten können, sich anwaltlich beraten zu lassen, kommen jedenfalls von diesem Zeitpunkt an nicht mehr in Betracht. 3 Demnach hätten die nach §§ 1594 Abs. 3, 203 Abs. 2 BGB maßgebenden letzten sechs Monate der Anfechtungsfrist jedenfalls mit Ablauf des 12. Juni 1991 wieder zu laufen begonnen (§ 205 BGB; vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 720/80 - FamRZ 1982, 917, 918); die Anfechtungsfrist wäre mithin auch dann vor Einreichung der Klage am 25. August 1992 abgelaufen. Blumenröhr Sprick