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BGH · XII ZR 62/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 62/89

Die Wertsteigerung von Nachlaßvermögen, die während des Güterstandes durch das allmähliche Absinken des Werts eines vom Erblasser angeordneten lebenslangen Nießbrauchs ein-tritt, unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht - vom 20. Zum Nachlaß gehörte die Hälfte des Gesamtguts der von dem Erblasser und der Mutter durch notariellen Vertrag vom 8. In der notariellen Vereinbarung war zugleich erbvertraglich geregelt, daß der überlebende Ehegatte an Erbteilen von Abkömmlingen auf Lebenszeit das Nießbrauchsrecht innehaben soll, daß er zu dem uneingeschränkt verfügungsberechtigten Testamentsvollstrecker ernannt wird und daß bis zu seinem Tode die Auseinandersetzung des Nachlasses ausgeschlossen ist. Mit der Klage hat die Klägerin vom Beklagten als Zugewinnausgleich einen Betrag von 74.815,97 DM nebst 4% Zinsen seit 15. Mit der Berufung hat die Klägerin einen Anspruch von insgesamt 41.980,99 DM nebst Das Oberlandesgericht hat die amtsgerichtliche Entscheidung geändert und den Beklagten zur Zahlung von 40.855,61 DM nebst Zinsen verurteilt. 1. Das Berufungsgericht hat .rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt, daß die Klägerin keinen Zugewinn erzielt hat, weil ihr Endvermögen niedriger ist als ihr Anfangsvermögen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß der Wert dieses Anteiles mit 3/16 des Verkehrswerts des das Gesamtgut ausmachenden Wohnanwesens gleichgesetzt und daß die Rechtsposition der Mutter auch ohne formgerechte Nießbrauchsbestellung an dem Erbanteil für die Bewertung so angesehen werden kann, als sei Eigentum des Beklagten von 3/16 mit dem erbvertraglich angeordneten Nießbrauch belastet. 107.940 DM eingesetzt, indem es von dem um Nachlaßverbindlichkeiten verminderten Verkehrswert (135.376,98 DM) den Wert des Nießbrauchs der Mutter (27.436,39 DM) abgezogen hat. Entsprechend ist es bei der Ermittlung des Anfangsvermögens vorgegangen und hat den Verkehrswert von 37.500 DM um den Wert des Nießbrauchs von 19.500 DM vermindert, so daß 18.000 DM verbleiben. In der Zeit zwischen Beginn und Ende des Güterstandes hat sich danach das Verhältnis von Verkehrswert und Belastung erheblich verschoben. Eine Umrechnung im Hinblick auf die zwischenzeitliche Geldentwertung (BGHZ 61, 385) ergibt, daß der Wert des Nießbrauchs in dieser Zeit von 43.266,79 DM auf 27.436,39 DM gesunken ist. Die Wertverschiebung wirkt sich deutlich zugunsten des Ausgleichsanspruchs der Klägerin aus; nach dar Berechnungsweise des angefochtenen Urteils nimmt sie an einer Wertsteigerung des Vermögens des Beklagten teil, die durch das zunehmende Lebensalter seiner Mutter bedingt ist. 3. Das Oberlandesgericht hat sich die Frage vorgelegt, ob § 1374 Abs. 2 BGB zu entnehmen ist, daß die Klägerin an dieser Wertsteigerung im Rahmen des Ausgleichs nicht beteiligt werden darf.Es hat die Frage verneint und hierzu im wesentlichen ausgeführt: Wenn ein Vermögensgegenstand bereits vor Beginn des Güterstandes von Todes wegen erworben worden sei, unterlägen spätere Werterhöhungen nach allgemeinen Grundsätzen dem Zugewinnausgleich. Der Vermögenserwerb des Beklagten könne nicht so angesehen werden, als habe ihm sein Vater mit dem Erbe zugleich, die Anwartschaft auf den Wegfall des Nießbrauchs seiner Mutter zugewendet. Die Revision hält demgegenüber in erster Linie für geboten, entsprechend den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Behandlung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben beim Zugewinnausgleich aufgestellt hat (BGHZ 87, 367, 374 f), den Erbanteil des Beklagten im Anfangsvermögen mit dem gleichen Wert einzusetzen wie im Endvermögen, so daß sich Änderungen seines Wertes bei der Berechnung des Zugewinns nicht auswirkten. Da während Bestehens des Güterstandes - bei Ausschluß der Nachlaßauseinandersetzung -die Mutter nicht nur Nießbraucherin, sondern auch Testamentsvollstreckerin gewesen sei, habe der Beklagte während dieser Zeit tatsächlich noch nichts von seinem Erbe gehabt. Rechtlich bestehen gewichtige Unterschiede zwischen einem Nacherben, der lediglich eine Anwartschaft auf den Erwerb der Nachlaßgegenstände besitzt, und einem Vollerben, bei dem sich der dingliche Erwerb bereits vollzogen hat, wenn auch unter Belastung mit einem Nießbrauch und unter sonstigen Beschränkungen. in der Zeit bis zu dem Nacherbfall in einem Zwischenstadium, in dem eine Steigerung ihres Wertes - ebenso wie zuvor ihre Entstehung und später ihr Erstarken zu dem Vollrecht - zu dem Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB gerechnet wird (vgl. 5. In zweiter Linie erstrebt die Revision denn auch, nur die durch das Absinken des Nießbrauchswerts bewirkte Wertsteigerung aufgrund des § 1374 Abs. 2 BGB vom Ausgleich auszunehmen. Güterstandes verstorben ist; denn dadurch wird die mit dem Erlöschen des Nießbrauchs verbundene WertSteigerung vom Ausgleich ausgenommen (vgl. Auch hier darf die Wertsteigerung, die während der Ehe insoweit durch Absinken des Nießbrauchswertes eingetreten ist, aufgrund des § 1374 Abs. 2 BGB im Ausgleich nicht berücksichtigt werden. Der Beklagte hat sein Erbe von vornherein mit der sicheren Aussicht erworben, daß die erbvertraglich angeordnete Belastung durch das Nießbrauchsrecht seiner Mutter einmal wegfällt. Soweit sich diese Aussicht während der Ehe durch Absinken des Nießbrauchswertes teilweise verwirklicht hat, handelt es sich im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB um Vermögen, das der Beklagte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen Bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin würde einer wortgetreuen Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB entsprechen, im Anfangs- und im Endvermögen des Beklagten zwar die sich unter Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung jeweils ergebenden Werte seines Erbteils anzusetzen, dem Anfangsvermögen aber den Wertzuwachs hinzuzurechnen, der sich durch das zwischenzeitliche Absinken des Nießbrauchswerts ergeben hat.

Zitierte Normen: § 1374 BGB
AusgleichBGBWertGüterstandesBelastungMutterKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	ja
BGB § 1374 Abs. 2
Die Wertsteigerung von Nachlaßvermögen, die während des Güterstandes durch das allmähliche Absinken des Werts eines vom Erblasser angeordneten lebenslangen Nießbrauchs ein-tritt, unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich.
BGH, Urteil vom 14. März 1990 - XII ZR 62/89 - OLG Stuttgart
AG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 62/89	URTEIL	Verkündet	am:
14. März 1990
Küpferle
 JustizoberSekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1990 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. April 1989 teilweise aufgehoben und wie folgt gefaßt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht - vom 20. Juli 1988 dahin geändert, daß der Beklagte an die Klägerin 32.940,71 DM nebst 4% Zinsen seit 27. Oktober 1986 zu zahlen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 4/7, der Beklagte 3/7. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision werden zu 5/9 dem Beklagten und zu 4/9 der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die am 23. August 1963 geschlossene Ehe der Parteien ist auf am 5. April 1983 zugestellten Antrag geschieden worden. Die Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zugewinnausgleich.
Der Beklagte ist neben seiner Mutter und seiner Schwester aufgrund gesetzlicher Erbfblge zu 3/8 Miterbe seines am
4.	Dezember 1959 verstorbenen Vaters. Zum Nachlaß gehörte die Hälfte des Gesamtguts der von dem Erblasser und der Mutter durch notariellen Vertrag vom 8. Dezember 1930 vereinbarten allgemeinen Gütergemeinschaft. Das Gesamtgut bestand im wesentlichen aus einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück in S. von rund 1.000 qm. In der notariellen Vereinbarung war zugleich erbvertraglich geregelt, daß der überlebende Ehegatte an Erbteilen von Abkömmlingen auf Lebenszeit das Nießbrauchsrecht innehaben soll, daß er zu dem uneingeschränkt verfügungsberechtigten Testamentsvollstrecker ernannt wird und daß bis zu seinem Tode die Auseinandersetzung des Nachlasses ausgeschlossen ist. Die Mutter hat das Amt des Testamentvollstreckers am 17. Dezember 1959 angenommen. Der Verkehrswert des gesamten Anwesens belief sich bei der Heirat der Parteien auf 200.000 DM, am 5. April 1983 auf 750.000 DM.
Mit der Klage hat die Klägerin vom Beklagten als Zugewinnausgleich einen Betrag von 74.815,97 DM nebst 4% Zinsen seit 15. November 1983 verlangt. Das Amtsgericht hat ihr 22.392,82 DM. nebst Zinsen seit 27. Oktober 1986 zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin einen Anspruch von insgesamt 41.980,99 DM nebst
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Zinsen weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die amtsgerichtliche Entscheidung geändert und den Beklagten zur Zahlung von 40.855,61 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
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Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat .rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt, daß die Klägerin keinen Zugewinn erzielt hat, weil ihr Endvermögen niedriger ist als ihr Anfangsvermögen. Hinsichtlich'des Zugewinns des Beklagten ist umstritten, mit welchen Werten sein mit dem Nießbrauchsrecht der Mutter belasteter Erbanteil in die Ausgleichsbilanz einzustellen ist. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß der Wert dieses Anteiles mit 3/16 des Verkehrswerts des das Gesamtgut ausmachenden Wohnanwesens gleichgesetzt und daß die Rechtsposition der Mutter auch ohne formgerechte Nießbrauchsbestellung an dem Erbanteil für die Bewertung so angesehen werden kann, als sei Eigentum des Beklagten von 3/16 mit dem erbvertraglich angeordneten Nießbrauch belastet. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken und werden von den Parteien auch nicht angegriffen .
2.	Auf der Grundlage des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens hat das Berufungsgericht den Wert des Anteils des Beklagten in sein Endvermögen mit rund
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107.940 DM eingesetzt, indem es von dem um Nachlaßverbindlichkeiten verminderten Verkehrswert (135.376,98 DM) den Wert des Nießbrauchs der Mutter (27.436,39 DM) abgezogen hat. Entsprechend ist es bei der Ermittlung des Anfangsvermögens vorgegangen und hat den Verkehrswert von 37.500 DM um den Wert des Nießbrauchs von 19.500 DM vermindert, so daß 18.000 DM verbleiben. Die tatrichterlichen Feststellungen zu den jeweiligen Verkehrs- und Nießbrauchswerten werden von den Parteien nicht beanstandet. In der Zeit zwischen Beginn und Ende des Güterstandes hat sich danach das Verhältnis von Verkehrswert und Belastung erheblich verschoben. Eine Umrechnung im Hinblick auf die zwischenzeitliche Geldentwertung (BGHZ 61, 385) ergibt, daß der Wert des Nießbrauchs in dieser Zeit von 43.266,79 DM auf 27.436,39 DM gesunken ist. Dies ist auf die bei der Bewertung zu berücksichtigende statistische Lebenserwartung der Mutter zu den jeweiligen .Stichtagen zurückzuführen. Die Wertverschiebung wirkt sich deutlich zugunsten des Ausgleichsanspruchs der Klägerin aus; nach dar Berechnungsweise des angefochtenen Urteils nimmt sie an einer Wertsteigerung des Vermögens des Beklagten teil, die durch das zunehmende Lebensalter seiner Mutter bedingt ist.
3.	Das Oberlandesgericht hat sich die Frage vorgelegt, ob § 1374 Abs. 2 BGB zu entnehmen ist, daß die Klägerin an dieser Wertsteigerung im Rahmen des Ausgleichs nicht beteiligt werden darf. Es hat die Frage verneint und hierzu im wesentlichen ausgeführt: Wenn ein Vermögensgegenstand bereits vor Beginn des Güterstandes von Todes wegen erworben worden sei, unterlägen spätere Werterhöhungen nach allgemeinen Grundsätzen dem Zugewinnausgleich. Davon könne in
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Fällen der vorliegenden Art keine Ausnahme gemacht werden. Der Vermögenserwerb des Beklagten könne nicht so angesehen werden, als habe ihm sein Vater mit dem Erbe zugleich, die Anwartschaft auf den Wegfall des Nießbrauchs seiner Mutter zugewendet. Ihm sei vielmehr ein Vollrecht zugewachsen, dessen Belastung mit der Zeit von selbst wegfalle.
4.	Die Revision hält demgegenüber in erster Linie für geboten, entsprechend den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Behandlung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben beim Zugewinnausgleich aufgestellt hat (BGHZ 87, 367, 374 f), den Erbanteil des Beklagten im Anfangsvermögen mit dem gleichen Wert einzusetzen wie im Endvermögen, so daß sich Änderungen seines Wertes bei der Berechnung des Zugewinns nicht auswirkten. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei die Rechtsstellung des Beklagten mit derjenigen eines Nacherben vergleichbar. Da während Bestehens des Güterstandes - bei Ausschluß der Nachlaßauseinandersetzung -die Mutter nicht nur Nießbraucherin, sondern auch Testamentsvollstreckerin gewesen sei, habe der Beklagte während dieser Zeit tatsächlich noch nichts von seinem Erbe gehabt.
Dem kann nicht gefolgt werden. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte allein kann hierbei nicht abgestellt werden. Rechtlich bestehen gewichtige Unterschiede zwischen einem Nacherben, der lediglich eine Anwartschaft auf den Erwerb der Nachlaßgegenstände besitzt, und einem Vollerben, bei dem sich der dingliche Erwerb bereits vollzogen hat, wenn auch unter Belastung mit einem Nießbrauch und unter sonstigen Beschränkungen. Die Anwartschaft des Nacherben befindet sich
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in der Zeit bis zu dem Nacherbfall in einem Zwischenstadium, in dem eine Steigerung ihres Wertes - ebenso wie zuvor ihre Entstehung und später ihr Erstarken zu dem Vollrecht - zu dem Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB gerechnet wird (vgl. BGH aaO). Die Entwicklung zu dem Vollrecht bezieht sich auf den gesamten Nachlaß. Wenn hingegen der Wert eines Nießbrauchs, mit dem die Erbschaft eines Vollerben belastet ist, nach und nach absinkt, ist nicht der gesamte Nachlaß betroffen; vielmehr entwickelt sich lediglich der Wert der Belastung. Allenfalls diese teilweise Wertbewegung kann, wenn sie im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert ist, entsprechend den Grundsätzen, die für die Nacherbenanwartschaft gelten, im Ausgleich unberücksichtigt bleiben. Wertsteigerungen, die der Nachlaß während des Güterstandes aus anderen Gründen erfährt, insbesondere aufgrund eines Anstiegs der Grundstückspreise und aufgrund von während der Ehe vorgenommenen Investitionen, bleiben in jedem Falle unberührt und fließen nach allgemeinen Grundsätzen in die Ausgleichsbilanz ein.
5.	In zweiter Linie erstrebt die Revision denn auch, nur die durch das Absinken des Nießbrauchswerts bewirkte Wertsteigerung aufgrund des § 1374 Abs. 2 BGB vom Ausgleich auszunehmen. Insoweit ist ihr der Erfolg nicht zu versagen.
Im Anschluß an eine Entscheidung des OLG Koblenz (FamRZ 1983, 166, 168; s.a. OLG Köln FamRZ 1989, 1186, 1187) wird im Schrifttum weithin befürwortet, die Belastung eines Grundstücks durch einen vom Erblasser angeordneten lebenslänglichen Nießbrauch jedenfalls dann im Anfangsvermögen unberücksichtigt zu lassen, wenn der Nießbraucher vor Ende des
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Güterstandes verstorben ist; denn dadurch wird die mit dem Erlöschen des Nießbrauchs verbundene WertSteigerung vom Ausgleich ausgenommen (vgl. Gernhuber FamRZ 1984, 1053, 1059; ders. in MünchKomm 2. Aufl. § 1374 Rdn. 19, 21; Soergel/ Lange BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 13; Palandt/Diederichsen BGB 49. Aufl. § 1374 Anm. 3 b; Erman/Heckelmann BGB 7. Aufl.
§ 1374 Rdn. 7; kritisch und differenzierend? Johannsen/ Henrich/Jaeger Eherecht § 1374 BGB Rdn. 24). Der Senat stimmt dieser Auffassung zu. In dem hier gegebenen Fall, in dem die Nießbrauchsbelastung am Ende des Güterstandes noch fortbestand, gilt nichts anderes. Auch hier darf die Wertsteigerung, die während der Ehe insoweit durch Absinken des Nießbrauchswertes eingetreten ist, aufgrund des § 1374 Abs. 2 BGB im Ausgleich nicht berücksichtigt werden.
Grund für die Ausnahmeregelung des § 1374 Abs. 2 BGB ist, daß der Vermögenserwerb auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden beruht. Der Gesetzgeber empfand einen VermögensZuwachs dieser Art nicht als einen Erwerb, an dem der andere Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichs beteiligt werden soll (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 101, 65, 70 m.w.N.). Dieses Motiv des Gesetzgebers paßt auch auf die vorliegende Fallgestaltung. Der Beklagte hat sein Erbe von vornherein mit der sicheren Aussicht erworben, daß die erbvertraglich angeordnete Belastung durch das Nießbrauchsrecht seiner Mutter einmal wegfällt. Soweit sich diese Aussicht während der Ehe durch Absinken des Nießbrauchswertes teilweise verwirklicht hat, handelt es sich im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB um Vermögen, das der Beklagte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen
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erworben hat. Würde die Klägerin an der Wertsteigerung des ererbten Vermögens, die dieses während der Ehe durch Absinken des Nießbrauchswertes erfahren hat, im Rahmen des Zugewinnausgleichs beteiligt,- nähme sie am Erbe des Beklagten teil. Der Beklagte stände beim Ausgleich nicht anders, als wenn er selbst aus freiem Entschluß, etwa gegen Entgelt, vor Eingehung der Ehe den Nießbrauch für einen Dritten bestellt hätte. Dies entspräche aber nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung.
Bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin würde einer wortgetreuen Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB entsprechen, im Anfangs- und im Endvermögen des Beklagten zwar die sich unter Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung jeweils ergebenden Werte seines Erbteils anzusetzen, dem Anfangsvermögen aber den Wertzuwachs hinzuzurechnen, der sich durch das zwischenzeitliche Absinken des Nießbrauchswerts ergeben hat. Dessen bedarf es jedoch nicht. Es führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn beim End- und beim Anfangsvermögen der Nießbrauch ganz unberücksichtigt bleibt.
6.	Der Anspruch der Klägerin errechnet sich danach unter Berücksichtigung der im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wie folgt:
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Endvermögen des Beklagten
 Aktiva: Erbteilswert	133.376,98	DM
Sparbuch und Lebensversicherung	13.744,84	DM
Au s g 1 e i c h s f o r d er u n g	18.208,13	DM
Freiste; 11 ung s an s pruch	9.781.29	DM
insgesamt;	177.111,24	DM
Pas siva: Bausparvertrag, Girokonto	2.784,60	DM
Verbind 1 i chke.it gegenüber Lande s kreditbank	9.781,29	DM
insgesamt:	12.565,89	DM
Überschuß:	164.545,35	DM
		
Anfangsvermögen des Beklagten
 Aktiva: Erbteilswert Sparguthaben	37.500,00 6.967,05	DM DM
insgesamt:	44.467,05	DM
ergibt bei Berücksichtigung der Geldentwertung (BGHZ 61, 385):	98.663,93	DM
Passiva: keine		
Zuoewinn des Beklagten	65.881.42	DM
32.940,71 DM
davon die Hälfte (§ 1378 Abs. 1 BGB):
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Das Berufungsgericht hat somit der Klägerin zuviel zugesprochen, so daß das angefochtene Urteil teilweise keinen Bestand haben kann. Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, setzt der Senat die Verurteilung des Beklagten auf den errechneten Betrag nebst (unstreitigen) Zinsen herab.
Lohmann	Blumenrohr	Zysk
 Nonnenkamp
Knauber