Bei Eingehung der Ehe war die Beklagte Alleineigentümerin eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, das den Parteien als Pantilieriheim diente . Mit diesem Betrag wurden in der Folge die Belastungen des Familienheims voll abgelöst; einen Teilbetrag von 50.000 DM verwendete der Kläger für den Ankauf eines Pkw. Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens veräußerte die Beklagte das Haus für 335.000 DM. Dabei ging es davon aus, daß der Betrag yph 300.000 DM allein dem Kläger geschenkt worden und auch nicht teilweise gemäß S 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen der Beklagten hinzuzurechnen sei. Der zuerkannte Aüsgleichsansprueh des Klägers, für den selbst kein Zugewinn festgestellt wurde, ergab sich im wesentlichen aus dessen hälftiger Beteiligung an dem Wertzuwachs des Hauses während des Bestands der Ehe. Mit der hiergegen eingelegten Berufung erstrebte die Beklagte die Herabsetzung des Ausgleichsbetrages auf 46.125 DM. Das Berufungsgericht geht davon aus.daß Zuwendungsempfänger insoweitnlcht allein der Kläger gewesen ist.sondem daßbeideöamäligehEhegattehge-meinsam bedacht worden sind. Dazu hat es imwesentlichen eusgeführt: Die Mutter des Klägers habe , kurz vor ihrer Zahlung einem arideren ihrer Kinder ein Haus-grundstück geschenkt und durch ihre Zuwendung an die Parteien insoweit einen Ausgleich schaffen wollen, sie sei davon 'ausgegangen, daß auf die Belastungen des von den par-* teien beweinten Hauses monatlich rund 2.000 DM zu leisten seien* die» da die Beklagte nicht -'.Ober ^'nennenswerte Einkünfte verfügt habe, vom Kläger aufzubringen seien. Die Beklagte habeden auf sie entfallenen Anteil von 150.000 DM niCht ohne Zuaauamenwirken mit dem Klager für sich abzweigen und für persönliche Zwecke einsetzendürfen, Das Geld habe den Partasien als Bbegeraein-schaft zugute kommen sollen, wahrend im Verhältnis zu dem Kläger maßgebender Grund für die Zuwendung die Gleichstellung mit dem Bruder und dieVorwegnahme einer späteren Erbschaft gewesen sei, seien es im Verhältnis iur Bekiagten spezifisch ehe- und fasdiienbedingte Gründe^gewesen,:' ^ Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht die Muttdr erhebt als Zeugin gehört hat, ohne daß Sie hierbei entsprechendes bekundet hätte, ist die fragliche Äußerung.nach ihrem Sinnzusammenhahg auf den nicht eingetretenen .'Fall bezögen./d^ Das Berufungsgericht hat ~ daraus an anderer Stelle die Folgerung gezogen, daß die Mutter> h&tte sie das Scheitern derEhe der Parteien in Erwägung gezogen, allein ihren Sohn mit dem Geldbetrag bedacht hätte. Die Feststellungen desBerufungsgerichts tragen entgegen der Auffassung der Revision auch dessen Beurteilung, daß es sich bei der Zuwendung an die Beklagte um keine den S 1374 Abs. 2 BGB unterfallende Schenkung handelt. Von der Interessenlage her ist der hier gegebene Fall, daß die Schwiegertochter in einem Ausmaß,dasüber eine Gefälligkeit weit hinausgeht, vonder Schwiegermutter m.it Rücksicht auf die Ehe mit dem leiblichen Sohn und zur Begünstigung des ehelichen^ Zusaiw^nlebens ih einem Familienheim, bedetcht wird, mit den ehebezogenen . BGHZ 116, 167, 169 f).In Rechtsprechung und Schrifttum wird bereits befürwortet, die für ehebezogene Zuwendungen entwickelten Grundsätze analog auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden (vgl. Wie bei diesen fehlt es für die Annahme einer Schenkung an dem erforderlichen subjektiven Tatbestand: Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders soll die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer (vgl. Rechtsgrund der Zuwendung ist damit ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, wie es der Senat auch für Zuwendungen unter Verlobten angenommen hat (vgl. September 1983 - V ZR 67/82 - NJW 1984, 233), ist bei Leistungen während der Ehe unter Ehegatten - vor allem bei Gütertrennung - zugunsten eines Ausgleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgegeben worden (vgl. Die flexible Abwicklung nach diesen Grundsätzen (dazu im einzelnen BGHZ84, 361, 368) trägt gegebenenfalls auch in Fällen der vorliegenden Art besser dem Umstand Rechnung, daß der begünstigte Ehegatte die Zuwendung jedenfalls insoweit behalten darf, als die Ehe Bestand gehabt hat und daher der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht worden ist, und daß im Falle der Scheidung deswegen in der Regel das Zugewendete nicht voll wird zurückgegeben werden müssen. Auch wenn danach den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht in allen Punkten zu folgen ist - die Anwendung der Grundsätze für ehebezogene Zuwendungen ist ausdrücklich offengelassen worden - ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts' daß die Mutter des Klägers im Verhältnis zur Beklagten keinen Schenkungswillen hatte und dies im Zusammenhang mit der Zuwendung auch zu dem Ausdruck gebracht hat. Von Bedeutung ist vor allem, daß die Beklagte das Geld nicht einseitig für persönliche Zwecke verwenden durfte, sondern daß dieses durch Ablösung von Belastungen des Familienheims auf Dauer der Ehegemeinschaft zugute kommen sollte. Die Revision macht hilfsweise geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß von seinem Standpunkt aus ein Rückgewähranspruch der Mutter gegen die Beklagte wegen Wegfalls der Gesci>äftsgrundlage oder aus § '812 Abs.l bgb in Betracht käme. Aus den Darlegungen des angefochteiieh Urteils geht hervor, daß das Berufungsgericht diese Frage nicht Übersehen hat, sohdem letztlich einen Rückgewähranspruch der Mutter gegen die Beklagte verneinthat. indessen hat das Berufungsgericht zutreffend.erkannt, daß unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen ein derartiger Rückgewähranspruch der Mutter des Klägers weder aus s 812 Abs. 1 BGB (s. oben) noch aufgrund Wegfalls derGeschäfts-grundlage begründet und daher im Endvermögen der Beklagten nicht: 'zü;.i>erücksichtigenv:isf Bei ihrer Zuwendung verfolgte die Mutter des Klägers nicht auch eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen (anders als etwain däiivom 010 öld^ 1952, 308 - Aufnahme im Fal 1 der P flegebedürftigkeit - und OLG Köln aaö - Einräumung einesNießbrauchs aufLebenszeit - entschiedenen Fällen) , sondern sie wollte nur die ihegemein-schaft ihres Sohnes begünstigen« Bei Vorausschaudesspäte-ren Scheiterns der Ehe hätte sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht von der Zuwendung abgesehen, sondern sie hätte sie ebenfalls erbracht, allerdings in vollem Umfang an ihren Sohn mit dessen uneingeschränkter 'Dispositionsfreiheit. Unter diesen Umständen /kann aber hinsichtlich der Zuwendung der Mutter an die Beklagte nicht davon ausgegangen, werden, daß das Scheitern der Ehe zu einer für die Mutter unzu demutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführthat. BGäZ 115, 132, 138 m.w.Mrl. Dieser grund^ satz kann in Fällen der vorliegenden Art entsprechend herangezogen werden und unter ähnlichen Voraussetzungen wie dort zur Annahme eines Anspruchs des Zuwenders wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen, wobei Unangemessenheit und Unzu demutbarkeit hier an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen ist. Auch bei Berücksichtigiiög eines marktbedingten Wertzuwachses des Familienheims während der Ehe der Parteien ergibt sich, daß etwa die Hälfte des der Beklagten zugewendeten Geldbetrages aufgrund?des ZugewihnausgleiChs an den Kläger fließt.
/ I Nachschlagewerk: ja BGHZ; 1a I BGB § 1374 Abs. 2 JvJ - ' . ' Zuwendungen,dieein Ehegattewährend des gesetzlichen Güterstandes um der Ehe willen sü deren dauerhafter wirtschaftlicher Sicherungvon seinen Schwiegereltern erhalten hat, sind nicht dem Anfangsvermögen des Begünstigten hinzuzurechnen (Fortentwicklung von BGHZ 82, 227, 234 f). BGB S 242 Bb Zu den Voraussetzungen eines Rückgewäthranspruchs wegen Weg-falls der Geachiftsgrundlage aufgrund des Schelterns der^ Ehe in diesen F&llen. BGH, Urteil vom 12. April 1995 - Xll ZR 58/94 -OLG Düsseldorf | AG Mönchengladbach | BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XIit ZR 58/94 Verkündet am: 12. April 1995 ■"■'./'■'v Rüpferle Justlzamtslnspektorin als Urkundabeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit Oer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp. Dr. Hahne und Sprick für Recht erkannt: Die Revision gegen das Ürteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 1994 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen;; Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich. Ihre am 9. September 1983 geschlossene Ehe wurde auf den am 17.. Mürz 1989 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers am 23. Januar 1990 geschieden. Bei Eingehung der Ehe war die Beklagte Alleineigentümerin eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, das den Parteien als Pantilieriheim diente . Insoweit bestanden Kreditverbindlichkeiten von insgesamt rund 220.000 DM, auf die monatlich rund 1.700 DM zu entrichten waren. Die Mutter des.Klägers, die kurz zuvor einem anderen ihrer Kinder ein Hausgrundstück geschenkt hatte, überwies im Juni 1985 auf ein Gemeinschaftskonto der Parteien 300.000 DM. 3 - Mit diesem Betrag wurden in der Folge die Belastungen des Familienheims voll abgelöst; einen Teilbetrag von 50.000 DM verwendete der Kläger für den Ankauf eines Pkw. Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens veräußerte die Beklagte das Haus für 335.000 DM. Auf die 1990 erhobene Klage verurteilte das Amtsgericht -Familiengericht - die Beklagte zur Zahlung eines Zuge-winnauSgleichs von 125.000 DM nebst Zinsen. Dabei ging es davon aus, daß der Betrag yph 300.000 DM allein dem Kläger geschenkt worden und auch nicht teilweise gemäß S 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen der Beklagten hinzuzurechnen sei. Der zuerkannte Aüsgleichsansprueh des Klägers, für den selbst kein Zugewinn festgestellt wurde, ergab sich im wesentlichen aus dessen hälftiger Beteiligung an dem Wertzuwachs des Hauses während des Bestands der Ehe. Mit der hiergegen eingelegten Berufung erstrebte die Beklagte die Herabsetzung des Ausgleichsbetrages auf 46.125 DM. Der Kläger schloß sich dem Rechtsmittel an und begehrte eine Heraufsetzung auf 129.031,14 DM. Das Oberlandesgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung auf die Berufung der Beklagten dahin ab, daß von ihr zu bereits gezahlten 16.442,50 DM nebst Zinsen weitere 97.152,46 DM nebst Zinsen (Gesamtbetrag danach 113.594,96 DM) zu zahlen seien. Die Anschlußberufüng des Klägers wies es zurück (Urteil auszugsweise veröffentlicht in FamRZ 1994, 1384). Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Begehren weiter, soweit diesem nicht bereits stattgegeben worden ist. - \ Entscheidunqsqründe; Das Rechtsmittel hat Reinen Erfolg. / V-.- 1... In der Revisionsinstanz noch streitig ist die recht-' lichss Behandlungdter Zahlung von 100.000 DH, die die Mutter! des Klägers im Juni 1985 auf ein Gemfein^haftskoht^ ^ Parteien geleistet hat. Das Berufungsgericht geht davon aus.daß Zuwendungsempfänger insoweitnlcht allein der Kläger gewesen ist.sondem daßbeideöamäligehEhegattehge-meinsam bedacht worden sind. Dazu hat es ausgeführt, bei einem größeren Betragwie er hier in Rede stehe, könne weder ein ErfahrungsSatz npeh eine tatsächliche 'Vermutung des Inhalts angenommen werden, daß Zuwendungsempfänger nur der-" Wenige Ehegattesei, djer dem leistenden nahestehe oder mit : ihm verwandt sei. Der zugrundeliegende,Überweisungsauftrag, den die Bankangestellte o. seinerzeit nach den Angaben der Mutter ausgefüllt habe, bezeichne als Zahlungsempfänger beide Parteien mit ihren Vornamen; als Verwendungszweck sei "bekannt" angegeben. Konkrete Umstände, die die Annahme 1 rechtfertigen könnten, der Kläger sei trotzdem alleiniger Zuwendungsempfänger gewesen; seien durch die Beweisaufnahme nicht zuTagegefördertworden und auch sonst nicht ersichtlich. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch 10. DeutscherFamilienge-richtstag, lS.Arbeitskreis, Brühler Schriften zu dem Fami-; iienrecht Bp 88) und werden von den Parteien auch : nicht; angegriffen. ^ 2. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den diesbezüglichen vermögenserwerb der Beklagten gemäß S 1374 Abs. 2 BGB als Schenkung Ihrem Anfangsvermögeh zuzurechnen und auf diese Welse vorn Zugewinnausgleich auszunehmen. Dazu hat es imwesentlichen eusgeführt: Die Mutter des Klägers habe , kurz vor ihrer Zahlung einem arideren ihrer Kinder ein Haus-grundstück geschenkt und durch ihre Zuwendung an die Parteien insoweit einen Ausgleich schaffen wollen, sie sei davon 'ausgegangen, daß auf die Belastungen des von den par-* teien beweinten Hauses monatlich rund 2.000 DM zu leisten seien* die» da die Beklagte nicht -'.Ober ^'nennenswerte Einkünfte verfügt habe, vom Kläger aufzubringen seien. Wie im Zusammenhang mit ihrer Zuwendung den Parteien gegenüber zu dem Ausdruck gekommen sei, habe dasGeld für dasHaus verwandt und die Haushaltskasse von den diesbezüglichen Kreditverpflichtungen entlastet werdensollen.wieesdenn auchspS-ter geschehen sei. Die Beklagte habeden auf sie entfallenen Anteil von 150.000 DM niCht ohne Zuaauamenwirken mit dem Klager für sich abzweigen und für persönliche Zwecke einsetzendürfen, Das Geld habe den Partasien als Bbegeraein-schaft zugute kommen sollen, wahrend im Verhältnis zu dem Kläger maßgebender Grund für die Zuwendung die Gleichstellung mit dem Bruder und dieVorwegnahme einer späteren Erbschaft gewesen sei, seien es im Verhältnis iur Bekiagten spezifisch ehe- und fasdiienbedingte Gründe^gewesen,:' ^ . Soweit die Revisionais Verletzung des § 286 ZPO beanstandet , das Berufungsgerichthabe nichtgewürdigt, daß die Hutter bei ihrer Zeugenaussageerster Instanz u.a. bekundet hat* ihr "wäre" der Verwendungszweck des Geldes "egal gewesen” , geht die Rüge fehl. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht die Muttdr erhebt als Zeugin gehört hat, ohne daß Sie hierbei entsprechendes bekundet hätte, ist die fragliche Äußerung.nach ihrem Sinnzusammenhahg auf den nicht eingetretenen .'Fall bezögen./d^ allein Zu- wendungsempfinyer gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat ~ daraus an anderer Stelle die Folgerung gezogen, daß die Mutter> h&tte sie das Scheitern derEhe der Parteien in Erwägung gezogen, allein ihren Sohn mit dem Geldbetrag bedacht hätte. Es leuchtet ein, daß ihr in diesem Falle auch die Verwendungdes"Oeldes gleichgültig gewesen wäre. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt danach nicht vor, soweit es uto-die’;'Beklagte alaZUwendungsempfSngeringehttVgl. auch senatsurteil vpm 11, Februar 1987~;'ivb ZR 23/86- bohr zpo r S 286 Abs. 1 Revisionsrüge 1}, ■ Die Feststellungen desBerufungsgerichts tragen entgegen der Auffassung der Revision auch dessen Beurteilung, daß es sich bei der Zuwendung an die Beklagte um keine den S 1374 Abs. 2 BGB unterfallende Schenkung handelt. Nicht jede objektiv unentgeltliche Leistung an einen anderen ist auch eine Schenkung, wie etwa der rechtlich verwandte Fall der Ausitattung eines leibliehenKindes zeigt (i 1624 Abs. 1 BGB). Von der Interessenlage her ist der hier gegebene Fall, daß die Schwiegertochter in einem Ausmaß,dasüber eine Gefälligkeit weit hinausgeht, vonder Schwiegermutter m.it Rücksicht auf die Ehe mit dem leiblichen Sohn und zur Begünstigung des ehelichen^ Zusaiw^nlebens ih einem Familienheim, bedetcht wird, mit den ehebezogenen . (unbenannten). Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar, die nach dOr Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 82, 227, 234 f; s.a.Senatsurteil BGHZ 101, 65, 69) nicht Unter die Ausnahmeregelung des S 1374 Abs. 2 BÖB fallen. Der Unterschied Zur BchenkUng besteh letztlich darin daß ■ es an:,der in S516 BGB vorausgesetzten Einigung über die ■ //"...> Unentgeltlichkeit der. Leistung fehlt (vgl. BGHZ 116, 167, 169 f).In Rechtsprechung und Schrifttum wird bereits befürwortet, die für ehebezogene Zuwendungen entwickelten Grundsätze analog auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1994, 1245; 10. Deutscher Familiengerichtstag aaO S. 89; Heinle FamRZ 1992, 1256, 1257; s.a. Kollhosser NJW 1994, 2313, 2317 f; Heinrich FamRZ 1994, 1245; Palandt/Heinrichs BGB 54. Aufl. §242 Rdn. 160; Bestand der Ehe als Geschäftsgrundlage in solchen Fällen). Teilweise wird auch eine Zweckschenkung angenommen mit der Folge eines Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung bei Scheitern der Ehe (vgl. OLG Kamm FamRZ 1990, 1232, 1233; OLG Köln FamRZ 1994; 1242). Der Senat hält es entsprechend der erstgenannten Ansicht für sachgerecht, Zuwendungen der vorliegenden Art hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 1374 Abs. 2 BGB analog den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln. Wie bei diesen fehlt es für die Annahme einer Schenkung an dem erforderlichen subjektiven Tatbestand: Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders soll die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer (vgl. zu diesem Erfordernis senatsurteil vom 5. April 1989 - iVb zr 35/88 - FamRZ 1989, 835, 836) der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (vgl. senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603). Rechtsgrund der Zuwendung ist damit ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, wie es der Senat auch für Zuwendungen unter Verlobten angenommen hat (vgl. BGHZ 115, 261, 265). Wenn somit eine Schenkung nicht angenommen werden kann, scheidet auch der Unterfall der Zweckschenkung aus. Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung, zu dem es unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt beim Schaltern der Ehe kommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1983 - V ZR 67/82 - NJW 1984, 233), ist bei Leistungen während der Ehe unter Ehegatten - vor allem bei Gütertrennung - zugunsten eines Ausgleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgegeben worden (vgl. Senatsurteil BGHZ 115 aaO 262 m.w.N.). Die flexible Abwicklung nach diesen Grundsätzen (dazu im einzelnen BGHZ84, 361, 368) trägt gegebenenfalls auch in Fällen der vorliegenden Art besser dem Umstand Rechnung, daß der begünstigte Ehegatte die Zuwendung jedenfalls insoweit behalten darf, als die Ehe Bestand gehabt hat und daher der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht worden ist, und daß im Falle der Scheidung deswegen in der Regel das Zugewendete nicht voll wird zurückgegeben werden müssen. Auch wenn danach den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht in allen Punkten zu folgen ist - die Anwendung der Grundsätze für ehebezogene Zuwendungen ist ausdrücklich offengelassen worden - ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts' daß die Mutter des Klägers im Verhältnis zur Beklagten keinen Schenkungswillen hatte und dies im Zusammenhang mit der Zuwendung auch zu dem Ausdruck gebracht hat. Von Bedeutung ist vor allem, daß die Beklagte das Geld nicht einseitig für persönliche Zwecke verwenden durfte, sondern daß dieses durch Ablösung von Belastungen des Familienheims auf Dauer der Ehegemeinschaft zugute kommen sollte. Die Anwendung des S 1374 Abs. 2 BGB scheidet damit aus. 3. Die Revision macht hilfsweise geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß von seinem Standpunkt aus ein Rückgewähranspruch der Mutter gegen die Beklagte wegen Wegfalls der Gesci>äftsgrundlage oder aus § '812 Abs. l bgb in Betracht käme. Um eine doppelte Inanspruchnahme der Beklagten zu vermeiden, hätte daher dieserRückgewähranspruch iedenfallsals Verbindlichkeitin dasEndverraögender Beklagten aufgenommen werden müssen. Aus den Darlegungen des angefochteiieh Urteils geht hervor, daß das Berufungsgericht diese Frage nicht Übersehen hat, sohdem letztlich einen Rückgewähranspruch der Mutter gegen die Beklagte verneinthat. Es hat festgestellt,Ge-schäftsgrundlage der Zuwendung sei die Erwartung gewesen, .■ dak hingegebene Geld werde der.Gemeinschaft der Eheleute zugute kommen und diese auf Dauer wirtschaftlich stärken. Mit den Scheitern der Ehe der Parteien sei die Mutter in dieser iEz^rtu^ ezkttäuscht worden. Hätte sie das Scheitern der Ehe in Betracht gezogen, hätte sie deren Fortbestand zur Bedingung erhobt. Der eingetretene Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertige Jber nur eine Anpassung in der Weise, daß der Kläger im Rahmen des Zugewinnausgleichs an dem Wert dervZuwendung teilhabe. Denn die kutter hätte ^ in Kenntnis der späteren Entwicklung ihre Leistung ebenfalls erbracht* nur ia diesem Falle vollan ihren Sohn. Es bleibe daher dabei: daß sich die Abwickit^g ausschließliche im Rahmen des Zugewinnsusgleichs zu vollziehen habe. Dem ist im Ergebnis s?u folgen. Soweit Zuwendungen der vorliegenden Art in den Zugewinnausgleich einbezogenwerden und dadurch ihr Wert Je nach Lage des Einzelfalls mehr oder weniger an den Abkömmling des Zuwenders zurückfließt (vgl. 10 - Reinecke/Tiedtke WH 1982, 946, 952 ff)# muß# wie die Revision zu Recht geltend macht, eine doppelte Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers vermieden werden, die dadurch ein-treten könnte, daß dieser zusätzlich einemRückgewähran-spruch des Zuwenders ausgesetzt ist. Dies könnte in der Weise geschehen, daß der Rückgewähranspruch als Verbindlichkeit in das Endvermögen des Zuwendungsempfängers aufgenommen wird (so auchlö. Deutscher Familiengerichtstag aaö S, 85 } ," wenn dabei auch die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Prozeß über den Zugewinnausgleich und über den Rückgewähranspruch in Kauf genommen werdenmpß. indessen hat das Berufungsgericht zutreffend.erkannt, daß unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen ein derartiger Rückgewähranspruch der Mutter des Klägers weder aus s 812 Abs. 1 BGB (s. oben) noch aufgrund Wegfalls derGeschäfts-grundlage begründet und daher im Endvermögen der Beklagten nicht: 'zü;.i>erücksichtigenv:isf Bei ihrer Zuwendung verfolgte die Mutter des Klägers nicht auch eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen (anders als etwain däiivom 010 öld^ 1952, 308 - Aufnahme im Fal 1 der P flegebedürftigkeit - und OLG Köln aaö - Einräumung einesNießbrauchs aufLebenszeit - entschiedenen Fällen) , sondern sie wollte nur die ihegemein-schaft ihres Sohnes begünstigen« Bei Vorausschaudesspäte-ren Scheiterns der Ehe hätte sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht von der Zuwendung abgesehen, sondern sie hätte sie ebenfalls erbracht, allerdings in vollem Umfang an ihren Sohn mit dessen uneingeschränkter 'Dispositionsfreiheit. In diesem gedachtet Fall hätte die teilweise Weitergabe des Geldes an die Beklagte eine sogenannte Kettenschenkung dargestellt, bei der ein Ausgleich -11 - unter den Ehegatten ebenfalls nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattfände. Unter diesen Umständen /kann aber hinsichtlich der Zuwendung der Mutter an die Beklagte nicht davon ausgegangen, werden, daß das Scheitern der Ehe zu einer für die Mutter unzu demutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführthat. Deragemäßbesteht kein Anlaß zu einer Anpassung der Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Mutter £es Klägers (vgl. dazu auch Faiandt/Heinrichs aaO 5 2^42 Rdn* 129 Ein solcher Anlaß könnte aliehfäils bestehen, wenn der Zugewinnausgleich zu keiner angemessenen Begünstigung des Sohnes führen würde, iriS es etwa bei einer hohen Verschuldung der leklagteÜ der Fall wäre. Mach der Rechtsprechung des Senate zu ehebezbgenehZuwendungen unter Ehegatten kann ein Anspruch nach den über den Wegfall der de- V schüftsgrundlagenebendenZugewinnausgleichtreten, wenn das Ergebnis dieses güterrechtllchen Ausgleichs schlechthin unangemessenistundfür den Zuwender unzu demutbar unbillig erscheint (vgl. BGäZ 115, 132, 138 m.w.Mrl. Dieser grund^ satz kann in Fällen der vorliegenden Art entsprechend herangezogen werden und unter ähnlichen Voraussetzungen wie dort zur Annahme eines Anspruchs des Zuwenders wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen, wobei Unangemessenheit und Unzu demutbarkeit hier an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen ist. Eine solche Unange-messehheit des güterrechtlichen Ausgleichs ergibt sich aber vorliegend nicht. Auch bei Berücksichtigiiög eines marktbedingten Wertzuwachses des Familienheims während der Ehe der Parteien ergibt sich, daß etwa die Hälfte des der Beklagten zugewendeten Geldbetrages aufgrund?des ZugewihnausgleiChs an den Kläger fließt. Das kann nicht als unangemessen ange- -12 - ! sehen werden, well diese Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs ünd auch dem We sen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft entspricht (vgl. BGHZ 115 aaO S. 139). Der Standpunkt des Berufungsgerichts ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Blumenröhr Zysk Nonnenkamp Hahne Sprick t