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BGH · XII ZR 58/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 58/04

Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 29. August 2001 - 17 K 165/99 -und aus den zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch des Amtsgerichts Oberhausen, Blatt JP94 in Abteilung III zu den laufenden Nummern 10, 11 02 und 13 eingetragenen Sicherungshypotheken wird einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages eingestellt, soweit die Zwangsvollstreckung nicht durch Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 27. Dezember 2001 in Verbindung mit dem Beschluss vom 21.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 58/04
BESCHLUSS
vom 18. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
OLG Düsseldorf - Az. 1-14 U 221/03 vom 05.03.2004; LG Duisburg - Az. 6 O 452/01 vom 01.07.2003,
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
 beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 29. August 2001 - 17 K 165/99 -und aus den zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch des Amtsgerichts Oberhausen, Blatt JP94 in Abteilung III zu den laufenden Nummern 10, 11	02	und	13	eingetragenen
 Sicherungshypotheken wird einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages eingestellt, soweit die Zwangsvollstreckung nicht durch Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 27. Dezember 2001 in Verbindung mit dem Beschluss vom 21. September 2006 noch eingestellt ist.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen, weil die Sache hinsichtlich der von der Einstellung durch den Senat nicht erfassten Forderung hier nicht angefallen ist und im Übrigen die Voraussetzungen für eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung nicht dargelegt und glaubhaft gemacht sind.
Hahne	Sprick	Weber-Monecke
 Wagenitz
Fuchs