BGH · XII ZR 58/04 vom 22.11.2006
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
1 Der Anordnung gemäß § 769 ZPO durch den Senat steht nicht entgegen, dass der Kläger im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (zur diesbezüglichen Obliegenheit bei Vollstreckungsschutzanträgen gemäß §§ 712, 714, 719 Abs. 2 ZPO vgl. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088, vom 4. Dezember 2001 die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 400.000 DM angeordnet. Die Beklagte hat erst nach teilweisem Abschluss der Berufungsinstanz durch Teilurteil vom 5. Somit durfte der Kläger bis zur Aufhebung des Beschlusses durch das Landgericht Duisburg mit Beschluss vom 21. 3 Dies rechtfertigt die vorliegende Ausnahme von dem Grundsatz, dass Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nur Erfolg haben können, wenn ein entsprechender Antrag schon in der Berufungsinstanz gestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom 6. 4 Der Senat hat die Interessen der Parteien, die bei der hier getroffenen Ermessensentscheidung gemäß § 769 ZPO jedenfalls dann, wenn die Zwangsvollstreckung -wie hier- nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt wird (vgl. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sowohl der Verlauf der zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreitigkeiten als auch die der Beklagten drohende Insolvenz eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss (nur) gegen Sicherheitsleistung durch den Kläger rechtfertigt.