Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Die Beklagte kann nichts daraus herleiten, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, die Aussagen der Zeugen K.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 57/97 vom 16. Dezember 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1997 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 81.273 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Die Beklagte kann nichts daraus herleiten, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, die Aussagen der Zeugen K. und G. zu protokollieren. Bezüglich der Zeugin G. konnte es nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO von einer Protokollierung absehen. Bezüglich des Zeugen K. liegt zwar ein Verfahrensfehler vor; dieser bleibt jedoch revisionsrechtlich ohne Folgen, weil sich die Angaben, die der Zeuge bei seiner Vernehmung gemacht hat, hinreichend deutlich aus den Ent- scheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 141/91 - NJW-RR 1993, 519, 520 m.N.). Blumenrohr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke