* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 57/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 57/93

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft über seine gesamten Einkünfte in der Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 450 DM festgesetzt und nach mündlicher Verhandlung die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM nicht übersteige (§ 511a Abs. 1 ZPO a.F.). 1. Das Oberlandesgericht führt aus, der Wert des Beschwerdegegenstandes richte sich nach dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Setze man für die Zeit, die der Beklagte selbst aufwenden müsse, um die Auskunft über seine Einkünfte innerhalb des einen Jahres zu erteilen, bei einem Zeitaufwand von etwa 4 Stunden einen Betrag von etwa 200 DM an, so ergebe sich ein Gesamtaufwand von nicht mehr als 650 DM. Sie beanstandet, das Berufungsgericht habe nur auf die vom Beklagten für 1990 abgegebene Steuererklärung und den Steuerbescheid für 1990 abgestellt. Da der Beklagte zur Vorlage einer Urkunde (Steuererklärung) verurteilt worden sei, die noch nicht existiere, bedürfe es der Prüfung, ob das Gericht sich dieser Tatsache bewußt gewesen sei und den Beklagten auch zur Erstellung dieses Rechenwerkes habe verpflichten wollen. Von einer solchen Absicht des Gerichts sei auszugehen, da sich das Unterhaltsbegehren der Klägerin auf den Zeitraum 1991 beziehe. 2. a) Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Bemessung des Beschwerdewertes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, auf seiten des Verurteilten dessen Interesse maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist - von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl. b) Die Revision versteht das amtsgerichtliche Urteil dahin, es habe den Beklagten dazu verurteilt, die Steuererklärung für das Jahr 1991 zu erstellen. Dezember 1991 u.a. durch Vorlage der Steuererklärung sowie des letzten Steuerbescheides des Finanzamts zu belegen, ist vielmehr dahin zu verstehen, daß der Beklagte diese Unterlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen hat. Das Amtsgericht mag angenommen haben, dem Beklagten lägen die Steuererklärung und der Steuerbescheid für das Jahr 1991 bereits vor. eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seiner Einlegung zu beurteilen ist und daher für das Erreichen seiner Berufungssumme auf den Aufwand abzustellen ist der zur Zeit der Berufungseinlegung für die Erfüllung des vom Amtsgericht Zuerkannten erforderlich war (vgl. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 2), kommt es bei richtigem Verständnis des amtsgerichtlichen Urteils auf die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 1991 nicht an. Diese Gefahr hat das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt, sondern sich darauf beschränkt, bei seiner Bemessung des Abwehrinteresses die Kosten zu berücksichtigen, die der Beklagte aufbringen müßte, um einer Zwangsvollstreckung wegen des (ebenfalls noch nicht vorliegenden) Steuerbescheides entgegenzutreten (vgl. Denn auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes steht außer Zweifel, daß das Abwehrinteresse des Beklagten nicht mit einem die Berufungssumme erreichenden Wert bemessen werden kann (vgl. Das Berufungsgericht hat die etwaigen Kosten des Beklagten, die er aufwenden müßte, um einer Zwangsvollstrekkung wegen der Vorlage des Steuerbescheids zu begegnen, auf höchstens 300 DM geschätzt. Würde gegen den Beklagten auch wegen Herausgabe der Steuererklärung vollstreckt, so würden sich zwar die von ihm aufzuwendenen Kosten erhöhen, jedoch nicht in einem Maße, daß - auch unter Berücksichtigung der übrigen ihm entstehenden Kosten - der Betrag von 1.200 DM überschritten würde. Würden wegen der Vorlage von Steuererklärung und Steuerbescheid zwei getrennte Vollstreckungsaufträge erteilt, so würden vom Beklagten allenfalls insgesamt 600 DM an Kosten aufzuwenden sein, um sie abzuwehren. Zusammen mit den von der Revision nicht beanstandeten Kosten für die Beschaffung von Bankbestätigungen von höchstens 100 DM und dem eigenen Aufwand des Beklagten für die Auskunftserteilung in Höhe von ca. Daß dem Beklagten über die erörterten Aufwendungen hinaus weitere Kosten entstehen würden, die das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 57 BRAGO
KostenSteuererklärungOberlandesgerichtVorlageAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES
XII ZR 57/93	URTEIL Verkündet am: 22. September 1993 Riegel Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
	in der Familiensache
 Alexander M	, G^B^straße 22,
	Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
	gegen
 Elisabeth M ^	, SfPH^straße 1,
	Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin	F.
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Gerber
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 1993 wird zurückgewiesen .
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Wege der Stufenklage nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft über seine gesamten Einkünfte in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 zu erteilen und darüber Belege vorzulegen, insbesondere über
a)	Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit durch
3
Vorlage entsprechender Lohnund Gehaltsabrechnungen,
b)	Vorlage der Steuererklärung sowie des letzten Steuerbescheides des Finanzamtes,
c)	Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Vorlage der Bankbestätigungen, insbesondere über Termingeldzinsen auf dem Konto der Volksbank 0.
Kto.Nr. 406742176,
d)	sonstige Einkünfte, insbesondere Tantiemen/Provisio-nen des Arbeitgebers.
Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 450 DM festgesetzt und nach mündlicher Verhandlung die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM nicht übersteige (§ 511a Abs. 1 ZPO a.F.). Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidunqsgründe:
1. Das Oberlandesgericht führt aus, der Wert des Beschwerdegegenstandes richte sich nach dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei komme es in der Regel auf den Aufwand an, der für ihn mit der Erfüllung der Auskunftspflicht entstehe. Dieser Aufwand liege hier deutlich unter 1.200 DM. Soweit es um die Vorlage von Bankbestätigungen gehe, seien nicht mehr als 100 DM anzusetzen. Da nach eigener Darstellung des Beklagten eine
4
Steuererklärung für d^.s Jahr 1990 abgegeben worden sei, könne eine Ablichtung ohne außergewöhnlich hohe Kosten selbst dann vorgelegt werden, wenn diese Ablichtung beim Finanzamt beschafft werden müsse. Hierfür seien höchstens 50 DM aufzuwenden. Soweit sich d4r Beklagte darauf berufe, daß kein Steuerbescheid ergangen sei, seien bei der Bemessung der Beschwer die Kosten anzusetzen, die der Beklagte aufbringen müßte, um eine Zwangsvollstreckung abzuwehren. Die insoweit entstehenden Gebühren dürften einen Betrag von 300 DM nicht übersteigen. Setze man für die Zeit, die der Beklagte selbst aufwenden müsse, um die Auskunft über seine Einkünfte innerhalb des einen Jahres zu erteilen, bei einem Zeitaufwand von etwa 4 Stunden einen Betrag von etwa 200 DM an, so ergebe sich ein Gesamtaufwand von nicht mehr als 650 DM.
Die Revision hält diese Beurteilung für ermessensfehlerhaft. Sie beanstandet, das Berufungsgericht habe nur auf die vom Beklagten für 1990 abgegebene Steuererklärung und den Steuerbescheid für 1990 abgestellt. Es habe sich nicht mit der für 1991 zu erstellenden Steuererklärung auseinandergesetzt. Da der Beklagte zur Vorlage einer Urkunde (Steuererklärung) verurteilt worden sei, die noch nicht existiere, bedürfe es der Prüfung, ob das Gericht sich dieser Tatsache bewußt gewesen sei und den Beklagten auch zur Erstellung dieses Rechenwerkes habe verpflichten wollen.
Von einer solchen Absicht des Gerichts sei auszugehen, da sich das Unterhaltsbegehren der Klägerin auf den Zeitraum 1991 beziehe. Bei der Wertbemessung seien daher die für die Anfertigung der Steuererklärung 1991 erforderlichen Kosten zu berücksichtigen. Als Österreicher sei der Beklagte mit
5
der deutschen Steuergesetzgebung nicht vertraut. Er sei zu. Abgabe einer Steuererklärung nur mit Hilfe eines Steuerberaters in der Lage, der ein Honorar von weit über 1.200 DM verlange.
Damit bleibt die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
2. a) Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Bemessung des Beschwerdewertes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, auf seiten des Verurteilten dessen Interesse maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist - von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 -FamRZ 1989, 157 und vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90 -FamRZ 1990, 1225, 1226; Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 96/90 - FamRZ 1991, 315 m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. November 1991 - VIII ZR 37/91 - WM 1992, 289 m.N. = BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 13).
Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses durch das Berufungsgericht kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. Se-
6
natsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand/14; vom 22. Februar 1989
-	IVb ZB 186/88 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7). Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn das Oberlandesgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat.
b) Die Revision versteht das amtsgerichtliche Urteil dahin, es habe den Beklagten dazu verurteilt, die Steuererklärung für das Jahr 1991 zu erstellen. So ist jedoch weder der Klageantrag vom 14. April 1992 noch das Urteil des Familiengerichts, das jenen Antrag wörtlich übernommen hat, gemeint. Die Verurteilung, die Einkünfte in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 u.a. durch Vorlage der Steuererklärung sowie des letzten Steuerbescheides des Finanzamts zu belegen, ist vielmehr dahin zu verstehen, daß der Beklagte diese Unterlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen hat. Dieses Verständnis wird durch die Urteilsgründe, die für die Auslegung eines Urteilstenors herangezogen werden können (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 18. Aufl. § 704 Rdn. 5), bestätigt. Darin ist nicht davon die Rede, daß der Beklagte die Steuererklärung anzufertigen habe.
Das Amtsgericht mag angenommen haben, dem Beklagten lägen die Steuererklärung und der Steuerbescheid für das Jahr 1991 bereits vor. Wenn diese Annahme nicht zutraf, wie die Revision geltend macht, hat das amtsgerichtliche Urteil insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Denn eine Vollstreckung ist unzulässig, soweit die titulierte Leistung unmöglich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989
-	IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, 732). Da die Zulässigkeit
7
eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seiner Einlegung zu beurteilen ist und daher für das Erreichen seiner Berufungssumme auf den Aufwand abzustellen ist der zur Zeit der Berufungseinlegung für die Erfüllung des vom Amtsgericht Zuerkannten erforderlich war (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 2), kommt es bei richtigem Verständnis des amtsgerichtlichen Urteils auf die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 1991 nicht an.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung war allerdings nicht auszuschließen, daß der Beklagte (auch) wegen der Vorlage der Steuererklärung für 1991 von der Klägerin bedrängt werde und etwaigen Vollstreckungsversuchen werde entgegentreten müssen. Diese Gefahr hat das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt, sondern sich darauf beschränkt, bei seiner Bemessung des Abwehrinteresses die Kosten zu berücksichtigen, die der Beklagte aufbringen müßte, um einer Zwangsvollstreckung wegen des (ebenfalls noch nicht vorliegenden) Steuerbescheides entgegenzutreten (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; vom 18. Oktober 1988 - IVb ZR 86/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 12). Dieser Ermessensfehler stellt jedoch die angegriffene Entscheidung nicht in Frage. Denn auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes steht außer Zweifel, daß das Abwehrinteresse des Beklagten nicht mit einem die Berufungssumme erreichenden Wert bemessen werden kann (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO) .
8
Das Berufungsgericht hat die etwaigen Kosten des Beklagten, die er aufwenden müßte, um einer Zwangsvollstrekkung wegen der Vorlage des Steuerbescheids zu begegnen, auf höchstens 300 DM geschätzt. Diese Schätzung wird von der Revision nicht angegriffen; sie begegnet auch keinen Bedenken (§ 57 Abs. 1 BRAGO; Gerold/Schmidt/von Eicken, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte 11. Aufl. § 57 Rdn. 18). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, es handele sich um den Steuerbescheid für 1990. Würde gegen den Beklagten auch wegen Herausgabe der Steuererklärung vollstreckt, so würden sich zwar die von ihm aufzuwendenen Kosten erhöhen, jedoch nicht in einem Maße, daß - auch unter Berücksichtigung der übrigen ihm entstehenden Kosten - der Betrag von 1.200 DM überschritten würde. Würden wegen der Vorlage von Steuererklärung und Steuerbescheid zwei getrennte Vollstreckungsaufträge erteilt, so würden vom Beklagten allenfalls insgesamt 600 DM an Kosten aufzuwenden sein, um sie abzuwehren. Zusammen mit den von der Revision nicht beanstandeten Kosten für die Beschaffung von Bankbestätigungen von höchstens 100 DM und dem eigenen Aufwand des Beklagten für die Auskunftserteilung in Höhe von ca. 200 DM wären 1.200 DM nicht überschritten. Erst recht blieben die Kosten hinter diesem Betrag zurück, wenn ein einziger Vollstreckungsauftrag hinsichtlich beider Unterlagen erteilt würde. In diesem Fall könnte sich zwar der Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens erhöhen (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO), jedoch blieben wegen der Degression der Gebührentabelle die Kosten stets geringer als bei einer getrennten Auftragserteilung und damit insgesamt unter 600 DM.
Daß dem Beklagten über die erörterten Aufwendungen hinaus weitere Kosten entstehen würden, die das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
Blumenrohr
 Knauber
Krohn
 Gerber
Zysk