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BGH · XII ZR 55/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 55/08

a) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zu demutbar gewesen wäre (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 6. b) Weil der Vollstreckungsschutz durch das Revisionsgericht nach § 719 ZPO grundsätzlich einen Schutzantrag nach § 712 ZPO im Berufungsverfahren voraussetzt, darf das Berufungsgericht den Schutzantrag nicht mit der pauschalen Begründung zurückweisen, die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 707, 719 ZPO verdränge regelmäßig den Vollstreckungsschutz nach §712 ZPO (Abgrenzung zu OLG Stuttgart MDR 1998, 858). c) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 10. 1 Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Den beantragten Vollstreckungsschutz nach §712 ZPO hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil der Schutzantrag nach §712 ZPO regelmäßig durch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach den §§ 707, 719 ZPO zu beantragen, verdrängt werde. Die Nichtzulassungsbeschwerde habe auch hinreichende Erfolgsaussicht, weil das Berufungsgericht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe und wegen dieser Divergenz die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei. Juni 2006 - XII ZR 80/06- NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. Juni 2006 - XII ZR 80/06- NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Antrag nach § 719 ZPO im Verfahren der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde umgekehrt voraus, dass im Berufungsverfahren ein Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt war (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 -XIIZR 80/06- NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. Wird aber ein solcher Antrag verlangt, um überhaupt Vollstreckungsschutz zu erlangen, kann diese Rechtsschutzmöglichkeit nicht regelmäßig hinter dem Vollstreckungsschutz nach § 719 ZPO zurücktreten.

Zitierte Normen: § 712 ZPO
ZwangsvollstreckungNichtzulassungsbeschwerdeDüsseldorfBerufungsgerichtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 55/08
vom 4. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:______________ja
ZPO §§712, 719
a)	Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zu demutbar gewesen wäre (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).
b)	Weil der Vollstreckungsschutz durch das Revisionsgericht nach § 719 ZPO grundsätzlich einen Schutzantrag nach § 712 ZPO im Berufungsverfahren voraussetzt, darf das Berufungsgericht den Schutzantrag nicht mit der pauschalen Begründung zurückweisen, die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 707, 719 ZPO verdränge regelmäßig den Vollstreckungsschutz nach §712 ZPO (Abgrenzung zu OLG Stuttgart MDR 1998, 858).
c)	Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 -VIII ZR 208/05 - WuM 2005, 735, 736 und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01 - FamRZ 2003, 372, 373).
BGH, Beschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. April 2008 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2007 zur Räumung und Herausgabe gepachteter Gewerberäume in der E. Straße in D.	verurteilt	worden. Die Beklagte darf
 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht mit einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil vom 3. April 2008 zurückgewiesen. Den beantragten Vollstreckungsschutz nach §712 ZPO hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil der Schutzantrag nach §712 ZPO regelmäßig durch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach den §§ 707, 719 ZPO zu beantragen, verdrängt werde. Eine Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
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2	Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verlän-
gerter Begründungsfrist beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil vorläufig einzustellen. Ihr durch die Zwangsvollstreckung drohender Existenzverlust wiege deutlich schwerer als eine Verzögerung der Räumungsvollstreckung für den Kläger. Die Nichtzulassungsbeschwerde habe auch hinreichende Erfolgsaussicht, weil das Berufungsgericht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe und wegen dieser Divergenz die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei.
3	Der	Einstellungsantrag	der	Beklagten	ist	nicht	begründet.
4	1.	Allerdings scheitert die Erfolgsaussicht nicht schon daran, dass die
 Beklagte im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hätte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06- NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 -XIIZR 173/02-NJW-RR 2002, 1650). Denn einen solchen Antrag hatte die Beklagte schon im Berufungsverfahren gestellt.
5	Soweit	das	Berufungsgericht	der	Beklagten	den	beantragten	Vollstre-
ckungsschutz versagt hat, weil die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 707, 719 ZPO regelmäßig einen Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO verdränge (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart MDR 1998, 858), teilt der Senat diese Rechtsauffassung allerdings nicht. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Antrag nach § 719 ZPO im Verfahren der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde umgekehrt voraus, dass im
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Berufungsverfahren ein Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt war (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 -XIIZR 80/06- NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). Wird aber ein solcher Antrag verlangt, um überhaupt Vollstreckungsschutz zu erlangen, kann diese Rechtsschutzmöglichkeit nicht regelmäßig hinter dem Vollstreckungsschutz nach § 719 ZPO zurücktreten.
6	2.	Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist
 hier aber deswegen zurückzuweisen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 -VIIIZR 208/05- WuM 2005, 735, 736 und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01 - FamRZ 2003, 372, 373 jeweils a.E.).
7	Die	Revision	ist	weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che noch zur Fortbildung des Rechts, noch - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonach die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen in der schriftlichen Urkunde niedergelegt oder jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend bestimmbar sein müssen (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 2008 -XIIZR 69/06- zur Veröffentlichung bestimmt und vom 25. Juli 2007
- XII ZR 143/05 - NJW 2007, 3202). Solches hat das Berufungsgericht hier ohne Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs oder gegen sonstige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall zutreffend verneint.
Hahne
 Fuchs
Dose
 Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2007 -70 227/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2008 -1-10 U 137/07 -
Vezina