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BGH · XII ZR 54/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 54/08

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2 Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin zur Erfolgsaussicht der beabsichtigten Revision nicht übergangen. Mai 2004 -1 ZR 197/03-NJW 2004, 3188 f.) - überprüft, ob eine Revision Aussicht auf Erfolg hätte. Dabei ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass das Berufungsurteil sämtlichen Angriffen standhält - auch den erhobenen Gehörsrügen - und die beabsichtigte Revision auch sonst keine Erfolgsaussicht hat.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
BerufungsurteilAnhörungsrügeErfolgsaussichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 54/08
vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
2	Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin zur Erfolgsaussicht der beabsichtigten Revision nicht übergangen. Vielmehr hat er - wie es infolge des Wegfalls des ursprünglich gegebenen Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich war (BGH Beschlüsse vom 8. September 2004 -VZR 260/03- NJW 2005, 154, 155 f. und vom 6. Mai 2004 -1 ZR 197/03-NJW 2004, 3188 f.) - überprüft, ob eine Revision Aussicht auf Erfolg hätte. Er hat sich nicht nur mit sämtlichen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Berufungsurteil erhobenen Angriffen befasst, sondern er hat das Berufungsurteil auch darüber hinaus revisionsrechtlich überprüft. Dabei ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass das Berufungsurteil sämtlichen Angriffen standhält - auch den erhobenen Gehörsrügen - und die beabsichtigte Revision auch sonst keine Erfolgsaussicht hat. Sofern dies im Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 nicht vollständig zu dem Ausdruck kommen sollte, wäre darin allenfalls ein auf einem Versehen bei der Abfassung beruhender Begründungsmangel zu sehen, jedoch keine (entscheidungserhebliche) Gehörsverletzung.
-3-
3	Von	einer	weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwen-
dung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63, 64).
Hahne
 Dose
Klinkhammer
 Schilling
Günter
 Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 04.01.2007 -40 454/05 -OLG Jena, Entscheidung vom 13.03.2008 - 1 U 130/07 -