Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 54/03 vom 10. August 2005 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf-Az. 10 U 182/01 vom 16.01.2003; LG Düsseldorf - Az. 8 O 281/00 vom 22.08.2001; Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 65.266 € Vezina Dose Hahne Sprick Wagenitz