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BGH · XII ZR 54/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 54/01

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Zwar tragen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Beweislast die Entscheidung nicht (vgl. Im Ergebnis kann die Entscheidung aber jedenfalls deshalb bestehen bleiben, weil der Klägerin ein eigenes erhebliches Mitverschulden aufgrund des Umstandes zuzurechnen ist, daß sie den Vermieter nicht abgemahnt hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11HahnZPONJWOberlandesgerichtsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 54/01
11. September 2002 in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
 Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2000 wird nicht
 angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 42.981,75 €
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Zwar tragen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Beweislast die Entscheidung nicht (vgl. BGHZ 126, 124; Urteil vom 26. November 1997-XII ZR 28/96- NJW 1998, 594).
Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Beweiswürdigung der landgerichtlichen Zeugenaussage (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 - I ZR 25/89 - NJW 1991, 1183). Im Ergebnis kann die Entscheidung aber jedenfalls deshalb bestehen bleiben, weil der Klägerin ein eigenes erhebliches Mitverschulden aufgrund des Umstandes zuzurechnen ist, daß sie den Vermieter nicht abgemahnt hat.
Hahne
 Sprick	Weber-Monecke
 Wagenitz
Fuchs