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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 25. Die analog § 565 Abs. 2 ZPO gegebene Bindungswirkung eines ein Landgerichtsurteil aufhebenden oberlandesgerichtlichen Urteils beschränkt sich auf die unmittelbaren Aufhebungsgründe, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dezember 1993 des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen hat, stützen sich für die Aufhebung nur darauf, daß das Landgericht verfahrensfehlerhaft den Behauptungen der Beklagten zur treuwidrigen Behinderung der Räumung seitens der Klägerin und zur Herkunft des Sondermülls nicht nachgegangen sei. Juni 1992 zu verweisen, mit dem das Oberlandesgericht die Beklagte zur Räumung verurteilt hat (vgl. Der Beklagten ist es aufgrund dieses Urteils verwehrt, sich im vorliegenden Verfahren darauf zu berufen, nicht zur Räumung verpflichtet zu sein (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
OberlandesgerichtRäumungLandgerichtZPORevision

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 7. Februar 1997 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 111.593 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die analog § 565 Abs. 2 ZPO gegebene Bindungswirkung eines ein Landgerichtsurteil aufhebenden oberlandesgerichtlichen Urteils beschränkt sich auf die unmittelbaren Aufhebungsgründe, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Soweit diese Gründe nicht betroffen sind, ist das Landgericht in seiner neuen Beurteilung frei (vgl. BGHZ 22, 370,
 377; 132, 6, 10; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1958 -VIIIZR 80/56- MDR 1959, 121). Die rechtskräftigen Urteile vom 22. April und 11. November 1994, mit denen das Oberlandesgericht das Teilurteil vom 17. März und das Schlußurteil vom 1. Dezember 1993 des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen hat, stützen sich für die Aufhebung nur darauf, daß das Landgericht verfahrensfehlerhaft den Behauptungen der Beklagten zur treuwidrigen Behinderung der Räumung seitens der Klägerin und zur Herkunft des Sondermülls nicht nachgegangen sei. Zur Frage der Rechtskraftwirkung des früheren Räumungsurteils des Oberlandesgerichts vom 19. Juni 1992 verhalten sie sich dagegen nicht. Das Landgericht war daher auch nach Zurückverweisung nicht gehindert, in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1995 auf das rechtskräftige Urteil vom 19. Juni 1992 zu verweisen, mit dem das Oberlandesgericht die Beklagte zur Räumung verurteilt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 1958 aaO). Der Beklagten ist es aufgrund dieses Urteils verwehrt, sich im vorliegenden Verfahren darauf zu berufen, nicht zur Räumung verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1969 - VIIIZR 97/67 - NJW 1969, 1064, 1065).
Blumenrohr	Hahne	Gerber
 Sprick	Weber-Monecke