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BGH · XII ZR 52/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 52/11

April 2012 durch den Richter Dose, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Maßgebend ist vielmehr der materielle Inhalt des Begehrens (BGH Urteil vom 27. Aspekte von Rechtsverhältnissen oder der Bestand eines Rechtsverhältnisses zur Feststellung gestellt, entscheiden die Rechtsfolgen, die sich im Insolvenzverfahren daraus ergeben können, über die Einordnung des Rechtsstreits. 3 Hier geht es der Klägerin und ihren Streithelferinnen zu 1 und 2 um den Fortbestand des Garagenvertrages bis zu dem vertraglich vereinbarten Ende im Jahr 2037 (Klaganträge Ziff.1 und 2). Die Frage, ob der Vertrag von dem Beklagten wirksam gemäß § 544 BGB gekündigt werden konnte (Klagantrag Ziff.3), ist bloße Vorfrage hierzu und kann nicht Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein (vgl. Der Klagantrag Ziff.3 ist deshalb unter Berücksichtigung seines Sinns dahin umzudeuten, dass - entsprechend den Klaganträgen Ziff.1 und 2 - Feststellung des Fortbestehens des Garagenvertrages beantragt wird.

Zitierte Normen: § 239 ZPO § 85 InsO § 544 BGB § 108 InsO
FeststellungPassivprozessInsONJW

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 52/11
vom 4. April 2012 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den Richter Dose, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
 beschlossen:
Die Anträge der Streithelferinnen der Klägerin zu 1 und zu 2, den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zur Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerden und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden, werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Rechtsstreit	ist	als	Passivprozess	einzuordnen,	für	dessen	Aufnah-
me eine entsprechende Anwendung von § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht vorgesehen ist (vgl. § 85 Abs. 1 InsO).
2	Für	die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktiv- oder Passivprozess
 kommt es allerdings nicht auf die konkrete Parteirolle an. Maßgebend ist vielmehr der materielle Inhalt des Begehrens (BGH Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93- NJW 1995, 1750; Kübler/Prütting/Bork/Lüke InsO Stand November 2011 § 85 Rn. 53 mwN). Bei den hier relevanten Feststellungsanträgen zu 1 a, 2 und 3 ist deshalb auf das Rechtsschutzziel abzustellen (Jaeger/Windel InsO § 85 Rn. 116; Kayser in HK-lnsO 6. Aufl. § 85 Rn. 51). Werden einzelne
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Aspekte von Rechtsverhältnissen oder der Bestand eines Rechtsverhältnisses zur Feststellung gestellt, entscheiden die Rechtsfolgen, die sich im Insolvenzverfahren daraus ergeben können, über die Einordnung des Rechtsstreits.
3	Hier geht es der Klägerin und ihren Streithelferinnen zu 1 und 2 um den
 Fortbestand des Garagenvertrages bis zu dem vertraglich vereinbarten Ende im Jahr 2037 (Klaganträge Ziff. 1 und 2). Die Frage, ob der Vertrag von dem Beklagten wirksam gemäß § 544 BGB gekündigt werden konnte (Klagantrag Ziff. 3), ist bloße Vorfrage hierzu und kann nicht Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356 mwN). Der Klagantrag Ziff. 3 ist deshalb unter Berücksichtigung seines Sinns dahin umzudeuten, dass - entsprechend den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 - Feststellung des Fortbestehens des Garagenvertrages beantragt wird.
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4	Das	Fortbestehen	des	von	dem	Berufungsgericht als Mietvertrag einge-
ordneten Garagenvertrags wirkt gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 108 Abs. 1 InsO zu Lasten der Teilungsmasse. Es handelt sich deshalb um einen Passiv-und nicht um einen Aktivprozess.
Dose	Vezina	Schilling
 Günter
Nedden-Boeger
 Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.04.2006 -12 0 532/04 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.04.2007 - 24 U 117/06 -