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BGH · XII ZR 50/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 50/91

Sie ging im gleichen Jahr eine neue Ehe ein und wählte mit ihrem jetzigen Ehemann, der im Kalenderjahr 1986 einen Bruttoarbeitslohn von 61.142 DM bezog, für dieses Jahr die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Januar 1987, mit dem er - um für den als Unterhalt abgehobenen Sparbetrag den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erlangen - ihre Unterschrift unter die "Anlage U" zu seiner Steuererklärung für 1986 erbeten und sich bereit erklärt hatte, "die dafür anfallenden Steuern zu bezahlen". Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (das Urteil ist in FamRZ 1991, 832 ff veröffentlicht) . Danach muß ein Unterhaltsschuldner, der geleistete Unterhaltsbeträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG von seinem zu versteuernden Einkommen absetzt und zu diesem Zweck den Unterhaltsberechtigten die Anlage U zur Einkommensteuererklärung unterzeichnen läßt, diesem die ihm gemäß § 22 Nr. 1 a EStG durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge entstehende Steuerlast erstatten (ständige Rechtsprechung des Senats; Urteile vom 23. Die Revision macht nicht geltend und es ist auch kein Grund für die Annahme ersichtlich, daß der Beklagte mit seiner Erklärung vom 7. Insbesondere hat die Klägerin nicht vorgetragen, sie habe*den Beklagten darauf hingewiesen, daß sie mit ihrem jetzigen Ehemann die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1986 beantragt habe und Ersatz auch für solche eingebüßten Steuervorteile ver- 2. Gestützt auf eine Auskunft des Finanzamts Karlsruhe-Durlach hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Bezug von 10.000 DM im Jahre 1986 keine Einkommen- oder Kirchensteuerschuld der Klägerin nach sich gezogen hätte, wenn sie nicht wieder geheiratet hätte oder als Verheiratete getrennt veranlagt worden wäre. Ihre Steuerpflicht ist erst dadurch eingetreten, daß sie mit ihrem jetzigen Ehemann für 1986 die steuerliche Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gewählt hat und der abgehobene Teilbetrag in den Gesamtbetrag der Einkünfte beider Eheleute eingeflossen ist. Darin liegt indessen, wie das Berufungsgericht zu Recht erkannt hat, kein vom Unterhaltsschuldner zu erstattender steuerlicher Nachteil, sondern ein - von den in der neuen Ehe verbundenen Steuerpflichtigen auch erstrebter - Vorteil, weil sie dadurch "gemeinsam als Steuerpflichtiger" mit der Folge behandelt worden sind, daß die tarifliche Einkommensteuer (nur) das Zweifache des Steuerbetrages ausgemacht hat, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach dem Tarif ergab (Splittingverfahren, vgl. § 32a Abs. 5 Satz 1 EStG), Der jetzige Ehemann der Klägerin hat dadurch für seine Einkünfte eine wesentlich günstigere Besteuerung erzielt, als wenn er sie nach der Grundtabelle hätte versteuern müssen. Allerdings hätte er durch das Splittingverfahren einen noch größeren steuerlichen Vorteil erzielt, wenn die Klägerin nicht die vom Sparkonto als Un- Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, die Klägerin besserzustellen als einen Berechtigten, der durch Wiederheirat den Unterhaltsanspruch eingebüßt hat und dessen im Jahr der Wiederheirat noch bezogener Unterhalt aufgrund der Zusammenveranlagung mit seinem neuen Ehegatten in die zur Berechnung der Einkommensteuer maßgeblichen gemeinsamen Ein“ künfte einbezogen wird. Soweit die Revision darauf hinweist, daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Ehegatte der Zusammenveranlagung nicht mit Erfolg widersprechen kann, wenn der allein verdienende andere Ehegatte sie beantragt, führt

Zitierte Normen: § 10 EStG § 242 BGB § 10 EStG § 1586 BGB
EStGEinkommensteuerabgehobensteuerlichgemeinsamKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 50/91
URTEIL
Verkündet am:
29. April 1992 Adomeit
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Roswitha Li
, Am S(
15,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Bernhard
Istraße 9 a,
-NI
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und F.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Senat für Familiensachen - vom 31. Januar 1991 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren verheiratet. Während des Scheidungsverfahrens vereinbarten sie am 23. Juli 1985 zu gerichtlichem Protokoll, daß der Beklagte zu dem Ausgleich der nachehelichen Unterhaltsansprüche -der Klägerin ein Sparguthaben von 40.000 DM anlegte, über'das die Klägerin in Höhe von jährlich 10.000 DM ab 1985 verfügen durfte. Die Klägerin hob im Jahre 1986 demgemäß 10.000 DM von dem Sparkonto ab. Sie ging im gleichen Jahr eine neue Ehe ein und wählte mit ihrem jetzigen Ehemann, der im Kalenderjahr 1986 einen Bruttoarbeitslohn von 61.142 DM bezog, für dieses Jahr die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Auf der Grundlage des Gesamteinkommens beider Eheleute, in das auf seiten der
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Klägerin nur der vom Sparbuch abgehobene Betrag (nach Abzug einer Werbungskostenpauschale von 200 DM) in Höhe von 9.800 DM eingeflossen war, setzte das Finanzamt durch Ande-rungsbescheid vom 3. Dezember 1987 die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle auf 8.622 DM und die von jedem Ehegatten zu entrichtende Kirchensteuer auf 296,88 DM fest. Das Finanzamt hatte zunächst ohne Berücksichtigung der Einkünfte der Klägerin die Einkommensteuer auf 6.108 DM und die Kirchensteuer auf (2 x 196,32 =) 322,64 DM festgesetzt.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung der Differenz. Sie stützt sich auf ein Schreiben des Beklagten vom 7. Januar 1987, mit dem er - um für den als Unterhalt abgehobenen Sparbetrag den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erlangen - ihre Unterschrift unter die "Anlage U" zu seiner Steuererklärung für 1986 erbeten und sich bereit erklärt hatte, "die dafür anfallenden Steuern zu bezahlen".
Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von 1.102,68 DM nebst Prozeßzinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (das Urteil ist in FamRZ 1991, 832 ff veröffentlicht) . Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, den Beklagten zur Zahlung von 2.575,12 DM nebst Prozeßzinsen zu verurteilen. Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat der Erklärung des Beklagten in seinem Schreiben vom 7. Januar 1987, die bei der Klägerin infolge ihrer Zustimmung zu dem sogenannten begrenzten Realsplitting anfallenden Steuern zu bezahlen, zu Recht keine Bedeutung beigemessen, die über das hinausgeht, was schon kraft Gesetzes (§ 242 BGB) als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gilt. Danach muß ein Unterhaltsschuldner, der geleistete Unterhaltsbeträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG von seinem zu versteuernden Einkommen absetzt und zu diesem Zweck den Unterhaltsberechtigten die Anlage U zur Einkommensteuererklärung unterzeichnen läßt, diesem die ihm gemäß § 22 Nr. 1 a EStG durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge entstehende Steuerlast erstatten (ständige Rechtsprechung des Senats; Urteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983,
576 ff, vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212 und vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 -FamRZ 1985, 1232, 1233) . Die Revision macht nicht geltend und es ist auch kein Grund für die Annahme ersichtlich, daß der Beklagte mit seiner Erklärung vom 7. Januar 1987 eine den Umfang dieser Verbindlichkeit übersteigende Verpflichtung hat übernehmen wollen.' Insbesondere hat die Klägerin nicht vorgetragen, sie habe*den Beklagten darauf hingewiesen, daß sie mit ihrem jetzigen Ehemann die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1986 beantragt habe und Ersatz auch für solche eingebüßten Steuervorteile ver-
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lange, die sich aus der Einbeziehung des Unterhalts in ihre gemeinsamen Einkünfte ergeben würden.
2. Gestützt auf eine Auskunft des Finanzamts Karlsruhe-Durlach hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Bezug von 10.000 DM im Jahre 1986 keine Einkommen- oder Kirchensteuerschuld der Klägerin nach sich gezogen hätte, wenn sie nicht wieder geheiratet hätte oder als Verheiratete getrennt veranlagt worden wäre. So betrachtet ist der Klägerin daher - entgegen der Auffassung der Revision - das als Unterhalt abgehobene Sparguthaben von 10.000 DM ungeschmälert verblieben. Ihre Steuerpflicht ist erst dadurch eingetreten, daß sie mit ihrem jetzigen Ehemann für 1986 die steuerliche Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gewählt hat und der abgehobene Teilbetrag in den Gesamtbetrag der Einkünfte beider Eheleute eingeflossen ist. Darin liegt indessen, wie das Berufungsgericht zu Recht erkannt hat, kein vom Unterhaltsschuldner zu erstattender steuerlicher Nachteil, sondern ein - von den in der neuen Ehe verbundenen Steuerpflichtigen auch erstrebter - Vorteil, weil sie dadurch "gemeinsam als Steuerpflichtiger" mit der Folge behandelt worden sind, daß die tarifliche Einkommensteuer (nur) das Zweifache des Steuerbetrages ausgemacht hat, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach dem Tarif ergab (Splittingverfahren, vgl.
 § 32a Abs. 5 Satz 1 EStG), Der jetzige Ehemann der Klägerin hat dadurch für seine Einkünfte eine wesentlich günstigere Besteuerung erzielt, als wenn er sie nach der Grundtabelle hätte versteuern müssen. Allerdings hätte er durch das Splittingverfahren einen noch größeren steuerlichen Vorteil erzielt, wenn die Klägerin nicht die vom Sparkonto als Un-
terhalt abgehobenen 10.000'DM als eigenes Einkommen in die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer hätte einbringen müssen. Das stellt jedoch keinen Nachteil dar, den der Beklagte unter Billigkeitsgesichtspunkten oder aufgrund seiner Erklärung vom 7. Januar 1987 zu ersetzen hat. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, braucht der Unterhaltspflichtige in solchen Fällen höchstens den steuerlichen Nachteil auszugleichen, der dem Zahlungsempfänger bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) durch die Besteuerung der Bezüge gemäß § 22 Nr. la EStG entstanden wäre (Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Gründe jenes Urteils, auf die ergänzend Bezug genommen wird, gelten in gleicher Weise für einen Fall wie den vorliegenden, in dem der Unterhaltsanspruch nicht gemäß § 1586 Abs. 1 BGB mit der Wiederheirat des Berechtigten erloschen ist, sondern die geschiedenen Ehegatten den nachehelichen Unterhalt vertraglich geregelt haben, ohne für den Fall der Wiederheirat des Berechtigten eine besondere Vereinbarung zu treffen. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, die Klägerin besserzustellen als einen Berechtigten, der durch Wiederheirat den Unterhaltsanspruch eingebüßt hat und dessen im Jahr der Wiederheirat noch bezogener Unterhalt aufgrund der Zusammenveranlagung mit seinem neuen Ehegatten in die zur Berechnung der Einkommensteuer maßgeblichen gemeinsamen Ein“ künfte einbezogen wird.
Soweit die Revision darauf hinweist, daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Ehegatte der Zusammenveranlagung nicht mit Erfolg widersprechen kann, wenn der allein verdienende andere Ehegatte sie beantragt, führt
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auch das nicht zu einer anderen Beurteilung. Der maßgebliche Grund für die Rechtsprechung, die der Senat mit dem Urteil vom 29. Januar 1992 aäO fortgeführt hat, liegt nicht in einer Möglichkeit des (bisher) Unterhaltsberechtigten, in der neuen Ehe zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung frei zu wählen. Tragender Gesichtspunkt ist vielmehr, daß die Anwendung des Splittingtarifs nicht zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt, sondern zu einem (auch angestrebten) steuerlichen Vorteil.
Lohmann	Krohn	Zysk
 Nonnenkamp	Knauber