BGH · XII ZR 49/97 vom 23.12.1998
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Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Januar 1994 - XII ZR 93/92 - NJW-RR 1994, 558 = WM 1994, 557 = MDR 1994, 346 - Driving-range), auf die nach § 581 Abs. 2 BGB die Bestimmungen des Mietrechts Anwendung finden. Das Berufungsgericht meint, aus der (in der Revisionsinstanz zu unterstellenden) wirksamen Kündigung des Hauptpachtverhältnisses könne die Beklagte schon deshalb keine Gewährleistungsansprüche herleiten, weil sie es entgegen § 545 BGB unterlassen habe, die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: die Klägerin) darauf hinzuweisen, daß sich "ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt". Ein Rechtsmangel liegt erst vor, wenn sich das Recht eines Dritten an der vermieteten Sache als Gebrauchshindernis für den Mieter ausgewirkt hat, wofür die Androhung des Rechtsinhabers genügen kann, sein Recht geltend zu machen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Daß der Eigentümer des Stadions ihre Beseitigung verlangt hat oder daß sie vor Ende der Saison beseitigt worden wären, wenn die Beklagte nicht mit der Firma S. einen Vertrag abgeschlossen hätte, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Ob die Beklagte wegen der Kündigung des Hauptpachtverhältnisses berechtigt war, den Vertrag mit der Klägerin fristlos zu kündigen und auf diese Weise den Vergütungsanspruch der Klägerin für die Zukunft auszuschließen, kann offen bleiben, weil die Beklagte eine solche Kündigung nicht ausgesprochen hat.