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BGH · XII ZR 46/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 46/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 4. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. § 9 Rdn. M 34; Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete Teil II Rdn. 520; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts Deswegen kommt es nicht entscheidend darauf an, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob die Beklagte vor dem Eintritt der Schäden bereits als Eigentümerin des Anwesens im Grundbuch eingetragen war, was nach § 571 BGB Voraussetzung für ihre mietvertragliche Haftung wäre (vgl.

Zitierte Normen: § 538 BGB § 97 ZPO
BGBZPOKlägerinHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 46/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 4. Oktober 1990
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Februar 1990 wird nicht angenommen .
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54,
277). Der Senat teilt die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Stuttgart NJW 1984, 2226; BayObLG NJW 1985,
1716; OLG Düsseldorf ZMR 1988, 222) und im Schrifttum (vgl. Wolf/Horn/Lindacher AGBG
2.	Auf1. § 9 Rdn. M 34; Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete Teil II Rdn. 520; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts
5. Auf1. Rdn. 133; Palandt/Putzo BGB 49. Aufl.
§ 538 Anm. 1 d) herrschende Auffassung, daß die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 538 BGB) als eine für das gesetzliche Haftungssystem
WI
 
untypische Regelung auch formularmäßig abbedungen werden kann. Danach ist die Haftung der Beklagten für die ab September 1988 eingetretenen Wasserschäden wirksam ausgeschlossen worden. Deswegen kommt es nicht entscheidend darauf an, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob die Beklagte vor dem Eintritt der Schäden bereits als Eigentümerin des Anwesens im Grundbuch eingetragen war, was nach § 571 BGB Voraussetzung für ihre mietvertragliche Haftung wäre (vgl. BGHZ 49, 350,
 352; Bub/Treier aaO Teil II Rdn. 863).
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 98.780,15 DM
Lohmann
 Blumenröhr
Zysk
 Nonnenkamp
Knauber