Die Klägerin hält diese Auskunft für unvollständig und unzureichend und nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über sein Endvermögen und Zahlung der Hälfte des sich daraus errechnenden Zugewinns in Anspruch. Dem Auskunftsbegehren ist der Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, er habe bereits vollständig Auskunft erteilt; ferner hat er die Verjährungseinrede erhoben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin "vollständige Auskunft über sein Endvermögen am 8. 1. Für den Wert der Berufungssumme (§ 511a ZPO), den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Legt, wie hier, die zur Auskunft verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, so hat ihr Interesse, die von der Auskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht zu bleiben. Maßgebend ist vielmehr für die Bewertung des Abwehrinteresses, von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, die Vermeidung des Aufwandes an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Bei den Angaben zu dem Grundbesitz brauche der Beklagte, wie das Amtsgericht hervorgehoben habe, nur an der Aufklärung der Werte mitzuwirken, indem er die wertbildenden Faktoren wie Baujahr, Größe, Güte und Beschaffenheit angebe. Es komme hinzu, daß der Steuerberater - wie der Beklagte im Senats-termin erläutert habe - seit Jahren dessen Einkommensteuerangelegenheiten erledige und die Ergebnisse der gesondert behandelten Vermögenssteuerangelegenheiten jeweils mitgeteilt erhalte, so daß er mit den Vermögensverhältnissen des Beklagten vertraut sei. Soweit in den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils ausgeführt sei, daß neben den Positionen des Endvermögens auch die des Anfangsvermögens in einer Aufstellung geordnet bezeichnet werden müßten, komme es darauf für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes nicht an; maßgebend sei allein der Tenor der angefochtenen Entscheidung. Aus diesem ergebe sich eindeutig, daß der Beklagte nur zur Auskunft über das Endvermögen zu dem Stichtag 8. Eine über dem vom Senat festgesetzten Beschwerdewert von 500 DM hinausgehende Beschwer sei deshalb nicht glaubhaft gemacht (§ 511a Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht habe vielmehr darauf abstellen müssen, daß eine neuerliche und vollständige Auskunft des Beklagten verlangt werde. Nachdem der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag das Auskunftsbegehren der Klägerin bereits als erfüllt betrachtet, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht lediglich den Aufwand für eine Ergänzung der früheren Auskunft als Anhaltspunkt für die Bewertung der Beschwer annimmt. Soweit von ihm Angaben über wertbildende Faktoren verlangt werden, stehen diese in seinem Wissen, so daß das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis den Umfang der Auskunftspflicht des Beklagten nicht zu gering bewertet hat. Dabei hat es den Umfang der Auskunft, zu der der Beklagte verurteilt ist, sogar zu weit gezogen, wenn es das amtsgerichtliche Urteil dahin verstanden hat, er müsse auch über "Güte und Beschaffenheit" von (bebauten) Grundstücken Auskunft geben. Ferner habe das Berufungsgericht übersehen, daß die Kosten des Steuerberaters und der eigene Aufwand des Beklagten, der allein schon mit 500 DM zu veranschlagen sei, zusammenzurechnen seien. Dessen Bewertung hat der Senat aber nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES f' XII ZR 46/89 URTEIL Verkündet am: 17. Januar 1990 Küpferle Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Familiensache Dr. Gerfried Istraße r Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. HIB als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts gegen Dagmar M flBIBBi - K BH geb. G|B^e9 B, Bad Salzuflen 1, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: 2 f-/ 7* Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 1989 wird auf Kosten des Beklagen zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zugewinnausgleich. Auf eine Aufforderung der Klägerin erteilte der Beklagte, ein Tierarzt, mit Schreiben vom 11. März 1986 Auskunft über eine Anzahl von Positionen seines Anfangs- und seines Endvermögens. Die Klägerin hält diese Auskunft für unvollständig und unzureichend und nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über sein Endvermögen und Zahlung der Hälfte des sich daraus errechnenden Zugewinns in Anspruch. WI 3 Dem Auskunftsbegehren ist der Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, er habe bereits vollständig Auskunft erteilt; ferner hat er die Verjährungseinrede erhoben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin "vollständige Auskunft über sein Endvermögen am 8. Oktober 1980 durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses in geordneter Aufstellung zu erteilen, insbesondere über I. Grundvermögen (Grundstücke, Rechte an Grundstücken und sonstige dingliche Rechte), II. evtl. Betriebsvermögen und evtl. Firmenbeteiligungen, III. evtl, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, IV. Barwerte und Forderungen (einschließlich Wertpapieren, Sparguthaben, Kapitalversicherungen; Rentenforderungen dagegen nur, soweit es sich nicht um Renten wegen Alters, Berufsoder Erwerbsunfähigkeit handelt), alle im einzelnen aufgeführt nach Art, Schuldner und Betrag, V. Sachwerte, VI. Verbindlichkeiten im einzelnen aufgeführt nach Art, Gläubiger und Betrag." 4 Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 1989 nach Erörterung des Beschwerdegegenstandes den Beschwerdewert auf 500 DM festgesetzt. Anschließend hat es die Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Entscheidunasqründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Für den Wert der Berufungssumme (§ 511a ZPO), den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Legt, wie hier, die zur Auskunft verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, so hat ihr Interesse, die von der Auskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht zu bleiben. Maßgebend ist vielmehr für die Bewertung des Abwehrinteresses, von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, die Vermeidung des Aufwandes an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsurteil FamRZ 1989, 157 m.w.N.). 2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat den eigenen Zeitaufwand des Beklagten im Hinblick darauf, daß er bereits vorprozessual mit 5 Schreiben vom 11. März 1986 Auskunft erteilt habe, gering veranschlagt. Die von ihm noch zu leistende Arbeit bestehe lediglich in der Überprüfung und - soweit erforderlich - der Vervollständigung dieser Auskunft, insbesondere hinsichtlich der vom Amtsgericht vermißten Angaben über bewegliche Sachen wie Pferde und Kraftfahrzeuge sowie über Rechte an Kontenguthaben und Rückkaufwerte eventuell vorhandener Lebensversicherungen. Je vollständiger die Zusammenstellung sei, um so geringer sei der eigene Zeitaufwand des Beklagten für die eventuell noch erforderlichen Ergänzungen. Bei den Angaben zu dem Grundbesitz brauche der Beklagte, wie das Amtsgericht hervorgehoben habe, nur an der Aufklärung der Werte mitzuwirken, indem er die wertbildenden Faktoren wie Baujahr, Größe, Güte und Beschaffenheit angebe. Soweit ihm Gutachten zu den Grundstücken vorlägen, könne er darauf zurückgreifen. Durch das Teilurteil sei ihm nicht auferlegt worden, selbst eine Bewertung zu veranlassen und zu bezahlen. Der Schwerpunkt des zu leistenden Aufwandes liege bei den Angaben über die Firmenbeteiligungen. Dem Beklagten sei zuzugestehen, daß er mangels eigener Sachkunde insoweit auf die Hilfe eines Steuerberaters angewiesen sei. Da er nur verurteilt worden sei, vollständige Auskunft über sein Endvermögen am 8. Oktober 1980 (ohne Bewertung) zu erteilen, ließen sich die maßgeblichen wertbildenden Merkmale wie Unternehmensgegenstand, Unternehmensvermögen, Umsätze, Gewinn, stichtagsnahe Bilanzen, ferner Gesellschaftsformen wie Art und Quote der jeweiligen Beteiligung des Beklagten zu diesem zeitnäheren Stichtag einfacher ermitteln als diejenigen für das Anfangsvermögen, deren Ermittlung der Beklagte als besonders zeitintensiv herausgestellt habe. Zur Auskunft über 6 sein Anfangsvermögen sei der Beklagte jedoch nicht verurteilt worden. Der vom Beklagten vorgelegte Kostenvoranschlag seines Steuerberaters, der neben der Ermittlung des Endvermögens insbesondere wegen der Ermittlung des Vermögensstands des Beklagten bei der Begründung des Güterstandes und des damit verbundenen umfangreichen Aktenstudiums einen Arbeitsaufwand von 12 Stunden zu je 100 DM zugrunde gelegt habe, gehe daher von einer unzutreffenden Annahme aus. Es komme hinzu, daß der Steuerberater - wie der Beklagte im Senats-termin erläutert habe - seit Jahren dessen Einkommensteuerangelegenheiten erledige und die Ergebnisse der gesondert behandelten Vermögenssteuerangelegenheiten jeweils mitgeteilt erhalte, so daß er mit den Vermögensverhältnissen des Beklagten vertraut sei. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer seien deshalb nicht, wie der Kläger meine, die höheren Kosten eines neu mit der Sache befaßten Steuerberaters, sondern diejenigen, die der mit den Angelegenheiten des Beklagten vertraute Steuerberater liquidieren würde, da nur insoweit der Beklagte real beschwert werde. Soweit in den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils ausgeführt sei, daß neben den Positionen des Endvermögens auch die des Anfangsvermögens in einer Aufstellung geordnet bezeichnet werden müßten, komme es darauf für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes nicht an; maßgebend sei allein der Tenor der angefochtenen Entscheidung. Aus diesem ergebe sich eindeutig, daß der Beklagte nur zur Auskunft über das Endvermögen zu dem Stichtag 8. Oktober 1980 verurteilt sei. Eine über dem vom Senat festgesetzten Beschwerdewert von 500 DM hinausgehende Beschwer sei deshalb nicht glaubhaft gemacht (§ 511a Abs. 2 ZPO). an. 3. Diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg a) Sie beanstandet zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, je vollständiger die Auskunft des Beklagten vom 11. März 1986 sei, desto geringer sei der Zeitaufwand des Beklagten zur Ergänzung. Das Berufungsgericht habe vielmehr darauf abstellen müssen, daß eine neuerliche und vollständige Auskunft des Beklagten verlangt werde. Diese Rüge ist nicht begründet. Nachdem der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag das Auskunftsbegehren der Klägerin bereits als erfüllt betrachtet, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht lediglich den Aufwand für eine Ergänzung der früheren Auskunft als Anhaltspunkt für die Bewertung der Beschwer annimmt. Soweit von ihm Angaben über wertbildende Faktoren verlangt werden, stehen diese in seinem Wissen, so daß das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis den Umfang der Auskunftspflicht des Beklagten nicht zu gering bewertet hat. Dabei hat es den Umfang der Auskunft, zu der der Beklagte verurteilt ist, sogar zu weit gezogen, wenn es das amtsgerichtliche Urteil dahin verstanden hat, er müsse auch über "Güte und Beschaffenheit" von (bebauten) Grundstücken Auskunft geben. b) Die Revision macht weiter geltend: Das Berufungsgericht gehe selbst davon aus, daß der Beklagte sich hinsichtlich seiner Firmenbeteiligung der Hilfe seines Steuerberaters bedienen müsse. Auch wenn die dadurch dem Beklagten 8 7 entstehenden Kosten des Steuerberaters nur den geringeren Teil des von letzterem geschätzten Kostenaufwandes von 1.368 DM ausmachen sollten, wie das Berufungsgericht meine, falle gleichwohl zu demindest ein Betrag von 500 DM an. Hiervon sei jedenfalls deshalb auszugehen, weil das Berufungsgericht genaue Feststellungen zu diesem Aufwand nicht getroffen habe. Ferner habe das Berufungsgericht übersehen, daß die Kosten des Steuerberaters und der eigene Aufwand des Beklagten, der allein schon mit 500 DM zu veranschlagen sei, zusammenzurechnen seien. Auch dies verhilft der Revision nicht zu dem Erfolg. Mit beiden Rügen setzt die Revision eigene Wertungen an die Stelle der des Berufungsgerichts. Dessen Bewertung hat der Senat aber nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. insbesondere Urteil vom 28. Januar 1987 - I ZR 137/86 = BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 6 m.w.N.; Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 = FamRZ 1989, 157, 159 m.w.N.). Dies ist nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht der Fall. Die Bewertung des Oberlandesgerichts ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Lohmann Blumenrohr Zysk Nonnenkamp Knauber