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BGH · XII ZR 44/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 44/07

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. 1 Die Beklagten haben den mit der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2004, das den Beklagten am 12. Januar 2004 zugestellt worden ist, den Mietvertrag zu dem 15. Januar 2004 wegen Zahlungsverzuges der Beklagten gekündigt. 3 Die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt und sie deshalb nicht statthaft ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist (Senatsbeschluss vom 10. 5 Hat der Kläger seinerseits zu einem Zeitpunkt gekündigt, der vor dem Ablauf des Mietverhältnisses liegt, ist streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht mehr die gesamte restliche Mietzeit, sondern nur die Zeit bis zu dieser Kündigung (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2004 fristlos gekündigt hat, ist das Bestehen des Mietverhältnisses nur noch für den Zeitraum vom 1.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 8 ZPO § 26 EGZPO
MietvertragSenatsbeschlussZeitMietverhältnisses

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 44/07
vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Streitwert: 9.996 €
Gründe:
I.
1	Die	Beklagten	haben	den	mit	der	Klägerin für die Zeit vom 1. Januar
1997 bis 31. Januar 2007 abgeschlossenen Mietvertrag über Gewerberäume mit Schreiben vom 27. September 2002 wegen Versagung der Erlaubnis zur Untervermietung vorzeitig zu dem 31. Januar 2003 gekündigt. Das Landgericht hat der auf Feststellung des Fortbestandes des Mietverhältnisses über den 31. Januar 2007 hinaus gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Klägerin hatte ihrerseits mit außergerichtlichem Schreiben vom 2. Januar 2004, das den Beklagten am 12. Januar 2004 zugestellt worden ist, den Mietvertrag zu dem 15. Januar 2004 wegen Zahlungsverzuges der Beklagten gekündigt.
-3-
2	Mit	der	Beschwerde	erstreben	die	Beklagten	die	Zulassung	der	Revision,
 mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgen wollen.
3	Die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt und sie deshalb nicht statthaft ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4	Die Berechnung der von Amts wegen zu prüfenden Beschwer (Senatsbeschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - NJW-RR 2005, 1011) richtet sich nach § 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739).
5	Hat der Kläger seinerseits zu einem Zeitpunkt gekündigt, der vor dem Ablauf des Mietverhältnisses liegt, ist streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht mehr die gesamte restliche Mietzeit, sondern nur die Zeit bis zu dieser Kündigung (Senatsbeschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21).
6	Die	Beklagten berufen sich darauf, dass der Mietvertrag durch ihre Kün-
digung vom 27. September 2002 zu dem 31. Januar 2003 beendet worden sei. Nachdem die Klägerin ihrerseits den Mietvertrag zu dem 15. Januar 2004 fristlos gekündigt hat, ist das Bestehen des Mietverhältnisses nur noch für den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis zu dem 15. Januar 2004 streitig. Der auf diesen Zeitraum entfallende Mietzins beträgt, ausgehend von einer vereinbarten Miete in Höhe von monatlich 869,19 €, insgesamt 9.995,69 €. Auf etwaige Schadens-
ersatzansprüche kommt es schon deshalb nicht an, weil solche im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Damit ist die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht.
Sprick
 Weber-Monecke
 Fuchs
Vezina
 Dose
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.07.2003 -30 471/02 -OLG Celle, Entscheidung vom 06.05.2004 - 2 U 145/03 -